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Urteil

10 A 2879/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.10A2879.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. April 2003 wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. September 1998 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 12. Juli 1999 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. Juni 1998 einen Vorbescheid für die Wiedererrichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 33, Flurstück 209 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin möchte die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Wiedererrichtung einer durch Feuer zerstörten gewerblichen Halle erreichen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E. (vormalig Gemarkung X. ), Flur 33, Flurstück 209, postalische Bezeichnung Ameke 2. Dieses Grundstück liegt am östlichen Ortsrand des Dorfes B. und hat eine Ausdehnung von etwa 145 m in west-östlicher und von bis zu etwa 100 m in nord-südlicher Richtung. Es wird von der Kreisstraße 32 aus erschlossen, die von Norden kommend in einer Entfernung von etwa 100 m östlich des klägerischen Grundstücks nach Westen abknickt und an dem Grundstück vorbei in den Ort hineinführt. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. 3 Das Grundstück der Klägerin liegt am östlichen Rand des Ortsteils B. der beigeladenen Stadt; nach dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung befinden sich in dem Ortsteil überwiegend Wohnhäuser, eine Kirche, ein Gasthaus und ein Kindergarten, ein kleinerer Handwerksbetrieb, eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle und ein Aussiedlerheim. Drei größere Hofstellen liegen am westlichen und südlichen Ortsrand. Eine davon wird nach wie vor für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, eine zweite ist Standort mehrerer Gewerbebetriebe - u.a. eines kunststoffverarbeitenden Betriebs -, während die landwirtschaftlichen Gebäude der dritten derzeit weitgehend oder vollständig ungenutzt sind. Der so beschriebene Bereich des alten Ortsteils B. wird einschließlich des klägerischen Grundstücks, aber unter Ausschluss der genannten Hofstellen, von einer Innenbereichssatzung i.S. d. § 34 Abs. 2 BBauG erfasst, die am 27. April 1978 beschlossen und am 23. Januar 1980 bekannt gemacht worden ist. Im Südosten schließt an den alten Bestand des Ortsteils ein inzwischen weitgehend bebautes Neubaugebiet an, für das in jüngerer Zeit ein Bebauungsplan aufgestellt worden ist. 4 Das Grundstück der Klägerin wird seit etwa 50 Jahren gewerblich genutzt. Auf Grund einer 1954 erteilten Baugenehmigung wurde eine Lagerhalle in den Außenmaßen von ca. 16 m x 8 m zuzüglich zweier Garagen für ein Rollladenwerk neben einer bestehenden Werkstatt (Außenmaße etwa 14 m x 8 m) errichtet und entsprechend genutzt. An diese Gebäude waren ein Stallgebäude und ein Wohnhaus angebaut. Nach einem Brand wurde 1972 eine Baugenehmigung für eine Werk- und Lagerhalle mit Werkstatt für ein Kunststoffwerk zur Herstellung von Rollläden und Kunststofffenstern erteilt; die Außenmaße dieses Bauwerks betrugen etwa 76 m in der Länge und zwischen 45 m und 65 m in der Breite. Dieses Bauwerk wurde an Stelle der vorgenannten Einzelgebäude errichtet und zunächst bestimmungsgemäß genutzt. Im Jahre 1989 erteilte der Beklagte eine Genehmigung zur Nutzungsänderung der Fabrikationshalle in eine Lagerhalle, die an eine Spedition zur Lagerung von Bau-, Isolier- und Dämm-Materialien vermietet wurde. Nachdem die Klägerin das Grundstück 1992 erworben hatte, beantragte sie eine neuerliche Nutzungsänderungsgenehmigung für die „Lagerung, Kommissionierung und Verpackung von Waren aller Art". Auf diesen Antrag erhielt sie am 18. April 1994 eine Genehmigung zur Nutzungsänderung der „Lagerhalle zu Produktionsräumen". Die Halle wurde in der Folge für die Kommissionierung und Verpackung beispielsweise von Trockenblumen- und anderen Gärtnereierzeugnissen verwendet. 