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Beschluss

16 B 789/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1130.16B789.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Wolkenhauer aus Lünen wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. März 2004 wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt worden ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 2.668,93 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Abgesehen davon, dass die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter der Rubrik G keine Angaben zu den Fragen nach vorhandenem Vermögen auf "Bank- Giro-, Sparkonten u. dgl." bzw. nach dem Besitz von sonstigen Vermögenswerten enthält, bietet die beabsichtigte Rechtverfolgung anders als nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlich auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie aus den nachfolgenden Darlegungen deutlich wird. 3 Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Dabei kann dahinstehen, ob dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Erfolg mit der Begründung versagt werden kann, es fehle an einem Rechtsmittel, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne, weil sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 6. Oktober 2003 mit Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 erledigt habe und Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 9. September 2003 bisher nicht erhoben worden sei. Geht man im Hinblick auf die unzutreffende Bezeichnung des Klagegegenstandes in der dem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 beigefügten Rechtsmittelbelehrung vom Lauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO aus, so könnte Klage allerdings gegenwärtig noch immer erhoben werden. Selbst wenn man für diese prozessuale Situation indes der Auffassung der Antragstellerin folgt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sei nach wie vor möglich, 5 so beispielsweise auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 952; ferner: Schoch in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 101, sowie Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 139, mit Nachweisen auch für die Rechtsprechung; A.A. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juni 1969 - XI B 168/69 -, DÖV 1970, 65 (66), und OVG Hamburg, Beschluss vom 23. September 1965 - I OVG A 274/63 -, DVBl. 1966, 280, mit kritischer Anmerkung Klein, 6 könnte der Beschwerde nicht stattgegeben werden; denn die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Mit den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Beschwerdeinstanz allein zu prüfen sind, hat die Antragstellerin in der Sache gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides lediglich eingewandt, der Antragsgegner habe zu Unrecht zugrunde gelegt, dass Herr Schnettker mit ihr und den Kindern im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GTK zusammengelebt habe. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Würdigung sprechen jedoch ganz überwiegende Gründe für die Richtigkeit dieser Annahme des Antragsgegners. Sie stützt sich nicht lediglich auf einen "angeblichen Hinweis", wie es im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. April 2004 heißt. Die vom Antragsgegner verwertete Stellungnahme stellt sich nicht als fadenscheiniger Hinweis, sondern als detailreiche, sachliche Schilderung der im Laufe der Jahre gewonnenen vielfältigen Beobachtungen eines seit langen Jahren in der unmittelbaren Nachbarschaft der Antragstellerin lebenden Polizeibeamten dar. Sie listet schwerwiegende Indizien für ein Zusammenleben der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder mit Herrn Schnettker auf. Die Darstellung hat nach Aktenlage keine Ähnlichkeit mit Schreiben, wie sie dem Senat aus anderen Verfahren durchaus bekannt sind, in denen ein missgünstiger Bekannter oder Angehöriger den Betroffenen aus eigener Initiative mit erkennbarer Schädigungsabsicht bei der Behörde anschwärzt. Sie ist vielmehr abgegeben worden, nachdem das Verwaltungsgericht Münster im Verfahren 9 K 3851/02 zum selben Thema eine Beweisaufnahme unter Ladung mehrerer Zeugen - u.a. des Verfassers der Stellungnahme - anberaumt hatte. Zu Lasten der Antragstellerin wertet der Senat insbesondere, dass die Antragstellerin in jenem Verfahren die Klage noch vor Durchführung der Beweisaufnahme zurückgenommen hat. Die Antragstellerin hat auch, obwohl der Antragsgegner in seinem Schreiben 3. Mai 2004 die Blattzahlen seiner Verwaltungsvorgänge angegeben hat, unter denen die in Rede stehende Stellnahme abgeheftet ist - sie dürfte ihr im Verfahren 9 K 3851/02 VG Münster ohnehin übersandt worden sein -, auch nicht zu den einzelnen Angaben Stellung genommen. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht der Mitteilung des Antragsgegners widersprochen, sie habe schon bis zum Umzug nach C. im Jahre 1996 in T. unter derselben Anschrift gewohnt wie Herr T1. , was dafür spricht, dass beide schon dort mit dem 1995 geborenen älteren der beiden gemeinsamen Kinder zusammengelebt haben. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG in der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten von Art. 1 KostR MoG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718). Dabei legt der Senat entsprechend der in abgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Praxis ein Viertel der streitbefangenen Abgabenforderung zugrunde (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 - und vom 29. Juni 2004 - 16 B 2115/03 -). Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. 9 Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. 10