Beschluss
12 B 1592/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0120.12B1592.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. Die Anträge vom 6. und 19. August 2004 werden als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. 3 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleibt, ob die Antragstellerin überhaupt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person des Zivilrechts gemäß § 116 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erfüllt. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung durch eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 Dies dürfte schon daraus folgen, dass die Beschwerdefrist für eine formgerechte Beschwerde versäumt ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht in Betracht kommen dürfte, weil innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch nicht eingereicht worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 888 m.w.N.). 5 Unabhängig davon bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2004, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, weil nicht erkennbar ist, dass es gelingen könnte, im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Gründe darzulegen, die eine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigen. Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass in einem Beschwerdeverfahren ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die mit der Beschwerde begehrten Leistungen des Antragsgegners im Umfang von 274.000 EUR (ohne Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung) glaubhaft gemacht werden könnten. Unabhängig davon, dass aus den detaillierten Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nach wie vor ein Anordnungsgrund nicht gegeben sein dürfte, ist ohnehin ein Anordnungsanspruch nicht substantiiert. Als Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen kommt lediglich § 134 SGB IX in Betracht, wonach aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Integrationsprojekte Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten können. Integrationsprojekte sind nach § 132 SGB IX rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Gewährung von Mitteln nach § 134 SGB IX steht im Ermessen des Integrationsamts (vgl. hierzu etwa Adlhoch, in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 3 zu § 134 SGB IX). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen des Antragsgegners im Sinne des Begehrens der Antragstellerin gebunden sein könnte, sind weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist für eine entsprechende Ermessensbindung auf Grund einer Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 GG (vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220 sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1999 - 16 A 5154/98 -, juris, m. w. Nachw.) nichts ersichtlich. Der Antragsgegner richtet seine Ermessensbetätigung an den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur Förderung von Integrationsprojekten nach §§ 132 ff. SGB IX aus. Danach kommt eine Ausübung des Ermessens im Sinne des Beschwerdebegehrens nicht in Betracht. Dies hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 6. August 2004 detailliert und überzeugend aufgezeigt. Danach steht einer Ermessensbetätigung im Sinne des Beschwerdebegehrens auf der Grundlage des nach dem derzeitigen Stand vorgelegten Konzeptes für ein Integrationsprojekt der Antragstellerin insbesondere entgegen, dass es an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des vorgelegten Konzeptes fehlt und auch die zu erwartende arbeitsbegleitende Betreuung (der im Integrationsprojekt nach § 132 Abs. 2 SGB IX zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen) nicht in dem notwendigen Umfang sichergestellt ist. 6 2. Die von der Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer eingelegte Beschwerde vom 29. Juli 2004 ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder eine andere nach dieser Bestimmung im vorliegenden Verfahren vertretungsberechtigte Person eingelegt worden ist. Die weitere von der Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Oktober 2004 eingelegte Beschwerde ist ebenfalls unzulässig und deshalb zu verwerfen; sie ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (vgl. § 147 VwGO), die am 6. August 2004 ablief, eingelegt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nicht zu gewähren. 7 3. Die weiteren Anträge vom 6. und 19. August 2004 sind schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einer vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Person gestellt worden sind. Zudem wären sie auch in der Sache erfolglos geblieben. Die beantragte Beiladung des Oberbürgermeisters der Stadt L. war weder im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO durch Berührung von Interessen des Oberbürgermeisters der Stadt L. gerechtfertigt. Für die weiteren Anträge fehlte es jedenfalls an einem Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO. 8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 10