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Urteil

22d A 1396/02.O

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0609.22D.A1396.02O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestands-beamten verworfen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der am 15. November 19.. geborene Ruhestandsbeamte trat nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife am 10. April 19.. als Finanzanwärter in den Dienst des Landes ... . Nach bestandener Steuerinspektorenprüfung wurde er am 23. April 19.. unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt. Die Ernennung zum Steuerinspektor erfolgte am 30. August 19... Am 13. August 19.. wurde der Beamte, dem zwischenzeitlich am 16. Dezember 19.. die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden war, zum Steueroberinspektor und am 10. März 19.. zum Steueramtmann befördert. Seine Ernennung zum Steueramtsrat erfolgte mit Wirkung zum 1. April 19... Seit Oktober 1988 war der Beamte im Finanzamt W. als Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle, ab dem 1. März 19.. zusätzlich als Hauptsachgebietsleiter für Vermögensteuer und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eingesetzt. Mit Ablauf des 31. Juli 19.. wurde der Beamte, der mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. schwerbehindert ist, auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt. 4 Der bisher disziplinarrechtlich unbelastete Ruhestandsbeamte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er lebt mit seiner Ehefrau im eigenen, lastenfreien Haus. Schulden sind nicht vorhanden. 5 Nachdem Tatsachen bekannt geworden waren, die den Verdacht einer Steuerhinterziehung durch den Ruhestandsbeamten begründeten, leitete der Oberfinanzpräsident D. am 12. Februar 19.. gemäß § 26 DO NRW ein Vorermittlungsverfahren ein. Auf Grund des Ergebnisses der Vorermittlungen erfolgte mit Verfügung vom 23. März 19.. die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens. Gleichzeitig wurde der Beamte gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 50 v.H. seiner jeweiligen Dienstbezüge angeordnet. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand wird im Hinblick auf § 92 Abs. 3 DO NRW ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten. 6 Mit der am 15. Oktober 20.. bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 10. Oktober 20.. wird der Ruhestandsbeamte angeschuldigt, 7 pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass er 8 1. gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau in den Jahren 19.. bis 19.. unvollständige Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 19.. bis 19.. abgegeben und dadurch Einkommensteuer i.H. von insgesamt 367.056 DM hinterzogen hat, 9 2. gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau in den Jahren 19.. bis 19.. durch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 Vermögensteuer i.H. von insgesamt 98.085 DM hinterzogen hat. 10 Die Disziplinarkammer hat in der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2002 dem Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Es hat dazu folgenden Sachverhalt festgestellt: 11 Der Beamte und seine Ehefrau unterhielten bei verschiedenen Banken und Sparkassen zahlreiche Konten und Wertpapierdepots. Wie deren spätere Auswertung durch die Steuerfahndung ergab, betrug das darauf angesammelte Kapitalvermögen jeweils zum Jahresende: 12 1986 1.070.658,70 DM 1987 1.153.827,57 DM 1988 1.271.964,12 DM 1989 1.430.544,28 DM 1990 1.571.257,25 DM 1991 1.721.870,77 DM 1992 1.880.081,06 DM 1993 2.037.896,28 DM 1994 2.184.848,69 DM 1995 2.347.715,77 DM 1996 2.567.957,45 DM 1997 2.731.042,79 DM 13 In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 19.. bis 19.., die von dem Ruhestandsbeamten erstellt wurden, erklärten er und seine Ehefrau folgende Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen: 14 Jahr erklärte Zinsen 1987 455,-- DM 1988 778,-- DM 1989 830,-- DM 1990 883,-- DM 1991 1.173,-- DM 1992 1.315,-- DM 1993 "unter 12.200,-- DM" 1994 "unter 12.200,-- DM" 1995 "unter 12.200,-- DM" 1996 "unter 12.200,-- DM" 15 U.a. auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt W. die Einkommensteuer