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Beschluss

12 A 4103/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0411.12A4103.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die gegen die Einordnung der nach §§ 990, 987 BGB vom Kläger und seiner Ehefrau für die unberechtigte Nutzung der Wohnung H.----straße 27 in N. geschuldeten Nutzungsentschädigung als "Schadensersatz" gerichteten Ausführungen erschüttern nicht die entscheidungstragende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es handele sich hierbei nicht um eine sozialhilferechtliche erstattungsfähige Aufwendung für die Unterkunft im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO. Auch soweit man die einem Eigentümer aufgrund des in den genannten Vorschriften angelegten eigentumsrechtlichen Anspruchs eigner Art geschuldete Nutzungsentschädigung in die Nähe einer Verpflichtung zur Herausgabe der in der tatsächlichen Nutzung liegenden ungerechtfertigten Bereicherung rücken wollte, würde die Entschädigung keine Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung mit dem Zweck darstellen, die Unterkunft zu erhalten und zu sichern. 4 Vgl. zu § 988 BGB: OVG Hamburg, Beschluss vom 12. August 1996 - Bs IV 230/96 -, FEVS 47, 182 (183). 5 Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da der Kläger entgegen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine - für die Entscheidung der Streitsache im Rechtsmittelverfahren erhebliche und deshalb klärungsbedürftige - konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung benennt, sondern lediglich eine vielschichtige Problematik beschreibt. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 7 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 8