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Beschluss

18 B 915/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.18B915.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000, EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung 4 - vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen - 5 dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier. 6 Das Aussetzungsbegehren muss ungeachtet der dargelegten Beschwerdegründe hinsichtlich der Ausweisung schon deshalb erfolglos bleiben, weil insoweit jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Sein Interesse an einer Vollziehungsaussetzung in Bezug auf die Ausweisung ist als nur gering zu veranschlagen. Zum einen war er schon bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung mangels einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes – AuslG ohnehin ausreisepflichtig und ist dies auch weiterhin nach § 50 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 – BGBl. I S. 1950 –, weil er nicht den nach diesem Gesetz nunmehr erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt. Zum anderen ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar; denn der Antragsteller hat es – worauf es hier allein ankommt - versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der früher inne gehabten Aufenthaltsbefugnis deren Verlängerung zu beantragen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG/§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). 7 Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 25. April 1995 18 B 3183/93 , NWVBl. 1995, 438 = EZAR 030 Nr. 2 = NVwZ-RR 1996, 173, vom 11. März 2002 - 18 B 849/01 -, AuAS 2002, 148 und vom 26. Mai 2003 – 18 B 509/02 -. 8 Die vorangegangene Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers war gültig bis zum 19. April 1999. Deren Verlängerung hat er aber erst unter dem 29. April 1999 beantragt. Dieser Verlängerungsantrag konnte eine Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthalts nicht auslösen, weil der Antragsteller sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, 9 - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 7.96 , InfAuslR 1997, 391 (394); vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 1992 – 18 B 3863/92, vom 20.Mai 1996 – 18 B 424/95 und vom 7. Mai 1999 – 1 B 732/99 -, InfAuslR 1999, 451 - 10 nicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG im Bundesgebiet aufhielt. Daran hat sich nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert. Die im Falle der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung unter der Geltung des Ausländergesetzes vorgesehenen Rechtsfolgen bleiben unverändert. Eine danach eingetretene Fiktionswirkung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG weiterhin beachtlich. War - wie hier – bisher keine Fiktionswirkung eingetreten, so hat es damit mangels einer Regelung im Aufenthaltsgesetz gleichfalls sein Bewenden. In einem derartigen Fall hilft auch der an die Stelle des § 69 AuslG getretene § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht weiter. Dieser kann von vornherein eine Fiktionswirkung nur vermitteln, wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beantragt worden ist. Denn die von § 69 Abs. 3 AuslG ebenso wie von § 81 Abs. 4 AufenthG geforderte Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts kann nur durch das bei der Antragstellung geltende Recht gewahrt werden. Deshalb verbietet sich auch ein Rückgriff auf die Senatsrechtsprechung zu § 69 Abs. 2 und 3 AuslG, nach der diese Norm auch auf Anträge anwendbar war, die noch unter der Geltung des Ausländerrechts 1965 gestellt worden waren und nach dessen § 21 Abs. 3 Satz 1 eine Erlaubnisfiktion ausgelöst hatten. 11 Vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 1991 – 18 B 333/91 -, NVwZ 1991, 910. 12 Damit wurde mangels einer mit dem jetzigen § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vergleichbaren Regelung lediglich entschieden, dass sich die Frage nach der Fortgeltung einer unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 eingetretenen Erlaubnisfiktion für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 nach dem neuen Recht beurteilt. 13 Eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung wäre unter den hier gegebenen Umständen für den Antragsteller nicht von Nutzen. Jene würde auch nicht seine Rechtsposition in Bezug auf die Verfolgung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verbessern. Unbeschadet dessen, dass dieser Antrag aus den dargelegten Gründen keine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu sichernde Rechtsposition bewirkt hat und deshalb der hierauf gerichtete Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist, 14 - vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 15. April 2004 – 18 B 471/02 -, NWVBl. 2004, 391 - 15 wäre der Antragsteller selbst bei einem Erfolg des gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Aussetzungsantrags wegen der aufgezeigten vollziehbaren Ausreisepflicht gezwungen, sowohl sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung als auch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit den dafür in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelfen vom Ausland aus zu verfolgen. 16 Zu Ungunsten des Antragstellers ist bei der Interessenabwägung schließlich zu berücksichtigen, dass nach dem Gesamteindruck, den der Senat aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen gewonnen hat, auf Grund der aus dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 13. Februar 2002 ersichtlichen kriminellen Vorgeschichte aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr, die in der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen worden sind, angenommen werden muss, dass von dem Antragsteller schon während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten ausgeht und es ihm auch deshalb – selbst unter Einbeziehung seiner persönlichen und familiären Interessenlage, namentlich seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland – zuzumuten ist, das weitere Verfahren von seinem Heimatland aus abzuwarten. 17 Bezüglich der Abschiebungsandrohung hat der Antragsteller keine Gründe genannt, die Zweifel daran wecken, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag insoweit ebenfalls zu Recht abgelehnt hat. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.