Beschluss
4 A 3047/04.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0304.4A3047.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden war. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens , für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo (DRK) vorliegen, und insoweit den entgegenstehenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben. Dagegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen. 4 II. 5 Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 6 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - diese Vorschrift ist mit Wirkung ab 1. Januar 2005 an die Stelle des zum selben Zeitpunkt außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten - sei es in unmittelbarer, sei es in entsprechender Anwendung, nicht vorliegen. 7 1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt - ebenso wie die Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab. Allerdings genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 9 - 9 B 627.96 -,<juris>; Urteil vom 29. März 1996 10 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 und Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476, jeweils zu § 53 AuslG. 11 Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ( früher § 54 Satz 1 AuslG) werden allerdings Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig also nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des Satzes 2 dieser Regelung angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 (m.w.N.); Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666. 14 Für die Nachfolgeregelungen in § 60 Abs. 7, § 60a AufenthG gilt nichts anderes. 15 Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 17 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 18 Nr. 17 und Urteil vom 19. November 1996 19 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685, jeweils zu 20 § 53 AuslG. 21 Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beseitigen kann. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996 23 - 1 C 6.95 -, aaO., und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, jeweils zu § 53 AuslG. 24 Geboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immer dann, wenn der einzelne extrem gefährdete Asylbewerber ansonsten gänzlich schutzlos bliebe, d.h. wenn seine Abschiebung in den Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. 25 2. Erkrankungen oder sonstige Gründe, aufgrund derer Abschiebungshindernisse in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnten, sind nicht ersichtlich. 26 3. Schutz vor Abschiebung kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - gewährt werden. 27 Die am 15. November 1986 geborene und deshalb inzwischen volljährige Klägerin würde nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die DRK auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten, die sie mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Da eine Abschiebung nur auf dem Luftwege über den Flughafen von Kinshasa erfolgen kann, beschränkt der Senat die Prüfung der Lebensbedingungen auf den Großraum dieser Stadt, in der die Situation ohnehin besser ist als in den übrigen Landesteilen, wie im Folgenden ausgeführt wird. 28 Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im Großraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen 29 vgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668, 30 sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. 31 Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar nicht zweifelhaft, dass - auf das gesamte Staatsgebiet bezogen - die wirtschaftliche Lage verheerend und die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist. 32 Die kämpferischen Auseinandersetzungen haben nach und nach die gesamte Infrastruktur des zentralafrikanischen Landes zerstört. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie, in der traditionell gegenseitig Hilfe geleistet wird, gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. So stellt der UNHCR, 33 Stellungnahme vom 8. März 2001 gegenüber dem VG München, 34 fest, dass sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und in der DRK im Allgemeinen kontinuierlich und ernstlich verschlechtert habe. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen deckten nurmehr ca. 60 % des Bedarfs. Schätzungen zufolge litten etwa 2 Millionen Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser Lebensmittelknappheit. Nach einer Studie der Nichtregierungsorganisation International Rescue Committee vom Mai 2000 seien allein im Osten der DRK seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 mindestens 1,7 Millionen Menschen (ca. 600.000 davon Kinder unter 5 Jahren) entweder unmittelbar auf Grund der Kriegsereignisse oder in zwei Drittel der Fälle auf Grund ihrer Folgen gestorben. Die Versorgungslage ist, so stellt der UNHCR in einer Stellungnahme, 35 vom 22. April 2002 gegenüber dem VG Gelsenkirchen, 36 fest, in allen Landesteilen und insbesondere im Nordosten des Landes prekär. 