Beschluss
18 E 195/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0314.18E195.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei ergänzend lediglich nochmals hervorgehoben, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass in solchen Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) verneint hat, wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt auch kein Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG hergeleitet werden. 4 Vgl. den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2005 - 18 A 4080/03 -. 5 Das gleiche gilt hinsichtlich der aufgrund der Maßgeblichkeit des neuen Rechts im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht nunmehr allenfalls noch in den Blick zu nehmenden Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.