5 Im Mai 1998 wurde die Halle durch ein Feuer weitgehend zerstört; erhalten blieb im Wesentlichen lediglich die gegossene Bodenplatte des 1972 errichteten Bauwerks. Am 18. Juni 1998 ging bei dem Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheids für die Wiedererrichtung einer Lagerhalle mit Produktionsräumen und Ausstellung vom 15. Juni 1998 ein. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 30. September 1998 ab und führte zur Begründung aus, das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein; dies gelte für die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, für die Bauhöhe und das Bauvolumen und für die vorgesehene Nutzung. Denn in der Umgebung seien ausschließlich ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser vorhanden. Ein Ersatzbau unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes könne ebenfalls nicht genehmigt werden. 6 Auf den am 21. Oktober 1998 erhobenen Widerspruch der Klägerin bestätigte die Bezirksregierung N. den Ausgangsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1999. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei die beantragte Halle als Fremdkörper auszuscheiden; eine nachprägende Wirkung der bisher bestehenden Halle scheide aus. 7 Die Klägerin hat am 30. Juli 1999 Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass eine nachprägende Wirkung des zerstörten Hallenbaus sehr wohl anzunehmen sei. Sie hat beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 30. September 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1999 zu verurteilen, der Klägerin gem. ihrem Antrag vom 15. Juni 1998 einen Vorbescheid für den Wiederaufbau einer Lager-, Kommissionier- und Verpackungshalle auf dem Grundstück B. 2, 48317 E. zu erteilen. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hat ausgeführt, dass die Halle vor ihrer Zerstörung im Ort ein Fremdkörper gewesen sei, so dass sie die nähere Umgebung nicht mit geprägt habe. Dies führe dazu, dass die nähere Umgebung als reine Wohnumgebung eingestuft werden müsse; das Bauvorhaben füge sich daher nicht ein. 12 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 13 Durch Urteil vom 24. April 2003, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 13. Mai 2003, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Halle sei in dem dörflich geprägten Ortsteil als Fremdkörper einzustufen, da es in der näheren Umgebung lediglich einen kleinen Handwerksbetrieb, eine Gaststätte und einige landwirtschaftliche Gebäude gebe. In dieser Umgebung sei die Halle schon immer ein „Unikat" gewesen, weil sie einzigartig hinsichtlich ihrer Außenmaße und hinsichtlich der nach außen augenfälligen gewerblichen Nutzung gewesen sei. 14 Auf den am 11. Juni 2003 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 19. Mai 2005 zugelassen. 15 Die Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass die Umgebung des Baugrundstücks von der abgebrannten Halle nach wie vor mit geprägt werde. Einen Fremdkörper habe die Halle nie dargestellt. Sie habe zwar hinsichtlich ihres Bauvolumens in einem deutlichen Kontrast zu allen anderen Baulichkeiten in B. gestanden, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Sie habe kaum Fahrzeugverkehr ausgelöst - lediglich 4 bis 6 LKW-An- und Abfahrten täglich - und habe weder Lärm- noch Geruchsemissionen verursacht. Im Übrigen weise die übrige Bebauung des Ortes keine besondere Homogenität auf. Es liege zwar überwiegend Wohnbebauung vor, doch reiche dies für die Einstufung als Wohngebiet nicht aus; auch eine Einstufung als Dorf- oder Mischgebiet sei nicht möglich. Optisch schließlich sei die Halle gegenüber dem Dorf durch Bäume und ein Bürogebäude abgeschirmt worden; der Standort der Halle am Ortsrand sei gerade in einem Gebiet wie dem hier betroffenen nicht untypisch, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Einordnung als Fremdkörper ausscheide. Ohnehin müsse der Begriff des Fremdkörpers restriktiv verstanden werden. 