OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 2280/04.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0502.10B2280.04NE.00
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollzug des Bebauungsplans "M. " Ortsteil M1. Nr. 18 der Gemeinde M1. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 10 D 38/04.NE ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah-rens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Vollzug des Bebauungsplans "M. " Ortsteil M1. Nr. 18 der Gemeinde M1. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 38/04.NE auszusetzen, 4 ist zulässig. 5 Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. 6 Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin ist es nicht ausgeschlossen, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem ihrer Rechte verletzt wird. In Betracht kommt insoweit eine Verletzung des ihr zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse der Antragstellerin an einem weiterhin ungehinderten Betrieb der Freizeitanlage "E. N. " und ihr Bedürfnis nach einer künftigen Erweiterung oder Umgestaltung der Freizeitanlage war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen, denn die Anlage liegt unmittelbar nördlich des Plangebiets. Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von Wohnhäusern auf einer bisher im Außenbereich gelegenen unbebauten Fläche in der Nähe der Freizeitanlage, die erheblichen Lärm emittiert. 7 Der Antrag ist auch begründet. 8 Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. 9 Nach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des angegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 38/04.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der Antragstellerin abzuwehren. 10 Es besteht die Gefahr, dass ohne die einstweilige Anordnung - auch wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg hätte - die Freizeitanlage der Antragstellerin betrieblichen Einschränkungen unterworfen würde, die ihren Fortbestand in Frage stellen könnten. Zu derartigen betrieblichen Einschränkungen könnte es kommen, wenn die durch die Planung ermöglichte Wohnbebauung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Normenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend fertiggestellt würde und insbesondere die der Freizeitanlage am nächsten gelegenen Wohnhäuser entgegen der Annahmen des Rates der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren einem von der Anlage ausgehenden Lärm ausgesetzt wären, der den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erfüllt. Auch Anlagen, die - wie hier die Freizeitanlage "E. N. " - keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, sind ungeachtet der zu Grunde liegenden Baugenehmigungen so zu errichten und zu betreiben, dass die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen verhindert und die unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG). Sollte der Betrieb der Freizeitanlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen - beispielsweise Lärm verursachen, der nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet wäre, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die an die Anlage herangerückte Wohnbebauung herbeizuführen -, könnte die zuständige Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen und den Betrieb einschränken. 11 In einem solchen Fall würde der Antragstellerin der spätere Erfolg im Normenkontrollhauptsacheverfahren möglicherweise nichts nützen. Die Eigentümer genehmigter Bauvorhaben im Plangebiet könnten sich, sofern die Antragstellerin nicht jede einzelne Baugenehmigung mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen würde, auf die Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen berufen. Ob die Antragstellerin bei einer späteren Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Beseitigung von nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungsfrei errichteten Vorhaben erreichen könnte ist zweifelhaft. Nach § 67 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW darf die Beseitigung eines Vorhabens wegen eines Verstoßes gegen planungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplans beruht, nur dann verlangt werden, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert. Die Reichweite dieser Vorschrift, die das ordnungsbehördliche Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden regeln soll, ist ungeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach deutlich gemacht, dass die Beachtung und Durchsetzung des materiellen Bauplanungsrechts im Rahmen landesrechtlich geregelter Verfahren grundsätzlich nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, Beschluss vom 17. April 1998 - 4 B 144.97 -, BRS 60 Nr. 169 und Beschluss vom 9. Februar 2000 - 4 B 11.00 -, BauR 2000, 1318. 13 Ob - abgesehen davon - die Voraussetzungen des § 67 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW auch dann erfüllt sein können, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung nach ihrer Fertigstellung - sollte der Bebauungsplan im Normenkontrollhauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden - bauplanungsrechtlich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zu beurteilen wäre, bedarf letztlich keiner Entscheidung. In jedem Fall würde die Antragstellerin bei einer weitgehenden Fertigstellung der geplanten Wohnbebauung einer unüberschaubaren prozessualen Situation ausgesetzt sein, die für sich genommen einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO begründen würde. 