Beschluss
13 C 1712/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0714.13C1712.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 1712/04 verbunden. Die Beschwerden werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die jeweilige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers befindet, ist zulässig, aber unbegründet. Der einstweiligen Rechtsschutz versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts hält einer auf die Angriffe der Antragsteller/innen beschränkten Überprüfung stand. 3 Soweit die Antragsteller/innen bei nach dem 22. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Zeitangestellte) eine Prüfung für erforderlich halten, ob sich die Zeitangestellten noch in der Fort- und Weiterbildung befinden, geht der Senat dem aus Rechtsgründen nicht nach. In Nordrhein-Westfalen sind die Regellehrverpflichtungen normativ durch die Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzt. Gegen die Wirksamkeit dieser Verordnung bestehen keine Bedenken. Die Regellehrverpflichtung für Zeitangestellte ist in § 3 Abs. 4 LVV geregelt und beträgt höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden. Diese Regellehrverpflichtung knüpft allein an die Lehrpersonalgruppe, also an einen abstrakten Umstand an; nach der Formulierung der Vorschrift kommt es auf eine Fort- und/oder Weiterbildung des individuellen Stelleninhabers ebenso wenig an wie auf seine Befähigung zu umfangreicherer Lehre. Insoweit weist die Lehrverpflichtungsverordnung Parallelen zur Kapazitätsverordnung auf, die das Bruttolehrangebot ebenfalls abstrakt an Hand der Stellen und nicht anknüpfend an Umstände in der Person des Stelleninhabers ermittelt. Allerdings hat der Senat zur Zeit der Geltung der §§ 57a und 57b HRG alten Rechts überprüft, ob ein Inhaber einer Zeitangestelltenstelle nach diesen - letztlich arbeitsrechtlichen - Vorschriften etwa wegen fehlenden Befristungsgrunds als unbefristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter hätte geführt werden müssen und ob der deshalb ggf. lehrdeputatmäßig "höherwertige" Stelleninhaber die Stelle in dieser Weise auf Dauer belegt hat. Denn eine stellenplanmäßige Ausweisung einer Stelle als lehrdeputatmäßig "geringwertig", obgleich sie tatsächlich "höherwertig" genutzt wird oder werden kann, erwiese sich, wenn dies dauerhaft geschähe, als ein bewusstes Verdecken tatsächlich vorhandener Ausbildungskapazität und als Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot, der in diesem speziellen Sonderfall ein Abweichen vom die Kapazitätsverordnung beherrschenden abstrakten Stellenprinzip rechtfertigte. Die Neuregelung des § 57b HRG verlangt jedoch als Voraussetzung für ein befristetes Arbeitsverhältnis keinen Befristungsgrund mehr, sondern setzt nur noch bestimmte Maximalfristen. Erkennbares gesetzgeberisches Ziel war es, durch die Neuregelung der hohen Fluktuation beim nachgeordneten wissenschaftlichen Personal entgegenzuwirken und eine längere kontinuierliche Arbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters sowohl den Aufgaben der Hochschule als auch der fachlichen Entwicklung des Mitarbeiters zu Gute kommen zu lassen. Verlangt aber das Hochschulrahmenrecht zum Abschluss eines Angestelltenvertrags auf Zeit nur noch die Beachtung bestimmter Fristen und nicht mehr eines Befristungsgrunds, etwa der Fort- und/oder Weiterbildung, und ist unter diesem arbeitsrechtlichen Aspekt der Stelleninhaber bei Wahrung der Maximalfrist nicht in Wahrheit zu einer höheren Lehrverpflichtung heranzuziehen und nicht "höherwertig" im beschriebenen Sinne, ist es auch kapazitätsrechtlich und dienstrechtlich nicht geboten, die Lehrverpflichtung von Zeitangestellten über die Anforderungen des § 3 Abs. 4 LVV hinaus