16 Die Klägerin stellt schriftsätzlich den Antrag, 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 24. April 2003 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. September 1998 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 12. Juli 1999 zu verpflichten, ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 15. Juni 1998 einen positiven Vorbescheid für den Wiederaufbau einer Lager-, Kommissionier- und Verpackungshalle auf dem Grundstück B. 2 in E. zu erteilen. 18 Der Beklagte und die Beigeladene haben schriftsätzlich im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. 19 Der Berichterstatter des Senats hat am 29. Juli 2005 eine Ortsbesichtigung und eine Erörterung der Streitsache durchgeführt; auf die Niederschrift von demselben Tag wird verwiesen. 20 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - einschließlich der Verwaltungsvorgänge aller früheren Baugenehmigungen und Bauanträge - verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. 23 Nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss ein beantragter Vorbescheid erteilt werden, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Vorhaben der Klägerin ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es soll innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden und fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert; im Rahmen der von der Bauvoranfrage aufgeworfenen Fragestellung ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse verfehlt sein könnten oder dass das Ortsbild beeinträchtigt werden könnte. 24 Das Grundstück der Klägerin liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Es bildet einen Bestandteil einer aufeinanderfolgenden Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, nach der Anzahl der vorhandenen Bauten ein hinreichendes Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Hiervon abgesehen liegt es im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung vom 27. April 1978. 25 Das Vorhaben der Klägerin fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die als Gemengelage zu bewerten ist. Die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin umfasst den Ortsteil B. der Beigeladenen. Die wechselseitige bodenrechtliche Prägung von Vorhabengrundstück und umliegenden Grundstücken reicht über den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung vom 27. April 1978 hinaus und erfasst zumindest den nördlichen Teil der überplanten, südöstlich an den alten Ortskern anschließenden Wohnbauflächen sowie die landwirtschaftlichen bzw. ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäude am südlichen und westlichen Ortsrand. Diese letztgenannten Baulichkeiten sind nicht dem Außenbereich zuzuordnen, da sie unmittelbar an den innerörtlichen Bebauungszusammenhang anschließen (Hof M. oder, je nach Kartenunterlage, M1. ) bzw. nur durch eine sehr schmale Straße und eine einzelne Baulücke davon getrennt sind (Hof L. , Hof O. ). 26 Die so beschriebene nähere Umgebung ist entgegen der Annahme des Beklagten nicht als Allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage einzustufen. Denn neben zahlenmäßig überwiegend vorhandenen Wohngebäuden und weiteren in einem Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen baulichen Anlagen - Kirche, Kindergarten, Gaststätte zur Gebietsversorgung - sind in dem Gebiet landwirtschaftliche Betriebsgebäude und intensiv gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Hofanlage L. ) mit prägender Wirkung vorhanden, die in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären. Zusätzlich muss die durch Feuer zerstörte Halle auf dem Grundstück der Klägerin in der genehmigten Nutzung als gewerbliche Halle mit Produktionsräumen berücksichtigt werden. Denn die Klägerin hat innerhalb von vier Wochen nach der Zerstörung der Halle den streitbefangenen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zur Wiedererrichtung der Halle gestellt und das Verfahren seitdem betrieben, so dass nach der Verkehrsanschauung zu keiner Zeit damit gerechnet werden konnte, das Grundstück werde künftig nicht wieder in derselben Weise genutzt werden wie in den Jahrzehnten zuvor. Zudem ist die bauliche Substanz der Halle nicht vollständig beseitigt worden; die mit über 3.000 m² sehr große Bodenplatte ist nach wie vor vorhanden und soll als Fundament des geplanten Neubaus dienen. 