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Beschluss

14 B 1594/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1021.14B1594.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.660,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Nach Satz 3 dieser Bestimmungen muss sie einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Anhand dieser Grundsätze vermochte es in diesem vorläufigen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Steuererhebung nicht festzustellen. Dabei hat es die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung summarisch gewürdigt. Gründe dafür, dass die Vollziehung der strittigen Bescheide eine unbillige Härte bedeuten könnte, waren für das Gericht nicht ersichtlich. 5 Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, eine für die Antragstellerin günstigere Entscheidung zu treffen. Die Antragstellerin hält die strittigen Vergnügungssteuerbescheide für offensichtlich rechtswidrig und hat - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - eine Vielzahl von Gründen angeführt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergeben soll. Keine dieser Begründungen für die Rechtswidrigkeit enthält aber eine Darlegung, aus denen sich bereits im Rahmen dieses summarischen Verfahrens folgern lässt, die Abgabenerhebung unterliege entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts ernsthaften Zweifel. Ein durchschlagender Grund, der bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung die Annahme rechtfertigen könnte, die strittigen Bescheide würden sich wohl als rechtswidrig erweisen, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die umfangreiche Beschwerdebegründung wiederholt vielmehr weitgehend Ausführungen, die bereits zur Begründung des Aussetzungsantrags im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner und im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden sind. Soweit das Beschwerdevorbringen überhaupt auf den erstinstanzlichen Beschluss inhaltlich eingeht, beschränkt es sich im wesentlichen darauf, die Richtigkeit des Beschlusses in Zweifel zu ziehen und eine unzureichende Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen zu rügen. Eine Darlegung, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht bei auch nur einem von ihm gewürdigten Gesichtspunkt zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, erfolgt hingegen nicht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Rechtmäßigkeit der Bescheide könne bereits jetzt umfassend gewürdigt werden, ist dies zwar bezogen auf reine Rechtsfragen und zu bewertende unstreitige tatsächliche Gegebenheiten zutreffend, aber es entspricht nicht dem Sinn dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, Streitfragen unter Vorwegnahme des Klageverfahrens bereits abschließend zu würdigen. Eine solche Vorwegnahme steht auch nicht in Einklang mit der nur begrenzten Rechtskraft von Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO. 6 Namentlich geht auch die Rüge fehl, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. In diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist das Begehren in aller Regel nach dem Vorbringen der Parteien und auf der Grundlage der vorliegenden Aktenlage zu beurteilen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass und warum hier etwas anderes gelten soll. 7 Im Rahmen dieses auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ist es nicht sachgerecht und geboten, die große Zahl der von der Antragstellerin angeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung, die von dem Verwaltungsgericht im Rahmen einer summarischen Überprüfung bereits erörtert worden sind, hier noch einmal zu würdigen. Es verbleibt damit bei der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass der Abgabenpflichtige vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Bescheide in Vorleistung treten muss. 8 Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage deshalb anzuordnen ist, weil die Vollziehung der Bescheide für sie eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde. So hat die Antragstellerin lediglich behauptet, im Falle der Entrichtung der Steuer drohe die Insolvenz, eine detaillierte Angabe, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte gegeben sind, enthält aber auch die Beschwerdebegründung nicht. Der Hinweis auf ein negatives Betriebsergebnis besagt nicht, dass von der Vollziehung der Abgabe wegen einer unbilligen Härte abzusehen ist. In dem nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsatz vom 17. September 2004 werden hierzu zwar weitere Angaben gemacht. Diese erschöpfen sich aber letztlich auch in der Behauptung, ohne die beantragte Aussetzung müsse ein Insolvenzantrag gestellt werden. Soweit auch in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, zum Vorliegen einer unbilligen Härte hätte das Verwaltungsgericht Hinweise geben oder selbst Ermittlungen anstellen müssen, ist der Antragstellerin nicht zu folgen. Es obliegt allein ihr, die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Härte darzulegen. 9 Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen, wird lediglich ein Verstoß gegen Europarecht behauptet, eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu fehlt allerdings und in der Beschwerdebegründung ist nicht dargelegt, weshalb eine Vorlage zu erfolgen hat. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 12