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Beschluss

6 B 712/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.6B712.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er hat nicht dargelegt, dass die von dem Landrat des X- Kreises als Kreispolizeibehörde (Landrat) zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist. 4 Zunächst hat der Antragsteller nicht dargetan, dass er gegenüber den Beigeladenen, die - wie er - in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Gesamturteil mit "Die Leistung und Befähigung... entsprechen voll den Anforderungen." (3 Punkte) bewertet worden sind, und denen - ebenfalls wie dem Antragsteller - jeweils in einem Hauptmerkmal 4 Punkte und in den übrigen Hauptmerkmalen 3 Punkte zuerkannt worden sind, einen Qualifikationsvorsprung aufweist. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller die Funktion eines Betreuungsbeamten für die neu in die Dienstgruppe versetzten Kollegen/innen bekleidet hat. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben ist bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung insoweit zu berücksichtigen, als die dabei gezeigten Leistungen Eingang in die Beurteilung - auch in deren Gesamturteil - finden. 5 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2000 - 6 B 357/00 -. 6 Dass dies im Falle des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße geschehen wäre, ist nicht geltend gemacht worden und angesichts dessen, dass die genannte Funktion unter Ziffer III.3. seiner dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 ausdrücklich aufgeführt ist, auch nicht erkennbar. 7 Der Antragsteller kann einen Qualifikationsvorsprung gegenüber den Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5. bis 8. auch nicht daraus herleiten, dass in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung die Bewertung der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" sowie des Gesamturteils zunächst durch den Erstbeurteiler mit 4 Punkten und erst durch den Endbeurteiler jeweils mit 3 Punkten festgesetzt worden ist. Insoweit kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistung des von einer derartigen Absenkung betroffenen Beamten "im oberen Bereich des Bewertungsspektrums der Schlussnote" anzusiedeln ist. Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Endbeurteilers (vgl. Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW 1996, 278 - in der Fassung der einschlägigen Änderungen - BRL Pol -). Der Erstbeurteiler unterbreitet nur einen Beurteilungsvorschlag (vgl. Nr. 9.1 Abs. 4, 5 und 10 BRL Pol), von dem der Endbeurteiler aus vielerlei Gründen abweichen kann, u.a. auch deshalb, weil der Erstbeurteiler - wie offenbar hier - einen zu positiven Maßstab angelegt hat. Dessen Votum hat, soweit es geändert wurde, deshalb grundsätzlich keine Aussagekraft für einen späteren Qualifikationsvergleich. 8 Der Antragsteller vermochte auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen aus ihren Vorbeurteilungen ergebe, nicht in Frage zu stellen. Namentlich durfte der Landrat für den Qualifikationsvergleich auf diejenigen dienstlichen Beurteilungen zurückgreifen, die dem Antragsteller und den Beigeladenen zuletzt vor ihren aktuellen Beurteilungen erteilt worden sind. 9 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Beigeladenen zu 6. bis 8., die in ihren Vorbeurteilungen im gleichen statusrechtlichen Amt wie der Antragsteller (Polizeiobermeister, Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Gesamturteil 3 Punkte erhalten haben, während dem Antragsteller darin insoweit nur 2 Punkte zuerkannt worden sind, erst kurz vor Ende des insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitraums in dieses Amt befördert worden sind. Bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen. Sobald der Beamte befördert ist, fällt er ohne Rücksicht darauf, wie kurz die danach bis zum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeit ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2005, Teil B, Rdnr. 255. 11 Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt dies nicht dazu, dass die in einem niedrigeren Amt erbrachten Leistungen "veredelt" werden. Das Anlegen eines höheren Maßstabs wird, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen nicht mehr gesteigert hat, vielmehr regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung in dem neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt. 12 Vgl. insoweit wiederum OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -; Schnellenbach, Teil B, Rdnr. 255. 13 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Vorbeurteilung sei aufgrund krankheitsbedingter eingeschränkter Verwendungsfähigkeit nicht mit den Vorbeurteilungen der Beigeladenen vergleichbar. Insoweit ist nämlich nicht ersichtlich, dass die damaligen Beurteiler den seinerzeitigen Gesundheitszustand des Antragstellers verkannt oder nicht berücksichtigt hätten. Hiergegen spricht schon, dass unter Ziffer III.2. seiner Beurteilung vom 00.00.00 ausgeführt ist: "POM X ist krankheitsbedingt seit dem 00.00.00 nur eingeschränkt verwendungsfähig." Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht dargetan, dass das Gesamturteil seiner Vorbeurteilung ohne seine Erkrankung besser ausgefallen wäre. Allein der Hinweis auf eine "unverschuldete und überwundene Leistungsminderung" ist insoweit nicht ausreichend. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 16