27 BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 (dort unter 1.3.4). 28 Die zerstörte gewerbliche Halle der Klägerin darf auch nicht als Fremdkörper aus der Charakterisierung der näheren Umgebung ausgeklammert werden. 29 Bei der Bildung des Maßstabs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB muss jede vorhandene bzw. prägend nachwirkende Bebauung grundsätzlich in die Betrachtung einbezogen werden. Bauliche Anlagen dürfen nicht allein deshalb übergangen werden, weil sie städtebaulich unerwünscht sind oder geworden sind. Ein Übergehen ist vielmehr nur dann möglich, wenn es sich um eine Bebauung handelt, die die im Übrigen vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind danach zum Einen solche baulichen Anlagen, die nach ihrem quantitativen Gewicht keine prägende Kraft haben und vom Betrachter deshalb nicht oder nur am Rande wahrgenommen werden. Zum Andern müssen solche bauliche Anlagen ausgesondert werden, die zwar ein hinreichendes quantitatives Gewicht aufweisen, aber nach ihrer Qualität ihre Umgebungsbebauung nicht zu prägen vermögen. Dabei muss es sich um bauliche Anlagen handeln, die so deutlich aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung fallen, dass sie als „Unikat" oder Fremdkörper in einen auffälligen Kontrast zu dieser geraten und gewissermaßen beziehungslos neben der Umgebungsbebauung stehen. Zu einer solchen Situation kann es desto eher kommen, je homogener die Umgebungsbebauung ist, weil ihre prägende Kraft einen in seiner Struktur vom Charakter der Umgebung abweichenden Baukörper eher isoliert erscheinen lässt als dies bei einer heterogen strukturierten Umgebung der Fall wäre. 30 Ob eine bauliche Anlage wegen ihrer isolierend wirkenden Struktur keinen Einfluss auf die Eigenart der näheren Umgebung nehmen kann, muss unter Einbeziehung aller Besonderheiten der gegebenen baulichen Situation wertend entschieden werden. Einer Nichtberücksichtigung als Fremdkörper steht es regelmäßig entgegen, wenn der betroffene Baukörper seinerseits so gewichtig ist - etwa wegen seiner Ausdehnung oder im Hinblick auf andere Merkmale -, dass er trotz seiner Andersartigkeit „tonangebend" wirkt. Auf diese Weise kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. 31 Grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75, m.w.N. 32 Nach diesen Grundsätzen kann die zerstörte gewerbliche Halle der Klägerin bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nicht außer Betracht bleiben. Sie ist nicht als Fremdkörper zu bewerten und wirkt überdies „tonangebend" auf ihre nähere Umgebung. Die Halle zählt mit einer Grundfläche von über 3.000 m² nicht zu den quantitativ bedeutungslosen baulichen Anlagen und kann deshalb jedenfalls aus diesem Grunde nicht übergangen werden; dies bedarf keiner näheren Darlegung. Sie stellt auch in qualitativer Hinsicht keinen Fremdkörper im vorbeschriebenen Sinne dar. Ihre nähere Umgebung ist durch ein Nebeneinander von Wohnbebauung und - in deutlich wahrnehmbarem Umfang - von großvolumigen landwirtschaftlichen oder ehemals landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden geprägt und damit nicht homogen im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. In dieser Umgebung stellt die Halle - obwohl sie in ihrer Grundfläche die landwirtschaftlichen und übrigen gewerblichen Betriebsgebäude übertrifft - keinen isolierten Baukörper ohne Bezug zur Umgebungsbebauung dar, sondern wirkt am östlichen Rand von B. vielmehr „tonangebend" und prägt deshalb den planungsrechtlichen Charakter der Umgebung mit. Sie stellt am östlichen Rand des Ortsteils in derselben Weise einen prägenden Schwerpunkt dar wie dies für die Baulichkeiten der Höfe M1. am südlichen und L. sowie O. am westlichen Ortsrand gilt. 33 Vgl. zum Merkmal des tonangebenden Gewichts OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. November 1993 - 1 L 105/92 -, juris. 