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Beschluss

2 A 747/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0920.2A747.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu jeweils einem Fünftel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Berufung des Beigeladenen, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, 3 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, 4 ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Aufnahmebescheide. 5 Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu 1. nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. 6 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 7 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. nicht, weil es bei ihr jedenfalls an einem wirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. 8 BVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14., 40. und 41.03 -. 9 Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -. 11 Der Senat lässt offen, ob zugunsten der Klägerin zu 1. davon ausgegangen werden kann, dass sie im Zusammenhang mit der 1972 erfolgten Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben hat, weil zum damaligen Zeitpunkt in den der Klägerin zu 1. zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden kein Elternteil mit deutscher Volkszugehörigkeit verzeichnet gewesen ist und für sie deshalb nach dem sowjetischen Passrecht keine Möglichkeit bestanden hat, die deutschen Nationalität in den Inlandspass einzutragen zu lassen und auf diese Weise sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, fehlt es zumindest für die Zeit bis zur Änderung des Nationalitäteneintrages im Pass im Jahr 1993 an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. 13 Allerdings ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 14 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14., 40. und 41.03 -, 15 zu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu prüfen ist, ob ein Bekenntnis "auf andere Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. 17 Um ein Bekenntnis "auf andere Weise" anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. 19 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat bei der Klägerin zu 1. nicht feststellen. Denn sie hat für den Zeitraum von 1972 bis zur Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass keine konkreten Umstände vorgetragen, die ihren Willen, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene haben in ihren während des Berufungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auf diesen Punkt hingewiesen. Eine inhaltliche Reaktion der Kläger darauf ist nicht erfolgt. 20 Hat die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt es bezüglich der Kläger zu 2. bis 5. für die allein begehrte Einbeziehung in den Bescheid der Klägerin zu 1. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1,162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 23 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 24 Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.). 25