des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau wie folgt fest: 16 Jahr zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer 1987 41.738,-- DM 7.268,-- DM 1988 44.893,-- DM 7.920,-- DM 1989 46.361,-- DM 8.306,-- DM 1990 28.618,-- DM 3.398,-- DM 1991 13.203,-- DM 368,-- DM 1992 41.501,-- DM 6.230,-- DM 1993 49.252,-- DM 8.052,-- DM 1994 60.344,-- DM 10.790,-- DM 1995 56.977,-- DM 9.938,-- DM 1996 62.242,-- DM 10.502,-- DM 17 Im Februar 19.. durchsuchten Beamte der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter der Verbands-Sparkasse W. deren Geschäftsräume und stellten zahlreiche Unterlagen sicher. Die Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse ergab u.a., dass am 10. Dezember 19.. Wertpapiere des Beamten und seiner Ehefrau im Nennwert von 956.000,-- DM nach Luxemburg transferiert sowie am 15. Dezember 19.. und 7. Juli 19.. Geldbeträge in Höhe von 160.000,-- DM bzw. 155.000,-- DM an die WestLB International S.A. Luxembourg überwiesen worden waren. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen traf die Steuerfahndung folgende Feststellungen zu den vom Beamten und seiner Ehefrau im Zeitraum 19.. bis 19.. tatsächlich erzielten Zinserträgen: 18 Jahr vollständige Zinsen 1987 63.186,-- DM 1988 98.136,-- DM 1989 70.819,-- DM 1990 120.712,-- DM 1991 130.613,-- DM 1992 138.210,-- DM 1993 137.815,-- DM 1994 126.952,-- DM 1995 142.867,-- DM 1996 142.907,-- DM 19 Das Finanzamt Wesel setzte daraufhin die Einkommensteuer des Beamten und seiner Ehefrau für die Jahre 19. bis 19.. mit geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 18. November 19.. wie folgt neu fest: 20 Jahr zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer 1987 104.107,-- DM 30.914,-- DM 1988 142.230,-- DM 45.352,-- DM 1989 115.781,-- DM 33.294,-- DM 1990 147.931,-- DM 39.124,-- DM 1991 142.417,-- DM 36.998,-- DM 1992 179.018,-- DM 51.990,-- DM 1993 169.452,-- DM 47.904,-- DM 1994 166.881,-- DM 46.812,-- DM 1995 179.340,-- DM 52.132,-- DM 1996 186.257,-- DM 55.194,-- DM 21 Unter Berücksichtigung anrechenbarer Kapitalertragsteuerbeträge ergaben sich hieraus folgende Mehrsteuern: 22 Jahr Mehrsteuern ESt 1987 23.646,-- DM 1988 37.432,-- DM 1989 24.988,-- DM 1990 35.726,-- DM 1991 36.630,-- DM 1992 45.760,-- DM 1993 39.753,-- DM 1994 36.022,-- DM 1995 42.194,-- DM 1996 44.692,-- DM Summe: 366.843,-- DM 23 Soweit in der Anschuldigungsschrift ein Mehrsteuer-Betrag von 24 367.056,- DM genannt worden ist, beruht dies auf Übertragungsfehlern bei den auf die Jahre 19.. und 19.. entfallenden Mehrsteuern. 25 Die geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten Mehrsteuern wurden bezahlt. 26 Der Beamte und seine Ehefrau reichten dem Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 19.. bis 19.. keine Vermögensteuererklärungen ein, obwohl sie dazu verpflichtet waren. Folglich setzte das Finanzamt keine Vermögensteuer fest. 27 Auf Grund der von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen wurde für die Jahre 19.. bis 19.. Vermögensteuer wie folgt festgesetzt: 28 Jahr Bescheid vom Mehrsteuern 1987 26.11.98 4.530,-- DM 1988 30.11.98 5.375,-- DM 1989 24.11.98 5.970,-- DM 1990 26.11.98 6.790,-- DM 1991 01.12.98 6.790,-- DM 1992 03.12.98 8.140,-- DM 1993 24.11.98 8.920,-- DM 1994 26.11.98 9.740,-- DM 1995 24.11.98 20.040,-- DM 1996 26.11.98 21.790,-- DM 29 Summe 98.085,-- DM 30 Die Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten Mehrsteuern wurden bezahlt. 31 Mit Strafbefehl vom 04. Oktober 19.. setzte das Amtsgericht D. gegen den Beamten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 150,-- DM ( = 27.000,-- DM) fest. Einspruch hiergegen erhob der Beamte nicht. Gleichzeitig erging ein Strafbefehl gegen seine Ehefrau über eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,-- DM ( = 18.000,-- DM). 