34 Der Einstufung der gewerblichen Halle der Klägerin als isolierte bauliche Anlage ohne Bezug zur Umgebungsbebauung steht ein weiterer Aspekt entgegen: Sie weist eine für - ehemals - landwirtschaftliche Siedlungsschwerpunkte typische Ortsrandlage mit einer baulichen Anbindung an den Ortskern und einer zugleich vorhandenen Ausrichtung in den Außenbereich auf und ist damit Ausdruck einer im ländlichen Raum geläufigen Siedlungsstruktur. Der alte Ortskern B. wird seit über 50 Jahren von vier derartigen Baulichkeiten sternförmig umgeben. Die Halle entspricht in ihrer Lage und Größe dem, was die Verkehrsauffassung in einem derartigen Ortsteil erwarten kann, so dass sie eben nicht wie ein Fremdkörper in der vorgefundenen Siedlungsstruktur wirkt. Dass der Strukturwandel im Ort zu einem Anwachsen der Zahl ausschließlich zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke und damit zugleich zu einer Bewertung der gewerblichen Halle als städtebaulich unerwünscht geführt haben mag, ändert nichts an der prägenden Wirkung, die von dem Gebäude seit über 40 Jahren auf den Ortsteil B. ausgeht. 35 In die durch die zerstörte Halle als Gemengelage mit geprägte nähere Umgebung des Baugrundstücks fügt sich das streitbefangene Vorhaben - Wiederaufbau der Halle - ein. Die nähere Umgebung ist nicht als Dorf- oder Mischgebiet einzustufen, weil - insbesondere in der ehemaligen Hofanlage L. - neben landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch gewerbliche Nutzungen von gewissem Störungspotenzial vorhanden sind. Die nähere Umgebung ist vielmehr wegen des Nebeneinanders der vorbeschriebenen Nutzungen als Gemengelage einzustufen, in die sich das klägerische Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb ohne weiteres einfügt. 36 Im Übrigen würde sich das Vorhaben der Klägerin auch bei einer Einstufung der näheren Umgebung als Dorf- oder Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 1, 2 BauGB einfügen. Denn nach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BauNVO dienen diese Gebiete u.a. der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben; um einen solchen handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin. 37 Die beantragte gewerbliche Halle fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein. Diese ist wegen der geringen Ausdehnung des Ortsteils B. in gleicher Weise abzugrenzen wie im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung. Sie ist fast durchweg durch eine offene Bauweise, im Übrigen durch ein Nebeneinander von kleinteiliger Wohnbebauung und ausgedehnten Hallenbauten mittlerer Höhe der Höfe L. , O. und M1. geprägt; auch hier ist die zerstörte Halle mit nachprägender Wirkung in die Betrachtung einzubeziehen. Dem so gebildeten Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Bebauung entspricht das Vorhaben der Klägerin. Sie plant eine Wiedererrichtung des zerstörten Baukörpers ohne Veränderung im Hinblick auf Lage oder Dimensionen des Baukörpers. Dafür, dass aus anderen Gründen der Rahmen der Umgebungsbebauung überschritten würde, ist nichts erkennbar oder vorgetragen. 38 Die Erschließung des klägerischen Vorhabens ist gesichert; die Zufahrt von der Kreisstraße aus besteht und soll - schon weil sich wegen der noch vorhandenen Bodenplatte die Position des Baukörpers nicht ändern wird - ohne Veränderungen weiter genutzt werden. Soweit dieser Aspekt im Rahmen des beantragten Bauvorbescheids - in dem Angaben zur äußeren Gestaltung des Vorhabens noch fehlen - eine Rolle spielen kann, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Ortsbild durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte. Denn der städtebauliche Schutz des Ortsbildes durch § 34 Abs. 1 BauGB muss wie bei der Anwendung der Vorschrift im Übrigen die ehemals vorhandene Halle wegen ihrer nachprägenden Wirkung berücksichtigen. Da es bei dem Vorhaben der Klägerin lediglich um den Wiederaufbau der Halle geht, kann es im Rahmen der durch die Bauvoranfrage erfassten Belange zu zusätzlichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes nicht kommen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 41 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt. 42