Beschluss
16 B 749/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0820.16B749.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 340,52 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. 3 Die Antragsteller weisen zwar - zu Recht - darauf hin, dass nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, warum in den vom Antragsgegner übersandten Belegungsübersichten für die Jahre 2001 und 2002 zur Betreuungsart "Kindergarten", die der im Aufnahmeantrag vom 24. Oktober 2001 gewählten Betreuungsform "Kindergarten (3. Lebensjahr bis zur Schulpflicht) vor- und nachmittags ohne Mittagsbetreuung" entsprechen dürfte, eine Soll-Belegung von 0 vermerkt ist. Sie machen jedoch deutlich, dass sie ihre "Einwendungen gar nicht maßgeblich auf den vermuteten Umstand einer Überbelegung gestützt" haben und jedenfalls nach den vom Antragsgegner offengelegten Zahlen im Grunde von einer hinreichenden seinerzeitigen Kapazität der Tageseinrichtung B. N.-----weg 54 ausgehen ("hat der Antragsgegner den Nachweis der ausreichenden Ist-Belegung erbracht"). Gegen eine Überbelegung im streitgegenständlichen Zeitraum spricht jedenfalls, dass die Ist-Belegung bei Berücksichtigung des Sohnes der Antragsteller die Gesamtsoll-Belegung von 70 Kindern lediglich im April 2002 erreicht hat und in den übrigen Monaten dahinter zurückgeblieben ist. 4 Die Antragsteller leugnen, was schon der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 herausgestellt hat, auch nicht das Zustandekommen eines Aufnahmevertrages - ein schriftlicher Vertragstext befindet sich allerdings nicht bei den Akten - und gehen, wie die Ausführungen des Antragstellers zu 1. auf Seite 2 seines Schreibens vom 28. Oktober 2003 zeigen, selbst von der grundsätzlichen Geltung der einmonatigen Kündigungsfrist des § 11 der Kindergartenordnung der Stadt Köln und dem grundsätzlichen Erfordernis einer schriftlichen Kündigung aus. Sie behaupten indes, die Bediensteten der Tageseinrichtung B. N.-----weg 54 seien seinerzeit nicht bereit gewesen, ihren Sohn in angemessener Weise zu betreuen. Bei den wenigen Gelegenheiten, zu denen er in der Tageseinrichtung erschienen sei, habe man ihn jeweils mit wechselnden und nicht tragfähigen Begründungen abgewiesen. Die Antragsteller sehen darin eine schwerwiegende Leistungsstörung, die dazu geführt habe, "dass der Betreuungsvertrag längst für beide Seiten nichtig (gewesen) sei" - so der Antragsteller zu 1. in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2003 -, was das Erfordernis einer ausdrücklichen Kündigung habe entfallen lassen. 5 Diese Darlegungen rechtfertigen es nicht, vom Ergebnis der angefochtenen Entscheidung abzuweichen. Zum einen kann bei der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht ohne weiteres von einer zur sofortigen Vertragsbeendigung berechtigenden Pflichtverletzung von Seiten der Bediensteten der Tageseinrichtung ausgegangen werden. Die Antragsteller behaupten, am 20., 22. und 28. November 2001 habe das Personal der Tageseinrichtung sich eindeutig geweigert, ihren Sohn aufzunehmen. Nach der eigenen Darstellung des Antragstellers zu 1. in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2003 muss indes in Betracht gezogen werden, dass etwa bei der Vorsprache am 22. November 2001 lediglich erklärt worden ist, "es sei extrem ungünstig, ihn (den Sohn der Antragsteller) an diesem Tag dort zu betreuen". Nimmt man hinzu, dass in der Aufnahmephase nach Zeiten längerer Krankheit in der Tat ein besonderer Zuwendungsbedarf bestehen kann, ist in einer entsprechenden Erklärung nicht notwendigerweise eine schwerwiegende Vertragsverletzung zu sehen. Die den Ablauf der Ereignisse noch an weiteren Tagen beleuchtende und insoweit detailliertere, offenbar auch auf schriftlichen Unterlagen beruhende Darstellung der Leiterin der Tageseinrichtung lässt die Geschehnisse ohnehin in einem anderen Licht erscheinen. Im Einzelnen braucht dem vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen im Falle einer schwerwiegenden Vertragsverletzung die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund anerkannt. Auf die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung kann jedoch auch in diesen Fällen nicht verzichtet werden; denn auch eine schwerwiegende Vertragsverletzung führt - anders als es den Antragstellern offenbar vorschwebt - jedenfalls nicht zur nachträglichen Nichtigkeit des Vertrages. Eine Kündigung ist selbst nach Darstellung der Antragsteller aber erstmals im Juli 2002 ausgesprochen worden ist. Schon deshalb kann die Beschwerde keinen Erfolg haben und kommt auch eine dem Hilfsantrag entsprechende Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung nicht in Betracht. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG in der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten von Art. 1 KostR MoG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718). Dabei legt der Senat entsprechend der in abgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Praxis ein Viertel der streitbefangenen Abgabenforderung zugrunde (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 - und vom 29. Juni 2004 - 16 B 2115/03 -). Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. 8 Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. 9