32 Der Beamte hatte den Sachverhalt eingeräumt, sich jedoch dahin eingelassen, von der Existenz seines die Vermögensteuerpflicht begründenden Vermögens und den daraus tatsächlich erzielten Zinserträgen nichts gewusst zu haben. Dieser Einlassung hat die Disziplinarkammer keinen Glauben geschenkt. Sie hat hierzu ausgeführt: 33 Gegen die Aufrichtigkeit des Beamten bei seiner Behauptung, sich selbst nie um finanzielle Dinge gekümmert, sondern dies ausschließlich seiner Ehefrau überlassen zu haben und bis zum Auftauchen der Steuerfahndung davon ausgegangen zu sein, über keine vermögensteuerlich relevanten Kapitalanlagen zu verfügen sowie lediglich die bis dahin in seinen Einkommensteuererklärungen angegebenen Zinserträge erzielt zu haben, spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung. Dass ihm - wie der Beamte glauben machen will - über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg der - und sei es auch nur ungefähre Umfang des gemeinsamen Kapitalvermögens und der Zinseinnahmen verborgen geblieben sein soll, erscheint der Kammer ausgeschlossen, denn ein derartiger Sachverhalt würde nicht nur voraussetzen, dass der Beamte an seiner Vermögenssituation völlig desinteressiert gewesen ist, sondern zusätzlich die Annahme erfordern, dass sich auch seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen hat, ihn über das Ergebnis ihrer überaus erfolgreichen Bemühungen um die Vermehrung des gemeinsamen Vermögens in Kenntnis zu setzen. Ein solches Verhalten in einer intakten Ehe wäre derart atypisch, dass es schon besonderer Umstände bedürfte, um dem Beamten seinen entsprechenden Vortrag zu glauben. Derartige Umstände sind in der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden, statt dessen hat sich die entsprechende Behauptung des Beamten unter Berücksichtigung einer Reihe von Angaben, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat, als völlig unplausibel erwiesen. 34 So hat der Beamte die ursprünglich gemachte Aussage, mit seiner Ehefrau zu Hause nie über Geld geredet zu haben, dahingehend relativieren müssen, dass man - wenn man größere Anschaffungen geplant habe - "natürlich darüber gesprochen (habe), ob das nötige Geld vorhanden (sei)". Dass in einem solchen Zusammenhang das Gespräch zu keinem Zeitpunkt - und sei es auch nur ansatzweise - auf den Umfang des insgesamt zur Verfügung stehenden Kapitalvermögens gekommen sein soll, ist nicht glaubhaft. 35 Der Beamte hat in der Hauptverhandlung weiterhin erklärt, er sei für die Anfertigung der Steuererklärungen zuständig gewesen und habe insoweit auch das hierfür erforderliche Zahlenmaterial verwaltet. Was die anzugebenden Zinseinkünfte anbelangt habe, habe er allerdings jeweils seine Frau gefragt und sich - da er dieser vertraut habe - jeweils mit deren diesbezüglichen Angaben zufrieden gegeben, ohne auch nur ein einziges Mal nachzufragen, welches Kapitalvermögen den Einkünften zu Grunde lag. Andererseits hat der Beamte jedoch einräumen müssen, von seinem 19.. verstorbenen Vater etwa 80.000,-- bis 90.000,-- DM geerbt zu haben. Selbst wenn man dem Beamten also glauben würde, die Verwaltung des vorhandenen Kapitalvermögens ausschließlich seiner Ehefrau überlassen zu haben, wäre seine Aussage, seiner Frau stets in Vermögensangelegenheiten vertraut zu haben, nicht schlüssig, denn allein aus den geerbten 80.000,-- DM hätten jährlich weit mehr als die dem Beamten angeblich von seiner Ehefrau genannten Zinsen erzielt werden müssen. 36 Dass die Einlassung des Beamten, bei der Anfertigung der Steuererklärungen die zu erklärenden Zinseinkünfte stets bei seiner Ehefrau erfragt und sich auf deren Angaben verlassen zu haben, nichts als eine Schutzbehauptung ist, ergibt sich auch aus Folgendem: Der Beamte hat im März 19.. über die Verbands-Sparkasse W. bei der WestLB International S.A. Luxembourg für 150.000,-- DM eine Inhaberschuldverschreibung zu einem Zinssatz von 7 % geordert. Das entsprechende Telefax trägt seine Unterschrift. Selbst wenn der Wertpapierkauf - wie der Beamte glauben machen will - ausschließlich von seiner Ehefrau mit der Verbands-Sparkasse W. ausgehandelt worden sein sollte, kann mithin kein Zweifel daran bestehen, dass der Beamte jedenfalls davon wusste. Niemand legt jedoch Familienvermögen in einer solchen Größenordnung in einem Titel an, ohne eine Vorstellung von seinem Gesamtvermögen zu haben. Im Übrigen hat die Zeugin M., eine Angestellte der Verbands-Sparkasse W., ausgesagt, dass sie bei der Vorbereitung von Kapitalanlagen des Beamten und seiner Ehefrau zwar meistens mit letzterer gesprochen habe, dass aber der Beamte jedenfalls bei den Konten und Depots, die nicht ausschließlich auf den Namen seiner Ehefrau liefen, die jeweiligen Transaktionen durch Unterschriftsleistung genehmigt habe. Die Einlassung des Beamten, den Inhalt der von ihm unterschriebenen Aufträge nicht zur Kenntnis genommen zu haben, ist unglaubhaft. 