Beschluss
12 A 4371/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0608.12A4371.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 a) Es mag insoweit dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit der in der Zulassungsschrift aufgestellten Behauptung, aus der ersten Leistungsakte der wirtschaftlichen Abteilung seines Jugendamtes aus der Zeit der Heimunterbringung ergebe sich, 5 dass sein nach § 55 SGB VIII mit der Wahrnehmung der Vormundschaft betrauter Abteilungsleiter 52.2 X. die Heimunterbringungsanträge für T. , N. und C. -E. vom 16. bzw. 22. Januar 1997 sowie das entsprechende Antragsformular für die Verlegung der drei Kinder in verschiedene Pflegefamilien aus März 1997 damals in seiner Funktion als Personensorgeberechtigter unterschrieben habe, 6 die im Einzelnen belegte Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern vermag, die streitige Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sei ohne die erforderliche Beantragung durch den Berechtigten erfolgt. 7 b) Der Senat braucht auch nicht darüber zu befinden, ob die Pflegeeltern nur Bekanntgabeadressat der Pflegegeldbescheide waren, 8 Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 39 Rdnr. 7 9 m. w. N., 10 oder ob diese Bescheide angesichts des Fehlens anderer Verfügungen auch eine Gewährung der Hilfe an die - nicht anspruchsberechtigten - Pflegeeltern beinhaltete. 11 Vgl. zur Entscheidung über die Hilfegewährung durch Verwaltungsakt: Kunkel a. a. O., § 27 Rdnr. 8 12 m. w. N. 13 c) Daraus, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch selbständig auf die materielle Rechtswidrigkeit der geleisteten Jugendhilfe gestützt hat, folgt für das Zulassungsverfahren, dass in Bezug auch auf dieses Begründungselement durchgreifende Zulassungsgründe vorgebracht werden müssen. 14 Vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 30. Okto- 15 ber 2003 - 1 ZB 01.1961 -, NVWZ-RR 2004, 391 16 m. w. N. 17 Ernstliche Zweifel hat der Beklagte aber im Hinblick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe in Form der Vollzeitpflege, die es auf der Grundlage der im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Auffassung getroffen hat, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitrages sei, nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, so dass sich das Urteilsergebnis ungeachtet der Erwägungen zu a) und zu b) nicht in Frage steht. 18 Der sorgfältig begründeten Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Klägerin und ihr Ehemann jedenfalls ab Januar 1999 in ihrer Erziehungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sind, so dass keine den Anlass für Hilfe zur Erziehung gebende Mangelsituation mehr gegeben war, ist der Beklagte mit seiner thesenhaften Feststellung, aus der Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit für zwei Kinder Mitte 1998 könne nicht auf die hinreichende Kraft und Kompetenz für drei weitere Kinder geschlossen werden, nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Um den Aussagewert der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Indizien in Frage zu stellen, hätte der Beklagte konkrete Tatsachen vortragen müssen, etwa anlässlich der Rückgabe der beiden älteren Kinder in den elterlichen Haushalt in eine eingehende fachliche Prüfung der Erziehungsfähigkeit auch für die drei jüngeren Kinder eingetreten und zu einem - schriftlich festgehaltenen - negativen Ergebnis gekommen zu sein. Den dem Senat vorliegenden Unterlagen - namentlich den Protokollen zu den ab Mitte 1998 geführten Hilfeplangesprächen und den Berichten zur Klärungs- und Aktivierungsphase der pädagogischen und familientherapeutischen Erziehungshilfe - ist dementsprechend eine ernsthafte Problematisierung dieses Themas auch nicht zu entnehmen. Auch im Psychologischen Gutachten in der Familiensache I. von Dr. G. S. an das Amtsgericht S1. zu 3 F wird auf S. 20 festgestellt, dass sich in den Berichten des Jugendamtes und des T1. kein vollständiger Satz findet, der zum Ausdruck bringt, das deren "VertreterInnen" sich um einen intensiven und genauen Einblick in den Entwicklungsprozess der leiblichen Eltern bemüht hätten, dass sie ihn zu würdigen wüssten und aus einer solchen Würdigung Schlussfolgerungen zu ziehen bereit wären. 