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Beschluss

19 E 1106/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0926.19E1106.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 4 Die im Aufnahmeverfahren, dessen Ausgestaltung im Ermessen des Schulleiters liegt (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, § 5 Abs. 2 AschO), herangezogenen Auswahlkriterien sind ermessensgerecht. Die ebenfalls in Ausübung des Auswahlermessens gebildeten Kriterien für vorrangig berücksichtigungsfähige Härtefälle sind hinreichend nachvollziehbar in einer Weise dargetan, dass ausgeschlossen werden kann, dass im Fall der Tochter H. der Kläger ein Härtefall im Sinne der Ermessenspraxis der Beklagten vorliegt. Nach der mit Schriftsatz vom 22. Juli 2005 vorgelegten Stellungnahme der Beklagten ist im Aufnahmeverfahren 2005 ein Härtefall angenommen worden, wenn die Ablehnung der Aufnahme wegen einer Verbindung von sozialen (z. B. familiären) und pädagogischen Besonderheiten im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine Härte bedeuten würde. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (soziale und pädagogische Besonderheiten, Verbindung, Härte) trägt dem Umstand Rechnung, dass im Aufnahmeverfahren vielgestaltige Lebensverhältnisse mit zahlreichen Besonderheiten in den Blick geraten können, die bei der abstrakt- generellen Kriterienbildung nicht mit konkreten, sondern nur mit allgemeinen oder generalklauselartigen Formulierungen begrifflich zu fassen sind. Ungeachtet der Frage, wie die Beklagte die allgemeinen Kriterien in den als Härtefälle vorrangig berücksichtigten Einzelfällen konkretisiert und angewendet hat - was anonym (ohne Personenbezug) und typisierend oder verallgemeinernd im gerichtlichen Verfahren darzulegen sie nicht aus Gründen des Datenschutzes gehindert ist -, haben die Kläger jedenfalls nichts dafür aufgezeigt, dass in Bezug auf die Schulaufnahme ihrer Tochter H. soziale (z. B. familiäre) und pädagogische Besonderheiten vorliegen. Die Nähe der Wohnung zur Schule, befreundete Mitschüler und die angeführte gesundheitliche Beeinträchtigung sind keine besonderen Umstände in diesem Sinne; für die gesundheitliche Beeinträchtigung gilt dies auch deshalb, weil sie nur kurzzeitig oder vorübergehend war, was sich daraus erschließt, dass H. nach dem Beschwerdevorbringen „seiner Zeit" an gesundheitlichen Problemen litt. 5 Es sind auch derzeit keine die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten rechtfertigenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die bevorzugte Aufnahme von Schülern als Härtefälle - im Aufnahmeverfahren sind so 10 von 180 Schülerplätzen vergeben worden - mangels Vorliegens ermessensgerechter Härtefallumstände ermessensfehlerhaft war und dadurch die Chance der Tochter der Kläger, im Losverfahren zum Zuge zu kommen, in entscheidungserheblicher Weise verkürzt wurde. 6 Die schulischen Leistungen, nach denen die Gesamtschule, wie geltend gemacht, die geeignete Schulform für H. sei, ist wie bei allen im Aufnahmeverfahren beteiligten, nicht vorrangig berücksichtigten Schülern bei der Einordnung in den jeweiligen Leistungsbereich, bei H. in den Leistungsbereich 2 (Notendurchschnitt > 3,0), berücksichtigt worden. Die Kläger machen nicht geltend, dass diese Einordnung fehlerhaft vorgenommen worden ist. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 9