37 Schließlich hat der Beamte bei seiner Vernehmung im Strafverfahren das ihm dort vorgeworfene Fehlverhalten, nämlich die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen in Kenntnis aller Umstände der damit verbundenen Hinterziehungen, eingeräumt und den daraufhin gegen ihn erlassenen Strafbefehl akzeptiert. Dass er dies - wie in der Hauptverhandlung behauptet - nur deshalb getan haben soll, weil seine Ehefrau ansonsten nicht mit einem Strafbefehl "davongekommen" wäre, ist nicht plausibel, denn diese war voll geständig und auf den gegen sie erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung hätte das Leugnen des Beamten, davon gewusst zu haben, keinen Einfluss gehabt. 38 In Würdigung dieses Sachverhaltes hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass der Ruhestandsbeamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat. Die disziplinare Ahndung des Dienstvergehens sei verfahrensrechtlich zulässig. Ein aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) herzuleitendes Verwertungsverbot bestehe nicht. Die Verwertung steuerrelevanter Daten in einem Disziplinarverfahren sei bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) zulässig. Dies sei hier der Fall, weil der Sachverhalt, wie er sich auf Grund des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens darstelle, auf ein schweres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten schließen lasse, das generell geeignet sei, eine Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts zu tragen. Die Disziplinarkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Dienstvergehen so schwer wiege, dass die Aberkennung des Ruhegehalts unabweisbar sei. 39 Der Ruhestandsbeamte hat gegen das ihm am 26. Februar 2002 zugestellte Urteil am 26. März 2002 Berufung eingelegt mit der Begründung, er habe den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung nicht erfüllt, weil er keine Kenntnis von den Zinseinkünften gehabt habe. Seine Ehefrau habe nämlich allein und ausschließlich den gesamten Finanzstatus der Familie verwaltet. Das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die von ihm benannten Zeugen, seine Ehefrau und die Sparkassenmitarbeiterin Frau M., hierzu nicht angehört. 40 Der Ruhestandsbeamte beantragt, 41 das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, 42 hilfsweise, 43 das Verfahren einzustellen, 44 hilfsweise, 45 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 46 Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt, 47 die Berufung zu verwerfen. 48 Der Senat hat in der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2004 die Ehefrau des Ruhestandsbeamten als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung des Ruhestandsbeamten durch den Senat wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 49 II. 50 Die Berufung ist unbegründet. 51 Dem Disziplinarverfahren steht kein durchgreifendes Verfahrenshindernis entgegen. Die in dem Ermittlungsverfahren festgestellten steuerlichen Sachverhalte durften auch für disziplinarische Zwecke weitergegeben werden, weil ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Ein solches Interesse liegt nach der ständigen Rechtsprechung der mit Disziplinarsachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dann vor, wenn die mitteilende Stelle aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt geeignet ist, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung, zu tragen. 52 OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -, RiA 2002, 43, 44. 53 Daneben kommt es nicht auf ministerielle Erlasse an, durch die - ohne Bindung für Gerichte - lediglich eine verwaltungsinterne Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs vorgenommen worden ist. 54 Zieht man die ständige obergerichtliche Rechtsprechung heran, stand für das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung außer Zweifel, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben eine gravierende Disziplinarmaßnahme zu verhängen sein wird, zumal nicht einmal eine freiwillige Selbstanzeige vorlag. 