Beschluss
15 A 2478/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0908.15A2478.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren auf Zulassung der Berufung der Klägerin zu 1. wird eingestellt. Der Antrag des Klägers zu 2. wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu ¼, der Kläger zu 2. zu ¾. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.321,87 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Nachdem die Klägerin zu 1. den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen und nur noch entsprechend § 126 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Kosten zu entscheiden. 3 Der weiterverfolgte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Kläger zu 2. hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen Erfolg haben würde. 4 Soweit eine willkürliche Abschnittsbildung gerügt wird, verkennt der Kläger, dass keine Abschnitte gebildet wurden. Richtig ist allein, dass die hier abgerechnete Anlage (N. Weg zwischen C.---weg und östlichem Ortsende) in zwei Ausbaustufen ausgebaut wurde. Warum der Ausbau einer Anlage in zeitversetzten Ausbaustufen von Bedeutung für die Beitragsfähigkeit des Ausbaus sein soll, kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 8 und 9 des Beschlusses vom 29. Juli 2003 im Verfahren 17 L 1105/03 zwischen den Beteiligten gleichen Rubrums, auf dessen Gründe das angegriffene Urteil Bezug nimmt, ausgeführt, wie die Anlage nach dem anzuwendenden Recht abzugrenzen ist und warum die Beendigung der zeitlich früheren Ausbaustufe nicht zum Entstehen einer Beitragspflicht geführt hat. Dem stellt der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegen. 5 Auch der Angriff gegen die Richtigkeit der Veranlagung des klägerischen Grundstücks führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Der Kläger bemängelt, sein Grundstück sei wegen eines Hangs zur B. und der Lage eines Teils der Grundfläche im Flussbett nur zu einem Teil nutzbar i.S.d. § 4 Abs. 2 der Straßenbaubeitragssatzung, sodass für die Beitragsberechnung nur 984 m² statt 1.419 m² Grundstücksfläche hätten zugrunde gelegt werden dürfen. § 4 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Engelskirchen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 30. September 2002 (SBS) verhält sich jedoch nicht zur Nutzbarkeit eines Grundstücks, sondern zur anzusetzenden Grundstücksfläche unter Berücksichtigung eines Bebauungsplanes oder einer Tiefenbegrenzung. Der Kläger legt nicht dar, warum nach dieser Vorschrift nicht die tatsächliche Grundstücksfläche von 1.419 m² zugrunde zu legen sein soll. Sollte der Kläger § 4 Abs. 3 SBS meinen, der nicht die maßgebliche Grundstücksfläche, sondern den Maßzuschlag in Abhängigkeit von der Bebaubarkeit nach Geschossen regelt, kommt dem Umstand, dass das Grundstück in dem vom Kläger bezeichneten Bereich nicht bebaubar sein soll, beitragsrechtlich keine Bedeutung zu. Für den Ansatz des Maßzuschlages kommt es nicht darauf an, dass das Grundstück in voller Fläche überbaubar ist, was schon bauplanungsrechtlich außer in Kerngebieten regelmäßig ausscheidet (vgl. §§ 17, 19 der Baunutzungsverordnung über die Grundflächenzahl). Sollte der Kläger meinen, es sei eine kleinere wirtschaftliche Einheit aus dem veranlagten Flurstück zu bilden, fehlt es dafür an der erforderlichen Darlegung nach den Kriterien zur Bildung wirtschaftlicher Einheiten aus einem Buchgrundstück. 6 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 15 B 2780/04 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks. 7 Die Darstellung einer Grundstücksfläche als Wald oder die Existenz einer Hangfläche zu einem Flussbett geben dafür alleine nichts her. Auch der Vortrag, dass Teile des Grundstücks ständig innerhalb der überspülten Fläche lägen, lässt für sich allein keine Beurteilung zu, ob eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist. Die endgültige Beitragserhebung wird den Beteiligten Gelegenheit geben, detailliert der Frage der Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit nachzugehen. 8 Schließlich werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht deswegen begründet, dass der Kläger sich gegen die Einstufung der Straße als Anliegerstraße wendet. Das Verwaltungsgericht hat diese Einstufung auf Seite 11 des genannten Beschlusses vom 29. Juli 2003, auf den das angegriffene Urteil verweist, mit Rücksicht auf die aus den vorgelegten Plänen zu entnehmende Bedeutung und Funktion der Straße im örtlichen und überörtlichen Verkehrsnetz gebilligt. Der Kläger verweist alleine auf die unerhebliche Geschichte der Einstufung der Straße im Laufe des Ausbaus und des Veranlagungsverfahren, ohne der Sache nach zu begründen, warum nach den für die Einstufung maßgeblichen Kriterien, 9 vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 15 B 1408/04 -, S. 3 des amtl. Umdrucks, 10 die Einstufung als Anliegerstraße falsch sein soll. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. 12 Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 14