Beschluss
6 B 910/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0706.6B910.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 3 Die Antragstellerin steht seit August 0000 als Lehrerin z. A. im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung Y. sie mit Verfügung vom 00.00.0000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 00.00.0000 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der hier gegen gerichteten Klage der Antragstellerin (2 K 1722/05 VG X. ) abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung komme es dabei nicht an. Die somit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Prüfung, ob das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiege, gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Ihre Entlassung sei nach summarischer Prüfung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Die Wertung des Dienstherrn, die Antragstellerin habe sich in der bis zum 00.00.0000 verlängerten Probezeit nicht bewährt, unterliege keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die dem zugrunde liegenden, zum Ablauf der regulären und zum Ablauf der verlängerten Probezeit erstellten beiden dienstlichen Beurteilungen durch den Schulleiter ließen den vom Dienstherrn gezogenen Schluss zu, die Antragstellerin habe sich nicht bewährt. Daran ändere nichts, dass der Schulleiter in beiden Beurteilungen ausgeführt habe, die Bewährung könne (lediglich) nicht abschließend festgestellt werden. Die für die Entlassung zuständige Bezirksregierung Y. sei rechtsfehlerfrei zu der Bewertung gelangt, "die noch immer nicht feststellbare Feststellung Ihrer Bewährung (sei) mit Ihrer Nichtbewährung gleichzusetzen". Daraus, dass der Schulleiter in der zweiten dienstlichen Beurteilung vorgeschlagen habe, die Probezeit "bis zum Ende des Schuljahres 0000/0000 zu verlängern" (also über die Verlängerung bis zum 00.00.0000 hinaus bis zum 00.00. 0000), könne die Antragstellerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ihr sei auch nicht darin zu folgen, ihr Bedarf an Fortbildung habe nicht erfüllt werden können, weil die Bezirksregierung Y. entsprechende Veranstaltungen abgesagt habe. Es spreche, wie der Antragsgegner zutreffend anführe, wenig dafür, dass die abgesagten Fortbildungsveranstaltungen "Ich bin die neue Lehrerin/der neue Lehrer - was nun?" und "Stimmtraining" die in den Beurteilungen aufgezeigten Defizite - wie methodische und didaktische Schwächen - beseitigt hätten. Des Weiteren sei die Einschätzung des Dienstherrn nicht zu beanstanden, dass das außer unterrichtliche Engagement die Schwächen der Antragstellerin hinsichtlich Methodik und Didaktik nicht kompensieren könne. Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin griffen nicht durch. Da der Dienstherr hiernach beanstandungsfrei von ihrer mangelnden Bewährung in der Probezeit ausgegangen sei, habe dies die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zwingend nach sich gezogen. Unabhängig davon gehe auch die auf Grund sonstiger Gesichtspunkte vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Trotz ihres Alters von 43 Jahren habe sie wegen ihres Werdegangs berufliche Perspektiven. Dem stehe das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung des öffentlichen Erziehungs- und Schulauftrags gegenüber. Da die Schwächen ihres schulischen Einsatzes zu Unruhe und Disziplinlosigkeit bei den Schülern geführt hätten, erscheine ihre Weiterbeschäftigung über den 00.00.0000 hinaus weder vertretbar noch zumutbar. 4 Die Antragstellerin macht geltend: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. Die hierfür gegebene Begründung, die Öffentlichkeit würde es nicht verstehen, wenn ein Lehrer, dessen Nichtbewährung festgestellt worden sei, weiterhin unterrichten würde, sei falsch. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es darauf an, ob die Begründung inhaltlich richtig sei. Ob sie, die Antragstellerin, sich nicht bewährt habe, sei aber erst im Klageverfahren zu klären. Außerdem habe der Schulleiter in der zweiten dienstlichen Beurteilung, auf die die Bezirksregierung Y. sich stütze, ausgeführt, die Bewährung habe (noch) nicht abschließend festgestellt werden können, und deshalb die nochmalige Verlängerung der Probezeit vorgeschlagen. Hiernach habe das Verwaltungsgericht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Unrecht als ausreichend angesehen. Der vom Verwaltungsgericht verwendete Begriff der Ungeeignetheit sei ohnehin nicht gleichzusetzen mit einer noch nicht festzustellenden Bewährung, und ungeeignet sei sie nicht. Es begegne auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Begründung der Bezirksregierung Y. für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, das wohlverstandene Interesse der Schüler erfordere eine bestmögliche Ausbildung, als ausreichend angesehen habe. Das decke sich unzulässigerweise mit dem für die Entlassung angegebenen Grund. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts lasse sich nur durch ganz massive öffentliche Interessen rechtfertigen, die es der Behörde nahezu unzumutbar machten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahren abzuwarten. Derartige Gründe gebe es vorliegend nicht, zumal jedes Jahr Hunderte von Referendaren eingestellt würden; deren Eignung bzw. Bewährung stehe ebenfalls noch nicht fest. Das Gleiche würde gelten, wenn sie, die Antragstellerin, in einem anderem Bundesland neu eingestellt würde. Ernsthafte Gefahren für die Schüler bestünden bei ihrer vorläufigen Weiterbeschäftigung nicht. Der Schulleiter habe in der letzten dienstlichen Beurteilung eine Verlängerung der Probezeit bis zum Ablauf des Schuljahrs 0000/0000 (bis zum 00.00.0000) vorgeschlagen. Somit sei es dem Schulleiter lediglich um eine Verlängerung im Umfang von sieben Tagen (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entlassung) gegangen, in denen ihre Bewährung gemäß diesem Vorschlag überprüft werden könne. Wenn der Schulleiter dann ihre Bewährung bejahe, sei die Entlassungsverfügung ohnehin rechtswidrig. Unter diesem Umständen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung krass unverhältnismäßig. Außerdem sei es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich, dass sie nach Ergehen der Entlassungsverfügung nicht für die verbleibende Zeit bis zum 00.00.0000 vom Unterricht frei gestellt worden sei; die Gefahr für die Schüler sei offenbar nicht so gravierend gewesen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ihrer Entlassung gegenüber ihrem privaten Interesse an einem (vorläufigen) Verbleib im Beamtenverhältnis nicht bejahen dürfen. Die Bezirksregierung Y. habe sich über die Entscheidung des Schulleiters, dass die Probezeit nochmals zu verlängern sei, zumal Fortbildungsveranstaltungen abgesagt worden seien, hinweggesetzt. Das habe ganz gravierende Gründe vorausgesetzt, die hier aber nicht vorlägen. Zudem habe der Schulleiter ein überwiegendes öffentliches Interesse verneint, da er von ihrer, der Antragstellerin, noch möglichen Bewährung ausgegangen sei. Weil es gemäß dem Vorschlag des Schulleiters nur um eine Verlängerung der Probezeit um sieben Tage gehe, nach der ihre Leistungen neu beurteilt werden könnten, überwiege das öffentliche Interesse ihr privates Interesse auch aus diesem Grund nicht. Diese kurze Zeit könne der Antragsgegner abwarten. Schließlich sei es realitätsfern, dass das Verwaltungsgerichts davon ausgehe, sie könne sich im Alter von 43 Jahren beruflich noch anderweitig orientieren. 5 Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. 6 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die von der Bezirksregierung Y. gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 rechtlich einwandfrei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend bejaht, dass die Begründung den rechtlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Der Zweck dieser Vorschrift besteht (ausschließlich) darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden. Vielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juni 2004 - 6 B 1004/04 -, m. w. N. (ständige Rechtsprechung). 8 Die Begründung der Bezirksregierung Y. entspricht diesen Maßgaben. Sie hat hierzu ausgeführt, die Öffentlichkeit würde es nicht verstehen, wenn ein Lehrer, dessen Nichtbewährung durch die dienstliche Beurteilung festgestellt worden sei, weiterhin an einer Schule unterrichten würde; dies schon deshalb, weil das wohlverstandene Interesse von Schülern an einer bestmöglichen Ausbildung es zwingend erfordere, sie nicht von Lehrkräften unterrichten zu lassen, deren Nichteignung festgestellt worden sei. Damit ist zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen die Behörde ausnahmsweise von dem Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs abgewichen ist. Es handelt sich nicht lediglich um allgemeine Formeln, und der Dienstherr ist mit dieser Begründung hinreichend auf die Umstände des Falles eingegangen. Zudem deckt sich die Interessenlage, die zu der Entlassungsverfügung geführt hat, mit der Dringlichkeit, diese Verfügung alsbald zu vollziehen (vgl. etwa die Ausführungen des Schulleiters in der letzten Beurteilung vom 00.00.0000: 9 "Auf Grund der exemplarisch dargestellten Mängel kommt es in den Klassen immer wieder zu mangelnder Aufmerksamkeit, Disziplinproblemen und geringer Akzeptanz ihrer Person. Eine weitere Ursache für die genannten Probleme ist in der Unterrichtsorganisation und im Lehrerverhalten zu sehen. So fällt es ihr schwer, die Schüler z.B. nach Phasen des selbständigen Arbeitens zu sammeln, da sie einerseits in bestehende Unruhe mit einem hohen Redeanteil hineinspricht und andererseits auf die Schüleräußerungen eingeht, auch wenn gegen die Gesprächsregeln verstoßen wird".). 