55 OVG NRW, Urteile vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O - , vom 13. November 2002 - 15d A 4131/01.O - und vom 21. Mai 2003 - 22d A 2672/01.O - (Degradierung und Ruhegehaltskürzung in Fällen von Finanzbeamten, die 25.000,- DM bzw. 39.000,- DM bzw. fast 150.000,- DM Steuern hinterzogen und jeweils eine freiwillige Selbstanzeige erstattet hatten). 56 Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. 57 Der Senat trifft zu den beiden Tatvorwürfen die gleichen objektiven Feststellungen wie die Disziplinarkammer, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren oben wiedergegebene Darstellung verwiesen werden kann. Diese Feststellungen werden auch vom Ruhestandsbeamten mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen. 58 Nach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Ruhestandsbeamte in den Steuererklärungen für die Jahre 19.. bis 19.. nicht die in diesen Jahren tatsächlich erzielten Zinseinnahmen deklariert, sondern nur Minimalbeträge, die unterhalb einer Steuerpflicht lagen. Dabei handelte der Beamte vorsätzlich und erfüllte dadurch den Straftatbestand der Steuerhinterziehung iSd § 370 Abs. 1 AO. 59 Zwar lässt sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen, dass der Ruhestandsbeamte bei Abgabe der jährlichen Steuererklärungen die genauen Einkünfte, die seine Ehefrau und er aus Kapitaleinkommen erzielt hatten, kannte. Aufgrund seiner ihm nicht zu widerlegenden Einlassung und der Zeugenaussage seiner Ehefrau ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ruhestandsbeamte bei den jeweiligen Steuererklärungen die Zinseinkünfte allein aufgrund der ihm von seiner Ehefrau gemachten Angaben eingetragen hat, ohne nach Einzelheiten zu fragen. Dass seine Ehefrau insoweit die treibende Kraft war, erklärt auch ihre emotionale Betroffenheit bei ihrer Vernehmung durch den Senat. Ihr standen die Tränen in den Augen, weil ihr bewusst war, dass sie durch ihr Verhalten maßgeblich dazu beigetragen hat, dass das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren gegen ihren Ehemann eingeleitet worden sind. 60 Der Senat ist indessen mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu 61 der Überzeugung gelangt, dass der Ruhestandsbeamte im angeschuldigten Zeitraum stets mit Einkünften aus Kapitalvermögen und mit Vermögenswerten rechnete, die für die Besteuerung erheblich waren. Er erwartete insbesondere, dass 62 die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen die in den Steuererklärungen angegebenen Beträge jeweils um ein Vielfaches überschritten und Steuern in einer bedeutenden Größenordnung hinterzogen wurden. Auf dieses Erklärungsverhalten ließ er sich ein, weil er seine Ehefrau gewähren lassen wollte, 63 die es nicht einsah, das unter Entbehrungen und durch aufopferungsvolle Betreuung naher Angehöriger allmählich aufgebaute Vermögen und dessen 64 Erträge versteuern zu müssen. Mit dem Hinterziehungserfolg fand sich der Ruhe- 65 standsbeamte ab, zumal er von dem Vorteil profitierte. Diese Feststellungen 66 ergeben sich aus einer Vielzahl von Indizien: 67 Der Ruhestandsbeamte unterhielt ein auf seinen Namen lautendes Girokonto, auf das monatlich sein Gehalt eingezahlt wurde, von dem aber die laufenden Ausgaben der Familie nicht bezahlt wurden, obwohl seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachging; auf diesem Konto befanden sich durchgehend hohe Guthabenbeträge; dies blieb auch dem Ruhestandsbeamten nicht verborgen, der selbst einräumt, wenn auch nicht von allen, so doch von einigen Konto- auszügen Kenntnis erlangt zu haben; der Ruhestandsbeamte wusste, dass das Vermögen Monat für Monat stieg, weil seine Ehefrau und er sparsam lebten und, wie beide Ehegatten vor dem Senat übereinstimmend ausgesagt haben, so gut wie keine Ausgaben hatten; sie hatten keine größeren Ausgaben für das Haus oder für Hobbys; sie gaben kein Geld für teure Urlaubsreisen oder für teure Autos aus; aus Gründen der Ersparnis nähte die Ehefrau und flickte Kleidung; Kosten für den Einkauf von Obst und Gemüse entfielen weitgehend, weil diese im eigenen Garten