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Beschluss

2 A 2674/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0930.2A2674.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. 2. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die Rechtssache aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO hat. 3 Die Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, 4 unter Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Februar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen, 5 ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. 6 Da die Kläger das Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion bereits im November 1994 endgültig verlassen haben, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, kommt als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Danach kann in diesem Fall ein Aufnahmebescheid nachträglich erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorliegen. 7 Der Senat lässt offen, ob hier ein Härtefall vorliegt. Denn die Berufung hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erfüllt. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. 8 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 9 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1) nicht, weil es bei ihm jedenfalls an einem wirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. Nach den den Senat bindenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil im Revisionsverfahren vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - ist § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 die hierfür maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Diese Vorschrift setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, NVwZ-RR 2004, 537, - 5 C 40.03 -, NVwZ-RR 2004, 538, und - 5 C 41.03 -, NVwZ-RR 2004, 541. 11 Der Senat lässt mangels Rechtserheblichkeit offen, ob der Kläger zu 1) bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben hat, und unterstellt hier zu seinen Gunsten, dass dies nicht der Fall ist. Da dann die Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass 1976 nicht aufgrund einer Erklärung des Klägers zu 1) erfolgt ist, liegt zwar kein Gegenbekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum vor. Allerdings ist für die Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit dann die Feststellung eines Bekenntnisses seit dieser Zeit auf andere Weise erforderlich. 12 Um ein solches Bekenntnis "auf andere Weise" anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, NVwZ-RR 2004, 541. 14 Solche Umstände hat der Kläger zu 1) hinreichend substantiiert nicht vorgetragen und sie sind auch nicht ersichtlich. 15 Zwar hat der Kläger zu 1) in der Klagebegründung vorgetragen, er habe 1988 "versucht, die Nationalität zu ändern" und sei "daraufhin vom KGB verhört" worden mit der Drohung, "er würde seine Wohnsitzanmeldung und damit auch seine Arbeitsstelle verlieren". Diesen Vortrag hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt und geschildert, er habe einen "formlosen" Antrag auf Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass gestellt. Mit diesem Antrag sei er vom Pass- zum Militäramt geschickt worden, wo ihm bedeutet worden sei, dass man den Antrag "nicht so gut finde", worauf er den Antrag "zurückgezogen" habe. Ob in diesem Vorgang ein ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden kann, ist fraglich, weil auch nach der Schilderung des Klägers zu 1) nicht hinreichend deutlich wird, mit welcher rechtlichen Verbindlichkeit der vom Kläger zu 1) gestellte formlose Antrag gegenüber den sowjetischen Behörden wirkte und aus welchen Gründen der KGB deshalb tätig geworden sein soll. Die Kläger selbst sprechen insoweit nur von "angedeuteten Willkürlichkeiten". Aus welchen Gründen der Kläger zu 1) sein Deutschtum mit seiner in der Klagebegründung schlicht behaupteten Mitgliedschaft in der "Wiedergeburt" nach außen zu erkennen gegeben hat, wird auch im weiteren Verlaufe des Verfahrens nicht näher erläutert. 16 Die Frage, ob der Kläger zu 1) anlässlich des Versuchs der Nationalitätsänderung im Jahre 1988 für sich gesehen oder in Verbindung mit dem späteren Eintritt in die "Wiedergeburt" zeitbezogen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgelegt hat, kann letztlich jedoch offenbleiben. Denn auch in diesem Fall fehlt es weiterhin am Nachweis eines Bekenntnisses des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum auch für die Zeit seit Eintritt seiner Bekenntnisfähigkeit und Ausstellung seines ersten Inlandspasses mit russischer Nationalitätseintragung im Jahre 1976 und dem Änderungsversuch im Jahre 1988. Der Vortrag der Kläger lässt insoweit nicht erkennen, dass und auf welche Art und Weise der Kläger zu 1) sich in dieser Zeit außerhalb seiner Familie zum deutschen Volkstum bekannt hat. Insbesondere reichen seine diesbezüglichen Angaben im Aufnahmeantrag, er sei in ständiger Verbindung mit bekannten Deutschen und Verwandten, die Klägerin zu 3) besuche sonntags die Kirchenschule und die deutsche Sprache werde in der Familie benutzt, hierzu nicht aus. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) sich in dieser Zeit, obwohl er nach seiner Nationalitätseintragung im Inlandspass als Russe galt, in seinem persönlichen Umfeld außerhalb seiner Familie als Deutscher zu erkennen gegeben hat, sind trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates auf die oben zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an ein Bekenntnis im Sinne des des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden und auch aus den Akten nicht ersichtlich. 17 Ist danach ein Bekenntnis des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für die Zeit von 1976 bis 1988 nicht feststellbar, könnte der geltend gemachte Aufnahmeanspruch nur dann bestehen, wenn ein solches Bekenntnis des Klägers zu 1) in dieser Zeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellt werden könnte, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Hierzu haben die Kläger jedoch im Laufe des gesamten Verfahrens außer der schlichten Behauptung im Schriftsatz vom 21. Juli 2004, in einem geschlossenen Militärbezirk sei eine frühere Erklärung zur deutschen Nationalität nicht zumutbar gewesen, auch nicht ansatzweise vorgetragen. 18 Hat der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVFG, fehlt es für die Einbeziehung der Klägerinnen zu 2) und 3) an der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG erforderlichen Grundlage. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. 21 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 22