Beschluss
6 B 504/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0531.6B504.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung des Schulamtes der Stadt X vom 00.00.00 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einem Erfolg des Rechtsmittels. 3 Das Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug der Versetzungsverfügung des Schulamtes der Stadt X vom 00.00.00 einstweilen verschont zu bleiben, wiegt schwerer als das Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Diese Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil das Schulamt damit den ihm zukommenden Entscheidungsspielraum überschritten hat. 4 Nach Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 1 des Runderlasses zu Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen - RdErl. d. Kultusministeriums vom 24. November 1989, GABl. NW S. 654 - (Runderlass) ist allgemeiner Versetzungstermin der 1. August eines jeden Jahres. Unbeschadet dessen können die Schulaufsichtsbehörden schulforminterne Versetzungen während des Schuljahres durchführen, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist (Nr. 5.1 Abs. 2 des Runderlasses). Mit dieser Regelung hat der Dienstherr seinen an sich weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) jedenfalls im Sinne einer Ermessensbindung eingeschränkt. 5 Nr. 5.1 Abs. 2 des Runderlasses ist vorliegend einschlägig, weil die Versetzung der Antragstellerin von der Schule für Erziehungshilfe Xstraße in X an die Schule für Erziehungshilfe Ystraße - ebenfalls in X - während des Schuljahres 0000/00 erfolgt ist. In der Versetzungsverfügung vom 00.00.00 ist insoweit ausgeführt: "Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die Versetzung vorgenommen wird und Sie zum 00.00.00 den Dienst an der Schule für Erziehungshilfe Xstraße antreten sollen." 6 Dem steht nicht entgegen, dass die Versetzung der Antragstellerin ursprünglich zum 00.00.00 beabsichtigt war, zu diesem Zeitpunkt aber nicht erfolgen konnte, weil der Personalrat für die Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen die gemäß §§ 72 Abs. 1 Nr. 5, 66 Abs. 1 LPVG NRW erforderliche Zustimmung noch nicht erteilt hatte. Maßgeblich ist insoweit die mit der Versetzungsverfügung getroffene Regelung. 7 Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Versetzung der Antragstellerin aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist. Die von dem Antragsgegner hierfür geltend gemachten personalwirtschaftlichen Aspekte, nämlich eine personelle Unterbesetzung an der Schule für Erziehungshilfe Xstraße von 1,4 Stellen im Schuljahr 0000/00 sowie ein Überhang von 3,7 Stellen an der Schule für Erziehungshilfe Ystraße in demselben Zeitraum stellen keinen derartigen Grund dar. Das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe setzt gegenüber einem dienstlichen, eine Versetzung zum 00.00 eines Jahres rechtfertigendes Bedürfnis ein gesteigertes Interesse an einer Versetzung gerade während des laufenden Schuljahres voraus. Sie müssen mit anderen Worten über solche Umstände hinausgehen, denen mit einer Versetzung zum Beginn eines Schuljahres hätte Rechnung getragen werden können. Das ist jedoch bei den von dem Antragsgegner angeführten personalwirtschaftlichen Aspekten nicht der Fall. Aus den Stellenprognosen für das Schuljahr 0000/00 für die hier in Rede stehenden Schulen - Erhebungsstand Mai 0000- konnte das Schulamt der Stadt X rechtzeitig ersehen, dass für die Schule für Erziehungshilfe Xstraße eine personelle Unterbesetzung von 1,4 Stellen und für die Schule für Erziehungshilfe Ystraße ein Überhang von 3,7 Stellen drohten, und hätte hierauf mit geeigneten Maßnahmen zum Schuljahresbeginn reagieren können. 8 Der Antragsgegner kann sich auch in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es im Fall der Antragstellerin wegen Verzögerungen im Mitbestimmungsverfahren nicht möglich gewesen sei, die Versetzungsmaßnahme zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen. Denn insoweit obliegt es der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, das Versetzungsverfahren so frühzeitig einzuleiten, dass es rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres zum Abschluss gebracht werden kann. Hierbei muss die Behörde auch die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Personalrat - hier für Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen - die für eine Versetzung erforderliche Zustimmung (§§ 72 Abs. 1 Nr. 5, 66 Abs. 1 LPVG NRW) nicht sofort, sondern - wie vorliegend - erst nach weiterer Erörterung der Maßnahme erteilt. Sich hieraus ergebende Verzögerungen können nicht zu Lasten der zu versetzenden Lehrkraft gehen, sondern fallen in den Risikobereich der die Versetzung betreibenden Schulaufsichtsbehörde. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 11