10 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass - je nach der betreffenden Fallgestaltung - die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen schon aus den Umständen hergeleitet werden, die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgebend waren. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 6 B 1335/01 - m.w.N. 12 Der Antragstellerin ist auch nicht darin zu folgen, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtsfehlerhaft, weil sie in der Sache nicht zutreffe. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, spielt dies bei der Prüfung der Frage, ob die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt sind, keine Rolle. Die Vorschrift stellt lediglich Anforderungen in formeller Hinsicht an die Begründungspflicht der Behörde. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - 6 B 1004/05 - und vom 30. Oktober 2001 - 6 B 1335/01 -. 14 "Ernsthafte Gefahren" für die Schüler, die es der Behörde nahezu unzumutbar machen, das Ergebnis eines Klageverfahrens abzuwarten, sind hiernach nicht Voraussetzung. Insbesondere setzt eine hinreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis aus Probe nicht zwingend voraus, dass dieser vom Unterricht freigestellt worden ist bzw. ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist. 15 Das Argument der Antragstellerin in diesem Zusammenhang, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unverhältnismäßig, da es ja lediglich um sieben Tage gehe, um die der Schulleiter ihre Probezeit (nochmals) zwecks einer neuen dienstlichen Beurteilung verlängert wissen wolle, geht fehl. Die Probezeit war bis zum 00.00.0000 verlängert worden. Demgemäß bezog sich der Vorschlag des Schulleiters, sie wiederum, und zwar bis zum Ende des Schuljahres 0000/00, zu verlängern, auf die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (acht Monate). Die Antragstellerin knüpft insoweit unzutreffend an den verfügten Zeitpunkt ihrer Entlassung (mit Ablauf des 00.00.0000) an. Eine neue Beurteilung der Leistung eines Lehrers auf Grund eines Beurteilungszeitraums vom sieben Tagen dürfte ohnehin ausscheiden. 16 Hiernach würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 nach § 80 Abs. 5 VwGO voraussetzen, dass dem Interesse der Antragstellerin daran, (vorläufig) im Beamtenverhältnis zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung einzuräumen wäre. Das Beschwerdevorbringen enthält jedoch keine Argumente, aus denen heraus der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zuzustimmen wäre, dem öffentlichen Interesse sei ein höherer Stellenwert als dem entgegenstehenden privaten Interesse der Antragstellerin einzuräumen. Die Bezirksregierung Y. hat sich entgegen ihrer Ansicht nicht über eine Entscheidung des Schulleiters, die Probezeit sei nochmals zu verlängern, hinweggesetzt. Der Schulleiter konnte dies nicht entscheiden und hat dies auch nicht entschieden. Er hat in der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 eine erneute Verlängerung lediglich vorgeschlagen. Dass eine Bewährung der Antragstellerin noch für möglich hielt, besagt im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten. Wie ausgeführt worden ist, war die Entscheidung über die zweite Verlängerung der Probezeit Sache der Bezirksregierung Y. . Das auch im vorliegenden Zusammenhang vorgebrachte Argument der Antragstellerin, es gehe lediglich um sieben Tage, nach denen erneut über ihre Bewährung entschieden werden könne, trifft aus den oben genannten Gründen bereits im Ansatz nicht zu. Ihr Hinweis, sie könne sich wegen ihres Alters beruflich nicht mehr anderweitig orientieren, führt ebenfalls nicht zu einer ihr günstigen Entscheidung, zumal sie dem für das Ergebnis der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Gesichtspunkt, die Schwächen ihres Unterrichts führten laut dem Schulleiter zu Unruhe und Disziplinlosigkeit bei ihren Schülern, nicht entgegen getreten ist. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.