14 Die Wahrscheinlichkeit, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung die durch den Bebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend fertiggestellt sein wird, ist angesichts des vom Plangeber angenommenen aktuellen Bedarfs an Wohnbauflächen und der nur etwa vierzig bis fünfzig zur Verfügung stehenden Baugrundstücke nicht gering. Mit der Errichtung von mindestens zwei Wohnhäusern im Plangebiet ist bereits begonnen worden. 15 Die weitergehende Befürchtung der Antragstellerin, bei Verwirklichung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnbebauung letztlich Betriebseinschränkungen hinnehmen zu müssen, ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 31. Januar 2003 - ergänzt am 27. Juni 2003 - ist nicht geeignet, diese Befürchtung zu zerstreuen. Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist es sich als nicht aussagekräftig. 16 Der Gutachter gelangt zu dem Ergebnis, dass die Schallabstrahlung der Gaststättenbetriebe des "E1. N. " einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Gelände des Freizeitparks während der ungünstigsten Nachtstunde die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm im gesamten Plangebiet sowohl im Erdgeschoss als auch im ersten Obergeschoss einhalte; dabei ergebe sich für die Fläche mit der höchsten Lärmbeaufschlagung ein Beurteilungspegel von 39,8 dB(A) im ersten Obergeschoss. 17 Soweit in die Berechnungen und ihre Ergebnisse die in den verschiedenen Gaststätten auftretenden Schalldruckpegel sowie flächenbezogene Schallleistungspegel für die Flächen der Außengastronomie und die sonstigen Freiflächen eingeflossen sind, beruhen diese laut Gutachten auf Messungen, Literaturangaben oder Erfahrungswerten, die an vergleichbaren Anlagen messtechnisch erfasst wurden. Die für den Bereich der "E2.------gasse " angenommenen Schalldruck- und Schallleistungspegel seien Maximalpegel, die nicht überschritten werden dürften. Die Berechnungen sind für eine Hauptfrequenz von 500 Hz vorgenommen worden. Für das am südlichen Rand des Freizeitparkgeländes vorhandene und im Gutachten als "Mehrzweckhalle" mit Gastronomie bezeichnete Gebäude, dessen konkrete Nutzung noch nicht feststehe, hat der Gutachter einen maximalen Innenpegel von 90 dB(A) berücksichtigt. Die bewerteten Bauschalldämmmaße, die bei den Berechnungen zur Schallabstrahlung der Gebäude angesetzt worden sind, basieren dem Gutachten zufolge ebenfalls auf Literaturangaben und Erfahrungswerten, die an vergleichbaren Anlagen messtechnisch erfasst wurden. Der Gutachter gibt an, die Schallabstrahlung der Gebäude gehe mit teilweise geöffneten und teilweise geschlossenen Türen und Fenstern in die Schallausbreitungsrechnung ein. Die Fenster und Türen der Diskothek, der Festscheune und der Dorfschänke seien nachts geschlossen zu halten. Im Bereich der "E2.------gasse " seien nur die Türen geöffnet in Ansatz gebracht worden. Die auf dem Freizeitparkgelände befindliche Freifläche von etwa 6.360 qm solle für Open-Air-Veranstaltungen nur bis 21.30 Uhr genutzt werden. Die Verwendung von elektronischen Wiedergabegeräten im Bereich dieser Fläche solle ausgeschlossen sein. 18 Dass die vorstehend geschilderten Annahmen den für den Freizeitpark erteilten Baugenehmigungen entsprechen und tatsächlich den Lärm erfassen, der unter Beachtung des Schutzanspruchs der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung in den Gebäuden und auf den Freiflächen des Freizeitparks bisher erzeugt werden darf, lässt sich dem Gutachten in keiner Weise entnehmen. Ob es darüber hinaus zutrifft, dass - wie das von der Antragstellerin beauftragte Sachverständigenbüro V. +Partner GmbH in einer Stellungnahme vom 30. Mai 2003 ausgeführt hat - die in einigen Bereichen des "E1. N. " erzeugten Geräusche mit einer Hauptfrequenz von 250 Hz und weniger in die Berechnung eingehen müssten und bedingt durch die tieffrequenten Innenpegel niedrigere bewertete Bauschalldämmmaße für einzelne Bauteile anzusetzen seien, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. 19 Was die Berechnung des Kraftfahrzeug- und Parkplatzlärms angeht, der - bezogen auf die ungünstigste Nachtstunde - auf den Parkplatzflächen und ihren Zufahrten im Bereich des Freizeitparks verursacht wird, hat der Gutachter für 60 Stellplätze eine Bewegungshäufigkeit von 1,0 und für die übrigen 1.295 Stellplätze eine solche von 0,3 je Stunde und Stellplatz angenommen. Die Richtigkeit dieser Annahme erscheint jedoch im Hinblick auf die Struktur des Freizeitparks mit Gaststätten, Tanzlokalen und einer Diskothek, die insbesondere an den Wochenenden während der Nachtstunden auch von auswärtigen Gästen gut besucht sein dürften, zweifelhaft. Nach Nr. 8.1 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 4. Auflage 2003, liegen - bezogen auf die ungünstigste Nachtstunde - die Anhaltswerte für die Bewegungshäufigkeit bei Diskotheken bei 5,61 und bei Speisegaststätten zwischen 0,83 und 1,11 je 10 qm Netto-Gastraumfläche. Von diesen Anhaltswerten soll nur in begründeten Ausnahmefällen nach unten abgewichen werden. Für die Bewegungshäufigkeit auf Parkplätzen von Tanzlokalen und sonstigen Gaststätten dürfte ein Mittelwert anzusetzen sein. Da die Netto-Gastraumflächen der auf dem Gelände des Freizeitparks vorhandenen Gaststättenbetriebe nicht ermittelt worden sind und eine nachvollziehbare Begründung für die ganz überwiegend angenommene Bewegungshäufigkeit von 0,3 je Stunde und Stellplatz fehlt, ist das Gutachten insoweit nicht plausibel. 