Beschluss
8 A 851/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.8A851.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.000, € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Darlegungen in der Antragsbegründung, auf die die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. 4 a) Die Rüge, die angefochtene Ordnungsverfügung, durch die die Beklagte den Klägern gestützt auf § 27 DSchG aufgegeben hat, die ohne denkmalrechtliche Erlaubnis eingebauten Kunststofffenster durch denkmalgerechte neue Fenster zu ersetzen, entspreche nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 37 VwVfG (NRW), ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung und die ihr als Anlage beigefügte Werkstattzeichnung beschreiben hinreichend konkret, wie die Fenster beschaffen sein sollen. So heißt es unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 1999, dass die nach Anzahl, Geschoss und Hausseite näher bezeichneten Fenster durch Holzfenster in der Farbe perlweiß (RAL 1013) zu ersetzen sind, wobei die Fenster im Erdgeschoss "zweiflügelig mit Oberlicht, Stulp und profiliertem Kämpfer", die Fenster im Obergeschoss "zweiflügelig mit Stulp" (also ohne Oberlicht) ausgebildet sein sollen. Die näheren Einzelheiten der Formgebung, insbesondere die konkreten Maße bzw. Größenverhältnisse der Scheiben und Rahmenteile, die zugleich einen Schluss darauf erlauben, was der Beklagte unter den Begriffen Stulp und Kämpfer versteht, ergeben sich aus der Werkstattzeichnung, deren Verständlichkeit die Kläger nicht in Frage stellen. Soweit die Kläger geltend machen, die Ordnungsverfügung sei in Bezug auf Materialbeschaffenheit und Farbe unbestimmt, beruht dies allem Anschein nach darauf, dass sie ausschließlich die Werkstattzeichnung und nicht den Text der Ordnungsverfügung in den Blick genommen haben. Unter welchem Aspekt - wie die Kläger weiter vortragen - die "sonstige Ausprägung" der einzubauenden Fenster unklar sein sollte, ist nicht näher dargelegt und angesichts der detaillierten Angaben in der Zeichnung auch sonst nicht ersichtlich. 5 b) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der ohne denkmalrechtliche Erlaubnis erfolgte Einbau von weißen Kunststofffenstern mit innenliegenden Sprossen(attrappen) sei nicht nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG genehmigungsfähig, weil Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. 6 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beurteilung, ob Gründe des Denkmalschutzes der Erlaubniserteilung entgegenstehen, eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung erfordert, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden können. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", also ein stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. 7 Vgl. OVG NRW, Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, NWVBl. 2003, 222; Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, BRS 58 Nr. 232. 8 Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die unstreitig nach der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Hauses K. eingebauten Fenster nicht genehmigungsfähig. 9 Die Fenster sind ein wesentliches Gestaltungsmerkmal der Siedlung, zu der das Objekt gehört, und tragen maßgeblich zur Begründung seines Denkmalwerts bei. Dies belegt der Eintragungstext, der dem gemäß § 3 Abs. 3 DSchG den früheren Eigentümern am 24. Mai 1995 erteilten Bescheid beigefügt war. Darin heißt es auszugsweise: 10 "Die Siedlung K. , .... 1913/14 errichtet, dokumentiert eine mittelständische Wohnbebauung für Zechenangestellte mit einer außergewöhnlich qualitätsvollen architektonischen Gestaltung. ... Die Putzbauten sind mit vielfältigen architektonischen Details anspruchsvoll ausgebildet. Besonders zu erwähnen sind die Mansarddächer, Walmdächer, Satteldächer, die Giebelfelder und Giebelaufsätze mit kleinstrukturierter vertikaler Holzleistengliederung. ... Die Sprossenfenster und Klappläden sind besondere Gestaltungselemente. ... 11 Die Siedlung ist auch für heutige Begriffe von außerordentlicher und städtebaulicher Qualität und weist nach heutiger Vorstellung einen hohen Wohnwert auf (Gestaltwert der Bebauung, Freiraumqualität, behagliche Umwelt). Daraus ergeben sich die sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen sowie architektonischen und städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung dieser Siedlung." 12 Hiernach waren die ursprünglich vorhandenen, mehrfach untergliederten Fenster aus Holz bei der Errichtung der Siedlung nicht lediglich zufällig gewählt worden, etwa weil dies zu jener Zeit dem üblichen Standard entsprach. Sie waren vielmehr Ausdruck des durchaus gehobenen architektonischen Anspruchs, dem die Gestaltung der Siedlung Rechnung tragen wollte. Dabei zählen die qualitätvollen, teils mit Oberlichtern ausgestatteten, profilierten Sprossenfenster zu den charakteristischen Gestaltungselementen, die den Denkmalwert der Siedlungshäuser mitbegründen; hieraus folgt zugleich, dass die Fenster – soweit sie zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung noch in originaler Form erhalten waren – in besonderer Weise an dem Denkmalwert teilhaben. Wenn der Eintragungstext nicht alle prägenden Merkmale der Fenster benennt, sondern diese lediglich verkürzt als "Sprossenfenster" bezeichnet, lässt dies unter Berücksichtigung des oben zitierten Kontexts nicht darauf schließen, der Denkmalwert beschränke sich auf das Vorhandensein von Sprossen. 