37 Für die Region Kinshasa kann aber festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage zwischenzeitlich deutlich gebessert hat, wie sich aus Folgendem ergibt: Während das Auswärtige Amt im Mai 2001, 38 Lagebericht vom 5. Mai 2001 (S. 22), 39 noch ausführte, dass sich die schon zu Beginn des Jahres 2000 angespannte Versorgungslage in Kinshasa weiter verschlechtert habe, teilte es später mit, 40 Lageberichte vom 23. November 2001 (S. 21, 22) und vom 28. Mai 2004 (S. 31, 32), 41 dass nach einer im September 2001 veröffentlichten Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa zwar schwierig sei, jedoch dank verschiedener Überlebensstrategien - so trügen z.B. vor allem Frauen und Kinder mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei - in der Bevölkerung keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas herrsche. Die gleiche Einschätzung sei Ende September 2001 vom Büro der Welternährungsorganisation FAO in Kinshasa zu erhalten gewesen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa, 42 Auskunft vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 43 stellt fest, dass es trotz einer Arbeitslosenquote von etwa 90 % dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasas weiterhin gelinge, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die sich aus der Not entwickelnden Mechanismen des Überlebens seien vielgestaltig und auf die von Fall zu Fall ganz unterschiedlichen Verhältnisse zugeschnitten. So nehme die privat betriebene urbane Agrarwirtschaft (Gemüseanbau und Kleintierhaltung) eine zentrale Stellung ein. Es werde auf allen möglichen Freiflächen angebaut, selbst wenn diese nicht im Eigentum des Betreffenden stünden. Ein wichtiges Betätigungsfeld sei auch der Kleinhandel. Nach Schätzungen namhafter kongolesischer Menschenrechtsorganisationen sei der Prozentsatz der Bevölkerung, der an den Folgen einer akuten Unterernährung sterbe, in der Hauptstadt Kinshasa als eher niedrig anzusetzen. Betroffen seien insbesondere nur Kinder bis zum Alter von 5 Jahren . Diese Einschätzung findet ihre Entsprechung in dem Ende September 2001 veröffentlichten, von der Botschaft angeführten Bericht der Organisation der Vereinten Nationen für Ackerbau und Ernährung (FAO). Danach waren in den Armutsvierteln Kimbanseke und Selembao Kinshasas im Februar 2001 12 % der Kinder unter 5 Jahren latent unterernährt. Unter akuter Unterernährung litten 2,6 % dieser Bevölkerungsgruppe. Im übrigen sind national und international tätige Hilfsorganisationen mit der Unterstützung und Förderung zahlreicher Geberländer ebenso wie kirchliche und sonstige karitativ tätige Verbände und Einrichtungen bemüht, durch Projekte im Wirtschafts-, Sozial- und Gesundheitsbereich schwerwiegenden Versorgungsmissständen zu begegnen und der Not leidenden Bevölkerung in der DRK zu helfen. 44 Somit lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die allgemein beschriebene katastrophale Versorgungslage in erster Linie die Rebellengebiete und insbesondere die östlichen Landesteile, nicht aber in gleicher Weise den Großraum Kinshasa betrifft. 45 In diesem Sinne auch die erwähnte Stellungsnahme des UNHCR vom 22. April 2002 gegenüber dem VG Gelsenkirchen und die Lageberichte vom 02. August 2002 zu I 3 und vom 28. Mai 2004, S. 9, 21 und 32. 46 Nach alledem ist es für den Senat nachvollziehbar - und dies ist Grundlage seiner Überzeugungsbildung -, dass das Auswärtige Amt, 47 Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen, 48 insoweit noch über die Einschätzung im Lagebericht vom 23. November 2001 hinausgehend, feststellt, es bestehe auf Grund der Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in Kinshasa und Umgebung weder für männliche noch für weibliche Personen die konkrete Gefahr, aus Mangel an Nahrungsmitteln nicht überleben zu können. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa zwar schwierig, es herrscht aber keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas. 49 Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 4. August 2003, S. 29 und vom 28. Mai 2004, S. 32. 50 Auch der UNHCR, 51 Stellungnahme vom 22. April 2002 gegenüber dem VG Gelsenkirchen, 52 geht nicht davon aus, dass Asylbewerber alsbald nach ihrer Rückkehr vom Hungertod bedroht sind. Er weist darauf hin, dass viele Menschen in der DRK häufig von der "Hand in den Mund" leben und dass bei der Beurteilung der aus dieser Situation sich ergebenden Gefährdungslage individuelle Faktoren eine entscheidende Rolle spielen. Jedenfalls ist regelmäßig von einer noch ausreichenden Versorgungslage auszugehen , die die Annahme eines mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr nach Kinshasa drohenden Hungertodes verbietet. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa, 53 Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt, 54 kirchliche Einrichtungen oder karitativ tätige Hilfsorganisationen sowie verschiedene private Einrichtungen im Notfall Hilfestellung leisten; auch verhindere eine in christlicher Verbundenheit gelebte Nachbarschaftshilfe, dass Not leidende Menschen in der Straße ihr Heil suchen müssten. Der Senat übersieht dabei nicht, dass sich die Situation für zurückkehrende Asylbewerber, etwa wenn diese nicht auf die Hilfe einer Großfamilie rechnen können, jedenfalls zunächst schwieriger darstellen kann, als dies bei Personen der Fall ist, die schon länger in Kinshasa leben. Er ist nach der Auskunftslage aber der Überzeugung, dass sich diese Anfangsschwierigkeiten mit Unterstützung der genannten Einrichtungen und Organisationen überwinden lassen. In diesem Zusammenhang kommt der Klägerin auch zugute, dass sie nach eigenen Angaben bis Mitte des Jahres 2002 in Kinshasa gewohnt hat und dort noch drei Schwestern ihres Vaters leben, bei denen sie jedenfalls in der ersten Zeit familiären Rückhalt finden kann. 55 Schließlich kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht wegen der in Kinshasa bestehenden schlechten medizinischen Versorgungslage oder einer nach Rückkehr in die DRK möglicherweise drohenden Malariaerkrankung zugebilligt werden. Dies hat der Senat in seinem schon vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Grundsatzurteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - unter Auswertung der auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisse im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Die später bekannt gewordenen und ebenfalls in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung. 56 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 57 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.