20 Bei Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und angesichts des Umstandes, dass auch nach den Berechnungen des Schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros S. & I. die zulässigen Lärmrichtwerte für die lauteste Nachtstunde von 40 dB(A) im Plangebiet nur geringfügig unterschritten werden - der Beurteilungspegel für die am höchsten beaufschlagte Fläche liegt bei 39,8 dB(A) -, spricht einiges dafür, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans betriebseinschränkende Anordnungen zu Lasten der Antragstellerin zur Folge haben könnte. 21 Die Anforderungen, die an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, mit der ein schwerer Nachteil zu Lasten des Antragstellers zu erwarten sein muss, um den Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans auszusetzen, hängen nicht zuletzt von der Schwere des zu erwartenden Nachteils ab. Je schwerer der Nachteil für den Antragsteller wiegt, umso geringer sind die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts. 22 Die Einschränkung ihres Betriebes - etwa durch Verkürzung der Betriebszeiten während der Nachtstunden oder am Wochenende beziehungsweise durch Beschränkung des Abspielens von Musik - könnte rechtlich geschützte Positionen der Antragstellerin, nämlich ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, schwerwiegend beeinträchtigen. Sie müsste unter Umständen mit einem Besucherrückgang rechnen, der den Fortbestand des Freizeitparks auf Dauer gefährden könnte. Der Betrieb der Antragstellerin ist seiner Art nach in besonderem Maße darauf ausgerichtet, seinen Besuchern bis in die Nacht hinein Gelegenheit zu Tanz und unbeschwerter Unterhaltung zu bieten; bei entsprechender Witterung auch im Freien. Er spricht insbesondere Kegelclubs und Sportvereine an, die ein- oder mehrtägige Ausflüge unternehmen und während ihres Aufenthaltes bei lauter Musik ausgelassen feiern wollen. Wesentliche Einschränkungen im Hinblick auf die Lärmentwicklung würden gerade für diesen Besucherkreis einen Verlust an Attraktivität bedeuten und ihn gegebenenfalls fernhalten. Da die möglichen Folgen für die Antragstellerin gravierend sein können, sind keine besonders hohen Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellen, mit der sie für den Fall der Verwirklichung des Bebauungsplans betriebseinschränkende Anordnungen zu erwarten hat. 23 Nach allem überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse der Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, von den ihnen durch den Bebauungsplan eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten noch vor der rechtskräftigen Entscheidung im Normenkontrollhauptsacheverfahren Gebrauch machen zu können. 24 Unabhängig von einer Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer Nachteile für die Antragstellerin, können auch Gesichtspunkte, die für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, eventuell eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der Normenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil er den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.), wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, nicht genügen dürfte. Der Rat der Antragsgegnerin hatte bei der Abwägung neben dem öffentlichen Interesse an der Schaffung weiterer Wohnbauflächen auch das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung ihrer betrieblichen Situation zu berücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu lösen. Die vom Rat gefundene Lösung ist aber nur scheinbar gelungen. Ihr liegt die auf das Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. gestützte Annahme zu Grunde, dass ein Nutzungskonflikt wegen der vorgefundenen und zusätzlich getroffenen Lärmminderungsmaßnahmen nicht auftrete. Das Schalltechnische Gutachten trägt diese Annahme jedoch nicht. Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Lärmabschätzung erforderlich, kann diese - je nach den Umständen des Falles - mehr oder weniger grob sein. Entscheidend ist, dass sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig ist, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können. Diesen Anforderungen entspricht das Schalltechnische Gutachten gerade nicht, da - wie oben dargestellt - hinsichtlich der Richtigkeit der grundlegenden Ausgangsdaten Unklarheit besteht. 25 Im Übrigen bestehen auch Bedenken hinsichtlich der Festsetzung des Lärmschutzwalles. Zum einen fehlen die Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen (§ 18 Abs. 1 BauNVO), zum anderen lässt sich der Planurkunde nicht entnehmen, wo die für die Abschirmung der Wohnhäuser wesentliche Grenze zwischen den unterschiedlichen festgesetzten Höhen des Walls verlaufen soll. Zudem dürften angesichts der Breite des Böschungsfußes die festgesetzten Höhen von 8,70 m beziehungsweise 6,40 m am westlichen beziehungsweise östlichen Rand des Walles nicht eingehalten werden können. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 28