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Beschluss

14 B 1066/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0713.14B1066.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung erneut einen Aktenvortrag halten zu lassen, und über das Ergebnis der Prüfung vorläufig unter Berücksichtigung der Bewertung dieses Aktenvortrags zu entscheiden. Der Termin zur Wiederholung der mündlichen Prüfung ist so anzusetzen, dass dem Antragsteller das Thema des Aktenvortrags vier Wochen zuvor bekannt gegeben werden kann. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die begehrte einstweilige Anordnung ist erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Wird nämlich die anstehende Wiederholung der mündlichen Prüfung, wie es der Antragsgegner beabsichtigt, allein auf das Prüfungsgespräch beschränkt und ergibt sich im Hauptsacheverfahren dagegen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung in ihrer Gesamtheit hat, so müsste der Antragsteller sich mit allen damit verbundenen Erschwernissen der mündlichen Prüfung wesentlich später ein drittes Mal stellen. Dies wird vermieden, wenn der Antragsteller die mündliche Prüfung nunmehr zunächst im Ganzen wiederholt. Sollte sich dann im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass nur das Prüfungsgespräch zu wiederholen war, kann die aufgrund des neuen Aktenvortrags getroffene vorläufige Prüfungsentscheidung durch eine auf das Ergebnis des früheren Aktenvortrages abstellende ersetzt werden, ohne dass es einer weiteren Wiederholung der Prüfung bedürfte. 4 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vorliegende Konstellation entspricht - mit Ausnahme der Art des im Prüfungsgespräch aufgetretenen Fehlers - exakt der, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1987 - 7 C 11/86 - (Mali) zugrunde lag. Auch hier war allein die Durchführung des Prüfungsgesprächs fehlerhaft, nicht aber die des Aktenvortrages. Auch hier würde der Antragsteller - wie in jenem Fall - durch eine Beschränkung der Wiederholung der Prüfung auf das Prüfungsgespräch dadurch benachteiligt werden, dass ihm die Gelegenheit genommen würde, "dem Prüfungsausschuss eine unmittelbare Anschauung aller mündlichen Leistungen zu ermöglichen". 5 Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14/01 - nicht abgerückt. Es hat lediglich in einem Fall, in dem es im Gegensatz zur o.a. Entscheidung gerade die Wiederholung der ganzen mündlichen Prüfung als nachteilig für den Prüfling bewertete, entschieden, dass eine Wiederholung nur eines Teils der mündlichen Prüfung möglich ist, wenn die Beschränkung auf diesen Teil bei objektiver Betrachtung für den Prüfling nicht nachteilig ist. Einen solchen Nachteil aber hat das Bundesverwaltungsgericht in der dem vorliegenden Fall entsprechenden Konstellation im Urteil vom 17. Juli 1987 angenommen. 6 Letztlich muss die Frage, ob an der Rechtsprechung des BVerwG aus dem Urteil vom 17. Juli 1987 noch festzuhalten ist, im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Für das vorliegende Verfahren, mit dem es um die Sicherung des geltend gemachten Anspruchs geht, ist es ausreichend, dass vieles für die Beibehaltung dieser Rechtsauffassung spricht. 7 3. Aus Gründen der Chancengleichheit muss der neue Prüfungstermin so angesetzt werden, dass dem Antragsteller das Thema des Aktenvortrages in gleicher Weise wie den anderen Kandidaten bekannt gegeben werden kann. Deshalb kann der vom Antragsgegner vorgesehene Termin vom 21. Juli 2005 nicht bestehen bleiben. Vielmehr ist ein neuer Termin mit genügendem zeitlichen Vorlauf anzusetzen. 8 4. Über die Prozesskostenhilfeantrag war nicht mehr zu entscheiden, da daran angesichts der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Kostentragungspflicht des Antragsgegners kein Interesse mehr besteht. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern mit der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zu treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 162 Rdnr. 16 mwN.). 11 Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 13