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Beschluss

19 B 1830/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0827.19B1830.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Abschiebung der Antragsteller wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig untersagt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts im tenorierten Sinn zu ändern. 3 Die Antragsteller haben einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG glaubhaft gemacht. Die Abschiebung der Antragstellerin zu 2) ist im gegenwärtigen Zeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift rechtlich unmöglich, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ihr im Fall der Rückkehr in den Kosovo die erhebliche konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung einer bei ihr ernsthaft in Betracht zu ziehenden posttraumatischen Belastungsstörung besteht. Dabei handelt es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. 4 Die Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Antragsgegnerin erstreckt sich im Fall der Antragstellerin zu 2) auch auf diese zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Antragsgegnerin durfte und darf sich nicht auf die Prüfung beschränken, ob der Abschiebung der Antragstellerin zu 2) inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, insbesondere eine etwaige Reiseunfähigkeit, entgegen stehen. Der eigenen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse wäre die Antragsgegnerin nur dann enthoben, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesamtes zu dieser Frage vorläge, an die die Antragsgegnerin nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden wäre. Das ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) indes nicht der Fall. Nur hinsichtlich des Antragstellers zu 1), der als einziges Familienmitglied ein Asylverfahren betrieben hat, hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 18. April 1995 bindend festgestellt, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. 5 Für die Glaubhaftmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO genügt es, dass sich aus dem Vorbringen des Ausländers oder dem sonstigen Akteninhalt konkrete, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Tatsachen ergeben, die eine im Heimatland erlittene Traumatisierung sowie daraus entstandene und fortbestehende Traumafolgen als ernsthaft möglich erscheinen lassen. In einem solchen Fall müssen die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob sie die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzen oder ein psychologisches Sachverständigengutachten über eine etwa entstandene posttraumatische Belastungsstörung einzuholen ist. Holt das Gericht in einem Hauptsacheverfahren kein Gutachten ein, muss es in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen, weshalb es sich dennoch in der Lage sieht, ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit des Ausländers insgesamt zu beurteilen. 6 So für das Asylverfahren BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, AuAS 2001, 167. 7 Diese Grundsätze gelten nicht nur im Asylverfahren, sondern in gleicher Weise dann, wenn die Ausländerbehörde das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu prüfen hat. 8 Unter Anlegung dieses Maßstabs hat die Antragstellerin zu 2) eine posttraumatische Belastungsstörung nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich konkrete, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Tatsachen, die eine im Heimatland erlittene Traumatisierung und daraus entstandene und fortbestehende Traumafolgen als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Sie hat ihre persönlichen Erlebnisse während des Kosovo- Krieges gegenüber dem Gutachter E. am 21. Januar 2003 dahin näher beschrieben, sie hätten vor ihrer Einreise nach Deutschland "einige Wochen im Wald gelebt. Von den Bergen aus hätten sie die Polizisten beobachten können... Die Tochter sei einmal für einen kurzen Augenblick verschwunden gewesen. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt Panik bekommen und würde seither unter Kopfschmerzen und Albträumen leiden." Die Richtigkeit dieser Angaben der Antragstellerin zu 2) hat der Gutachter E. nicht in Zweifel gezogen, sondern als "echt und nicht gespielt" bewertet (vgl. das sie betreffende Gutachten vom 9. Februar 2003, jeweils S. 3). Diese Angaben stehen auch nicht in Widerspruch zu sonstigen Angaben der Antragstellerin zu 2), sondern passen dazu, dass sie nach einem früheren privatärztlichen Attest von "Albträumen mit Gewaltinhalt" berichtet hatte. 