Beschluss
16 B 2389/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1122.16B2389.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus B. beigeordnet, soweit für die Zeit vom 22. September 2004 bis zum 30. November 2004 die vorläufige Bewilligung von Sozialhilfe in Höhe eines Betrages von insgesamt 875,79 EUR in Frage steht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt . Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Oktober 2004 geändert, soweit darin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 22. September 2004 bis zum 30. November 2004 vorläufig Regelsatzleistungen und Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 875,79 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 15/16 und der Antragsgegner zu 1/16, die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerinnen zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Den Antragstellerinnen ist im ausgesprochenen Umfang für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus B. zu bewilligen; denn sie können die für die Prozessführung anfallenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie aus den nachstehenden Ausführungen deutlich wird. 3 Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg, weil die Antragstellerinnen sowohl einen Anordnungsanspruch nach §§ 11 Abs. 1, 12 BSHG als auch den erforderlichen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht haben. Das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. bzw. Vaters der Antragstellerin zu 2. ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu Lasten der Antragstellerinnen zu berücksichtigen; denn die bisher vorliegenden Indizien reichen nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen zu können, die drei lebten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG "nicht getrennt" bzw. "in einem Haushalt zusammen". Der Antragsgegner hat zwar eine Reihe von Umständen zusammengetragen, die mit einigem Gewicht für ein solches Zusammenleben bzw. ein Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft sprechen könnten. Die Antragstellerinnen haben aber für die einzelnen angeführten Indizien jeweils schlüssige Erklärungen benannt, die weitgehend durch die Antragstellerin zu 1. und z.T. auch durch deren Bruder eidesstattlich versichert worden sind und die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entkräftet werden können. Bedeutsam ist vor allem, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. eine eigene Wohnung in der L.----straße 3 unterhält und der Antragsgegner die örtliche Überprüfung der Lebensverhältnisse auf einen einzelnen Hausbesuch in der B1.----straße 10 beschränkt hat. Die dabei festgestellten Umstände reichen angesichts des nicht widerlegten Vorbringens der Antragstellerinnen nicht für die Annahme aus, bei der Wohnung in der L.----straße handele es sich lediglich um einen Scheinwohnsitz. Von welchen tatsächlichen Umständen im Einzelnen auszugehen ist, liegt nach dem gegenwärtigen Sach - und Streitstand nicht klar zu Tage, sondern bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären. 4 Bezüglich der vom Antrag mitumfassten Unterkunftskosten - hinsichtlich der betragsmäßigen Bemessung geht der Senat von den im Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. Oktober 2004 angestellten Überlegungen aus, denen die Antragstellerinnen nicht widersprochen haben - ist jedenfalls im Beschwerdeverfahren auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht worden. Unter diesem Prüfungsgesichtpunkt setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen einen Mietrückstand voraus, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde. Damit ist im Regelfall zugleich anzunehmen, dass in der Folge auch mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NWVBl. 2000, 392. 6 Spätestens mit der Beibringung der an die Antragstellerin zu 1. gerichteten Aufforderung der Vermieterin vom 19. Oktober 2004, die rückständigen Mieten für September und Oktober sofort zu begleichen, haben die Antragstellerinnen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes auch insoweit glaubhaft gemacht. 7 Die teilweise Zurückweisung der Beschwerde beruht zunächst darauf, dass Gegen-stand der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren nur der Zeitraum von der Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, sein kann, d.h. die Zeit vom 22. September 2004 bis zum 30. November 2004. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Der Zusatz "jedenfalls" in dem in der Beschwerdeschrift formulierten Antrag macht deutlich, dass die Antragstellerinnen trotz dieser Darlegungen im angefochtenen Beschluss auch im Beschwerdeverfahren letztlich an dem erstinstanzlich verfolgten Begehren festhalten. Im Übrigen deckt der glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch den im Antrag genannten Betrag von 773,11 EUR, auf den nach den obigen Ausführungen Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von insgesamt 329,11 EUR entfallen, nicht im vollen Umfang ab. Der Regelsatz der erwachsenen Antragstellerin zu 1. in Höhe von 296 EUR ist - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt - nach ständiger sozialhilferechtlicher Rechsprechung des angerufenen Gerichts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur in Höhe eines Anteils von 80 v.H., d.h. 236,80 EUR, sicherungsfähig. Der in vollem Umfang sicherungsfähige Regelsatz der Antragstellerin zu 2. beträgt 192 EUR. In Abzug zu bringen sind aber jeweils monatlich das der Antragstellerin zu 1. als Einkommen zuzurechnende Kindergeld von 154 EUR und für September und Oktober auch die UVG-Leistungen in Höhe von 164 EUR als Einkommen der Antragstellerin zu 2. sowie für November 2004 schließlich der vom Ehemann der Antragstellerin zu 1. gezahlte Unterhalt in Höhe von 300 EUR. Dass den Antragstellerinnen im Oktober weitere Mittel nicht zur Verfügung gestanden haben, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Bei der Bewertung des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens ist der Senat entsprechend § 42 Abs. 1 GKG davon ausgegangen, dass der in zeitlicher Hinsicht in die Zukunft nicht begrenzte Antrag der Antragstellerinnen mit dem Zwölffachen des monatlich begehrten Betrages von 773,11 EUR in Ansatz zu bringen ist. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 10