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Beschluss

18 E 1049/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0816.18E1049.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 3 Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren I. Instanz liegen weiterhin nicht vor, weil nach wie vor nicht erkennbar ist, dass die Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht hat (vgl. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. 4 Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem hier nur in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind nach wie vor nicht erfüllt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger unverschuldet an einer freiwilligen Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Er hat nicht ansatzweise erkennen lassen, alle ihm in diesem Zusammenhang möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass er ernsthaft mitgewirkt hat bei der Aufklärung seiner Identität, namentlich bei der Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres. Die lediglich vorgelegte "Bürgermeisterbescheinigung" vermag dem Kläger schon deshalb nicht weiter zu helfen, weil die ohnehin nur wenigen darin enthaltenen personenbezogenen Angaben im Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylverfahren stehen. Nicht nur - wie schon vom Verwaltungsgericht herausgestellt und von der Beschwerde nicht angegriffen - die Angaben zu den Namen seiner Eltern sind widersprüchlich, sondern vor allem auch diejenigen zu seinem Geburtsort. 5 Der Kläger verkennt, dass es seine ureigene Angelegenheit ist, sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Zudem hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Kläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. 6 Vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999. 1222 = AuAS 1999, 159 = EStT NW 1999, 349. 7 Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. 8 Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2004 - 18 A 1246/04 -. 9 Ein Ausländer, der - wie die Kläger - den aufgezeigten Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die sich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. 10 Vgl. BVerwG. Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, Juris; Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, a.a.O. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.