13 Dies zugrunde gelegt stellt der Einbau von Kunststofffenstern mit innenliegenden Sprossen eine erhebliche Beeinträchtigung der denkmalrechtlichen Belange dar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Form der Fenster als auch hinsichtlich des verwendeten Materials. 14 Wie die Kläger im Zulassungsverfahren selbst einräumen, sind die Fensterteilungen in Form der Mehrflügeligkeit und des gesonderten Oberlichts prägend. Auch die vom Verwaltungsgericht im Ortstermin am 1. Oktober 2002 aufgenommenen Lichtbilder belegen, dass gerade diese Gliederung der in der Siedlung noch vereinzelt vorhandenen Originalfenster sowie der nach den Vorgaben der Beklagten zwischenzeitlich ersetzten Fenster dem Betrachter unmittelbar auffallen muss. Durch das Fehlen dieser charakteristischen Grundform, die von den bei den Originalfenstern noch zusätzlich vorhandenen Sprossen lediglich weiter untergliedert wird, unterscheiden sich die von den Klägern eingebauten Fenster deutlich. Dass die Fenster nicht die historische Originalgestalt aufweisen, erschließt sich dem Betrachter schon deshalb ohne Weiteres. Überdies sind die Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Sprossen-"Attrappen" seien schon von weitem als solche erkennbar, nicht entgegengetreten. Bereits aus diesen Gründen verursachen die von den Klägern eingebauten Fenster eine gravierende Beeinträchtigung des Denkmalwerts. Nichts Gegenteiliges folgt daraus, dass bei der Unterschutzstellung eine erhebliche Zahl der zu der Siedlung gehörenden Häuser nicht mehr über die historischen Originalfenster verfügte, sondern bereits über neue Fenster, die zum Teil den denkmalrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht genügen. Dieser Umstand mindert nicht das Gewicht des denkmalrechtlichen Interesses an der Erhaltung der unter Schutz gestellten historischen Substanz oder, wo dies wegen Beschädigungen, Verschleißes oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, wenigstens der historischen Gestalt des Denkmals. 15 Auch die Verwendung von Kunststoff statt Holz stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Gebäudes dar. Allerdings muss die Verwendung denkmalfremder Materialien bei der Renovierung denkmalwerter Gebäude nicht in jedem Fall ausgeschlossen sein. Die nach dem Denkmalschutzgesetz geforderte Möglichkeit einer sinnvollen Nutzung von Denkmälern kann vielmehr im Einzelfall auch die Verwendung von denkmalfremden Materialien gestatten, wenn diese für den Denkmalwert keine besondere Bedeutung haben und die konkrete Ausführung auf das Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nimmt. 16 Vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 17 - 8 A 5546/00 -, a.a.O., m.w.N. 18 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat die profilierte Gestaltung der ursprünglich vorhandenen Fenster nicht unerheblich zu der Begründung des Denkmalwerts beigetragen. Die von den Klägern eingebauten Fenster weichen demgegenüber materialbedingt auch bezüglich der Oberflächenstruktur, der jede Profilierung fehlt, von dem historischen Vorbild deutlich erkennbar ab. 19 Die aufgezeigten denkmalrechtlichen Belange stehen der Erteilung einer Erlaubnis für den Einbau der umstrittenen Fenster i.S.v. § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG entgegen, weil zugunsten der Kläger streitende private Interessen von geringerem Gewicht bzw. nicht dargetan sind. Insofern ist naheliegenderweise jedenfalls das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Verwirklichung einer - infolge Verwendung heute handelsüblicher Fenster - preisgünstigeren Lösung in Betracht zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die finanzielle Belastung, die der Einbau denkmalgerechter Fenster nach sich zieht, die Grenzen des im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums Zumutbaren überschreitet, sind nicht ersichtlich. Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Kläger sowie der in Betracht kommenden steuerlichen Vorteile drängt sich dies auch nicht auf. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte aus Kostengründen lediglich den Erhalt der Grobgliederung der Fenster, nicht die handwerklich wesentlich aufwändigere Umsetzung der kleinteiligen Sprossenausbildung verlangt. Sonstige Gründe, die gerade die hier verwendeten Fenster unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kläger als vorzugswürdig erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG a. F. i.V.m. §§ 71 Abs 1, 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da das wirtschaftliche Interesse daran, die mit der angegriffenen Ordnungsverfügung auferlegten Arbeiten nicht durchführen zu müssen, bezifferbar ist, kommt die Festsetzung des so genannten Auffangwerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) nicht in Betracht. Liegen Rechnungen bzw. Kostenvoranschläge nicht vor, bedarf es einer Schätzung, die notwendigerweise grob ausfallen muss. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 8 E 1003/02 -, m.w.N.; ferner zur Möglichkeit, die Streitwertfestsetzung auf eine grobe Schätzung zu gründen: BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1989 - 4 B 188.89 -, JurBüro 1990, 523. 23 Ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Kostenvorschlag vom 19. November 2002 über 5.417,65 Euro, der den Einbau von Kunststofffenstern betrifft, sowie davon, dass die Kosten entsprechender Holzfenster nach Schätzung des Senats jedenfalls höher anzusetzen sind, erscheint es sachgerecht, das wirtschaftliche Interesse der Kläger mit 6.000, € zu bewerten. 24 Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. unanfechtbar.