an einen Befristungsgrund zu binden und die Reduzierung auf 4 DS nur bei vertraglich fixierter oder glaubhaft gemachter Gelegenheit zur Fort- und/oder Weiterbildung anzuerkennen. Demnach kommt es entgegen dem Vorbringen der Antragsteller/innen nicht darauf an, ob die drei von ihnen benannten promovierten Inhaber von Zeitangestelltenstellen sich noch in der Fort- und/oder Weiterbildung befinden. Im Übrigen ergeben die vorliegenden Arbeitsverträge Folgendes: Der Arbeitsvertrag der Frau Dr. O. ist zum 30. September 2003 aufgelöst. Ihrer - ehemaligen - individuellen Lehrverpflichtung gleichwohl für das Berechnungsjahr 2003/04 Bedeutung beizumessen, folgt entgegen der Ansicht der Antragsteller/innen nicht aus § 5 KapVO. Eine Neuberechnung war bereits nicht erforderlich. Ist die Stelle erkennbar ab Beginn des Berechnungszeitraums nicht von einem Mitarbeiter besetzt, dessen individuelle Lehrverpflichtung möglicherweise abweichend von der normativen Regellehrverpflichtung beurteilt werden könnte, war der Ansatz des sog. Stellendeputats jedenfalls richtig. Nach dem Arbeitsvertrag der Frau Dr. T. hat diese eine halbe Zeitangestelltenstelle inne und deshalb eine Lehrverpflichtung zur Hälfte der ausdrücklich ausgewiesenen Regellehrverpflichtung von 4 SWS. Ihr ist vertraglich ausreichend Gelegenheit zu eigenen wissenschaftlichen Arbeiten zu geben, was noch als Weiterbildung im weitesten Sinne verstanden werden kann. Eine dauerhafte "höherwertige" Stellenbesetzung ist darin nicht zu sehen. Prof. Dr. T1. ist bereits nicht auf einer Stelle eines Zeitangestellten, sondern einer C 2-Stelle geführt, obgleich er als Zeitangestellter mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angestellt ist. Auch ihm ist Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben, die durch Habilitation nicht ausgeschlossen ist. Auf die nach der Rechtsprechung des Senats mögliche Verrechnung individuell höherer Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers mit der Regellehrverpflichtung einer vakanten Stelle braucht daher nicht eingegangen zu werden. 4 Soweit die Antragsteller/innen das Bruttolehrdeputat um 8,5 DS erhöhen wollen, weil ab dem 15. August 2004 für einige Lehrpersonalgruppen höhere Regellehrverpflichtungen gelten und die Lehrverpflichtung auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit berechnet sei, greift das nicht durch. Die Vorstellung des Verordnungsgebers der Lehrverpflichtungs-Änderungsverordnung war erkennbar darauf gerichtet, die neue Regellehrverpflichtung erst ab dem Vorlesungsbetrieb des Wintersemesters 2004/05 umzusetzen. Die mit der Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzten Lehrverpflichtungen drücken begrifflich die im Lehrbetrieb der Hochschule zu erbringende Lehrtätigkeit des einzelnen Stelleninhabers aus. Das wird deutlich durch § 2 Abs. 1 LVV. Danach wird die Lehrverpflichtung in Lehrveranstaltungsstunden angegeben (Satz 1). Lehrveranstaltungsstunden können aber nur im Lehrbetrieb, nicht in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Noch deutlicher besagt Satz 2, dass eine Lehrveranstaltungsstunde die Lehrtätigkeit in der "Vorlesungszeit" des Semesters betrifft. Hieraus folgt zwingend, dass die in Lehrveranstaltungsstunden gemessene Lehrverpflichtung nur auf die Vorlesungszeit bezogen sein kann. Das aber steht der "Konstruktion" einer anteiligen Erhöhung der jeweiligen Regellehrdeputate bereits ab Beginn des Sommersemesters 2004 entgegen. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Antragsteller/innen sind in der Beschwerde - auch soweit sie ihr Begehren auf Durchführung eines Losverfahrens zur Verteilung verdeckter Studienplätze und Zuweisung eines Studienplatzes im Falle eines auf sie entfallenden entsprechenden Rangplatzes auf 16 zu verteilende Plätze konkretisiert haben - unterlegen. Im Übrigen interpretiert der Senat das Begehren eines Studienbewerbers im nc-Rechtsstreit, auch wenn er einen Antrag wie vorliegend die Antragsteller/innen in der Beschwerde stellt, dahin, dass er stets letztlich seine Zulassung zum angestrebten Studium anstrebt. Dieses Ziel wird deutlich aus dem zweiten Teil des Antrags, der auf Zuweisung eines Studienplatzes oder Zulassung zum Studium für den Fall eines ihnen zufallenden entsprechenden Rangplatzes oder ähnlicher Formulierung gerichtet ist. Für ein Begehren allein auf Durchführung eines Verteilungsverfahrens/Losverfahrens bei offener, vom Gericht zu erkennender oder bei vom Bewerber bestimmter Platzzahl, aber ohne ein weitergehendes Begehren auf Zuteilung eines Studienplatzes bzw. Studienzulassung wäre ein Bewerber nicht antragsbefugt bzw. fehlte ihm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Macht er jedoch dieses weitergehende Begehren anhängig, steht dieses im Vordergrund, auch wenn er seine Vorstellung über die Zahl der verdeckten Plätze als das rechnerische Ergebnis seiner kapazitätsrechtlichen Rügen bereits im Antrag zum Ausdruck bringt. Er will genauso am Verteilungsverfahren teilnehmen und bei Eintreffen des "Losglücks" einen Studienplatz erhalten, wenn die vom Gericht aufgedeckte Platzzahl über oder unter seinen Vorstellungen liegt und nicht wegen eines eng festgelegten Antrags abgewiesen werden. Deshalb sind im nc-Rechtsstreit auch Antragsteller/innen, die ihre Vorstellung über die Zahl der freien Plätze im Antrag zum Ausdruck bringen, bei Verpflichtung der Hochschule zur Auskehrung einer vom Gericht erkannten Zahl freier Plätze unterlegen; das Maß ihres Unterliegens ist allein nach dem Verhältnis zur Zahl ihrer Konkurrenten und damit nach der Auswahlchance zu bemessen, wenn die erkannte Zahl freier Plätze zur Befriedigung aller Bewerber nicht ausreicht. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a. F. i. V. m. § 72 GKG n. F. Die für die Streitwertbemessung maßgebliche Bedeutung des nc-Rechtsstreits für den Studienbewerber sieht der Senat in der Verfolgung der Lebenschance einer Studienzulassung. Eine solche Lebenschance ist zwar in der Regel deutlich höher anzunehmen als der gesetzliche Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.), was mit Blick auf die gebotene Relation zu den Streitwerten in sonstigen hochschulrechtlichen Zulassungsverfahren um so mehr einleuchtet. Der Senat begrenzt den Streitwert aber wegen der besonderen Lage der Studienbewerber im Hauptsacheverfahren der Höhe nach auf den gesetzlichen Auffangwert. Andererseits differenziert er aber auch nicht zwischen Begehren auf unmittelbare Studienplatzzuweisung/ Studienzulassung und Begehren auf Durchführung eines Verteilungsverfahrens/ Losverfahrens mit anschließender Studienplatzzuteilung/ Studienzulassung nach verwirklichtem "Losglück" oder nach der Zahl der Konkurrenzbewerber oder nach der Zahl der von den Studienbewerbern errechneten freien Plätze. Dies würde zu einer Aufsplitterung der Streitwerte und zur Unkalkulierbarkeit der Prozesskosten für die Parteien führen und zudem die Streitwertentscheidung nahezu genauso aufwendig gestalten wie die Hauptsacheentscheidung. Der Senat verbleibt daher dabei, den Streitwert im Rahmen seines durch § 13 Abs. 1 GKG a. F. eingeräumten Ermessens in nc-Rechtsstreitigkeiten des Studienbewerbers im Hauptsacheverfahren regelmäßig am gesetzlichen Auffangwert und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die Befriedigungswirkung für den Studienbewerber an zwei Dritteln des Auffangwerts zu orientieren. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 8