19 In gleicher Weise reicht die vom Beklagten gegebene Rechtfertigung nicht zur Erschütterung der Feststellung des Verwaltungsgerichts aus, die Unterbringung von T. , C. -E. und N. in drei verschiedenen adoptionswilligen Pflegefamilien an drei verschiedenen Orten sei eine absolut ungeeignete Maßnahme gewesen. Wenn der Beklagte geltend macht, dass prognostisch seinerzeit von einer dauerhaften Erziehungsunfähigkeit der leiblichen Eltern hätte ausgegangen werden müssen, so dass es fachlich gerechtfertigt gewesen sein, die Option der Unterbringung in Pflegefamilien mit der Möglichkeit der Adoption wahrzunehmen, steht das nicht nur im Widerspruch zu der Feststellung des Amtsgerichts S1. im Beschluss 11 X vom 13. Dezember 1996 zur Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf das Jugendamt der Stadt S1. , dass die elterliche Sorge den Kindeseltern dann zurückübertragen werden könne, wenn durch ein Gutachten nach erfolgreichem Abschluss einer Suchttherapie für jeden einzelnen Elternteil die Erziehungsfähigkeit für die Zukunft nachgewiesen werde; das Amtsgericht wollte eine Rückkehr aller Kinder nämlich gerade nicht ausschließen. Frühzeitig eine Adoption ins Auge zu fassen, ignorierte auch den - von Beginn an ausweislich zahlreicher Berichte unmissverständlich gegenüber der Jugendhilfe geäußerten - Willen der Eltern, alle ihre Kinder zurückzubekommen, und ihre dementsprechenden - bereits mit der Wegnahme der Kinder einsetzenden - Bemühungen zur Wiedererlangung ihrer Erziehungsfähigkeit. Insbesondere widerspricht die Argumentation des Beklagten aber auch den seinerzeitigen eigenen Vorgaben seines Jugendamtes. So heißt es in einem von der Abteilung 51.24 abgefassten Bericht vom 13. Januar 1997: 20 "Wenn die Kindeseltern, wie zur Zeit, auch in Zukunft die notwendigen Schritte beibehalten (Therapie), und auch in Zukunft trocken bleiben, mit dem Jugendamt eng zusammen arbeiten und unter Umständen weiterführende Maßnahmen annehmen, ist von einer Unterbringungsdauer der Kinder von zwei bis drei Jahren auszugehen. ... Sollten die Eltern sich nicht stabilisieren und die Zukunft durch weitere Rückfälle gekennzeichnet sein, ist von einer Unterbringung unter Umständen bis zur Selbständigkeit auszugehen. Eine definitive Prognose ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzugeben. Da die Rechtsprechung familienzusammenführend und/oder familienerhaltend ausgerichtet ist, sollte bzw. muss der Aspekt im Auge behalten werden, dass durch die Unterbringung der Kinder nicht nur ein Bruch zwischen Eltern und Kindern herbeigeführt wird (was es sein wird), sondern ein zusätzlicher Bruch innerhalb des Geschwisterverbundes muss vermieden werden." 21 Laut Aktenvermerk der Abteilung 51.27 vom 24. März 1997 will das Jugendamt vor dem Hintergrund des Wunsches und der Bemühungen der Eltern nach Rückführung der Kinder in deren Unterbringung in Pflegefamilien durchaus eine Gefahr der Entfremdung gesehen haben. In einem Schreiben der Abteilung 51.272 vom 29. August 1997 an das Amtsgericht S1. - Vormundschaftsgericht - wird auf Seite 8 ausgeführt, dass das Jugendamt S1. keinesfalls auf eine Adoptionsfreigabe der Kinder hinzuarbeiten beabsichtige; für die beiden älteren Kinder bestehe langfristig die Möglichkeit einer Rückführung, während die Rückkehr der drei jüngeren Kinder in ihre Ursprungsfamilie allerdings eher unrealistisch sei. Die Unterbringung von T. , N. und C. -E. in Pflegefamilien findet schließlich auch im vorgenannten psychologischen Gutachten in der Familiensache I. an das Amtsgericht S1. - 3 F - S. 18 bis 20 eine dementsprechende fachliche Würdigung, der der Beklagte im Zulassungsverfahren nichts Konkretes entgegengesetzt hat. 22 Die Behauptung, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Familien zur Verfügung gestanden haben sollen, die drei Kinder hätten aufnehmen können oder wollen, verhält sich nicht zum Problem der Adoptionswilligkeit der Pflegefamilien und ist auch im Übrigen nicht aussagekräftig, da ernsthafte Bemühungen um Pflegefamilien, die zumindest zwei der Kinder aufzunehmen bereit gewesen wären, weder mit der Zulassungsschrift dargelegt werden noch sonst aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ersichtlich sind. 23 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil die Angriffe des Beklagten gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts sich nach dem Vorstehenden als nicht hinreichend substantiiert erweisen und deshalb keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden ließen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 25 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 26