9 Diese Angaben der Antragstellerin zu 2) lassen im vorliegenden Fall eine im Heimatland erlittene Traumatisierung und daraus entstandene und fortbestehende Traumafolgen als ernsthaft möglich erscheinen. Dem steht hier insbesondere nicht die bagatellisierend und oberflächlich wirkende Wiedergabe im Gutachten entgegen ("einmal für einen kurzen Augenblick verschwunden"), die nicht erkennen lässt, ob es sich dabei um die Worte der Antragstellerin zu 2) oder um die Formulierung des Gutachters handelt. Selbst wenn es sich um die Worte der Antragstellerin zu 2) gehandelt haben sollte, muss berücksichtigt werden, dass traumatisierte Personen regelmäßig nicht in der Lage sind, über das erlittene Trauma konkret und flüssig zu berichten. Der Gutachter hat, soweit aus seinem Gutachten ersichtlich, diese Angaben auch nicht näher zu konkretisieren versucht. Insbesondere hat er nicht hinterfragt, welche ihrer vier Töchter die Antragstellerin zu 2) meinte, wie und wann sich die Situation kurzzeitiger Abwesenheit der Tochter aufgelöst hat und inwiefern diese Abwesenheit Auslöser für die Albträume bei der Antragstellerin zu 2) als auch für ähnliche Schockreaktionen bei der Tochter gewesen sein kann. Die Klärung dieser Fragen war hier erforderlich, weil eine plötzlich eintretende, die körperliche und seelische Integrität bedrohende oder lebensbedrohliche Situation sowohl für den Betroffenen selbst als auch für einen nahen Angehörigen durchaus ein traumatisches Erlebnis sein kann, das als Auslöser für eine posttraumatische Belastungsstörung in Betracht kommt. Die Nichtaufklärung dieser Fragen durch den Gutachter mag aus seiner Sicht folgerichtig gewesen sein, weil sein Gutachtenauftrag auf die Klärung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) beschränkt gewesen ist. An der Notwendigkeit weiterer Aufklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2) ändert dies indessen nichts, weil die Antragsgegnerin den Gutachtenauftrag, wie oben dargelegt, nicht auf diese Frage beschränken durfte. 10 Für den Senat nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die Feststellung des Verwaltungsgerichts, für die bei der Antragstellerin zu 2) privatärztlich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung fehlten "jegliche Substantiierungen". Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Aussage im angefochtenen Beschluss, dass dieses "behauptete Krankheitsbild von dem ... Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie E. ... nicht bestätigt werden konnte." Diese Feststellung trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin dem Gutachter unter Verstoß gegen geltendes Recht nur einen auf die Reisefähigkeit beschränkten Prüfungsauftrag erteilt hat. 11 Für die vollständige fachpsychologische Abklärung der glaubhaft gemachten posttraumatischen Belastungsstörung bei der Antragstellerin zu 2) und gegebenenfalls auch der Antragstellerin zu 4) weist der Senat auf Folgendes hin: Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses ist die Antragsgegnerin gehalten, die erforderliche Klarheit über das Vorliegen und bejahendenfalls die Schwere von krankhaften Traumatisierungsfolgen zu erlangen. Dazu hat sie unter Vorgabe konkreter Fragestellungen ergänzende fachärztliche Stellungnahmen des behandelnden Facharztes und/oder des zuständigen ärztlichen Gesundheitsdienstes des Bezirks einzuholen, die den Qualitätsstandards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die diagnostische Feststellung von posttraumatischen Belastungsstörungen (ICD-10) entsprechen. 12 Vgl. den Leitfaden zur Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge einer Traumatisierung, Anlagen 2 und 3 zum Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44.386-B2/I14-Kosovo, und den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2003 - 14.1/VI 2.3/14.3 - nebst Anlage. 13 Diesen Qualitätsstandards genügt mangels entsprechender Vorgaben des Ausländeramtes keine der drei fach- bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen, die die Antragsgegnerin bisher zum jeweiligen Gesundheitszustand der Antragstellerinnen zu 2) und 4) eingeholt hat. 14 Ob eine bei der Antragstellerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo behandelt werden kann, sieht der Senat ebenfalls als im vorliegenden Eilverfahren ungeklärt an. 15 Jedenfalls bis zur abschließenden fachärztlichen Klärung der psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu 2. ist die Abschiebung auch der Antragsteller zu 1) und 3) bis 7) wegen eines innerstaatlichen Vollstreckungshindernisses aus Rechtsgründen unmöglich (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a.F. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).