geerntet werden konnten; selbst Kosten für den Friseur fielen nicht an, weil die Ehefrau die Haare schnitt; der Ruhestandsbeamte wusste, dass das gemeinsame Vermögen auch deshalb stetig stieg, weil seine Ehefrau von ihrem Schwiegervater und ihren Eltern, die nach seiner Einschätzung über hohe Renteneinkünfte verfügten, Geld für die Pflege und sonstige Unterstützung bekam; der Ruhestandsbeamte rechnete damit, dass sich das Vermögen im Jahr 19.. vergrößert hatte, weil seine Ehefrau nach dem Tod ihrer Mutter in diesem Jahr einen Geldbetrag aus dem Nachlass geerbt hatte; auch wenn ihm der genaue Betrag von 80.000,- DM nicht bekannt gewesen sein sollte, so wusste er doch wegen der ihm bekannten guten Renteneinkünfte seiner Schwiegereltern, dass es sich um keinen geringen Betrag handelte; der Ruhestandsbeamte wusste, dass seine Ehefrau öfter wegen Geldanlagen mit der Sparkasse verhandelte; er musste deshalb mehrmals, wie die vom Untersuchungsführer vernommene Zeugin M., aber auch der Ruhestandsbeamte selbst ausgesagt haben, die Bank aufsuchen, um wegen der von der Ehefrau eingefädelten Geschäfte zu unterschreiben; der Ruhestandsbeamte wusste bei Unterzeichnung der ihm von der Bank vorgelegten Verträge, dass er über erhebliches Vermögen verfügte; so unterzeichnete er im März 19.. einen Auftrag zum Erwerb von Wertpapieren in einem Umfang von 150.000,- DM; wer Wertpapiere in dieser Größenordnung erwirbt und weiß, dass er daneben auch noch im Besitz mehrerer langfristig angelegter Sparkassenbriefe ist, erkennt, dass er über erhebliches weiteres Vermögen verfügt, und zwar auch dann, wenn er sich nicht nach der genauen Höhe seines Vermögens erkundigt; der Ruhestandsbeamte setzte bei größeren Anschaffungen – dem gelegentlich vorkommenden Erwerb gebrauchter Kraftfahrzeuge – wie selbstverständlich voraus, dass die Mittel vorhanden waren, um den Anschaffungswunsch zu verwirklichen; wer die Verwaltung des Vermögens dem Ehepartner anver- 68 traut und selbst keine groben Vorstellungen vom Stand des Vermögens hat, 69 wird aber den Ehepartner zunächst auf den finanziellen Spielraum ansprechen und dann erst das Anschaffungsziel stecken; 70 der Ruhestandsbeamte war entgegen seiner Darstellung nicht völlig desinteressiert an finanziellen Dingen: er hat federführend die Steuererklärungen der Eheleute gefertigt, er hat mehrmals die Bank aufgesucht, um dort Geldgeschäfte zu unterzeichnen, wobei ihm im März 19..die Transaktion von 150.000,- DM nicht außergewöhnlich hoch vorkam, wie er bei seiner Anhörung vor der Disziplinarkammer ausgesagt hat; daneben hat er zumindest einmal die Bank zwecks einer Darlehensaufnahme aufgesucht, weil im Jahr 19../.. nach Übernahme der Grundbesitzung der Schwiegereltern kurzfristig ein Finanzbedarf wegen erforderlicher Umbauarbeiten aufgetreten war, der wegen der langfristig angelegten Gelder eine Kreditaufnahme erforderte. 71 Aus den vorstehenden Umständen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Ruhestandsbeamte bewusst die Augen vor einer genauen Kenntnis des jeweiligen Vermögensstandes bzw. der jährlich erzielten Zinseinkünfte verschlossen hat, um sich bei der Abgabe der Steuererklärungen nicht "bösgläubig" zu machen. Er hat jedoch mit erheblich höheren als den angegebenen Zinseinkünften – 72 1987: 455,-- DM 73 1988: 778,-- DM 74 1989: 830,-- DM 75 1990: 883,-- DM 76 1991: 1.173,-- DM 77 1992: 1.315,-- DM 78 1993 bis 1996 jeweils: "unter 12.200,-- DM" 79 – und dementsprechend mit einer höheren steuerrechtlichen Abgabepflicht gerechnet, die er aber um des eigenen Vorteils willen nicht erfüllen wollte. Er hat daher mit einem hier ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt. 80 Durch dieses Verhalten hat der Ruhestandsbeamte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem er durch unvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den Veranlagungszeiträumen für die Jahre 19.. bis 19..Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 366.843,- DM und für die Veranlagungszeiträume 19.. bis 19.. durch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 98.085,- DM hinterzogen hat. 81 Weil das außerdienstliche Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten nach den Um- 82 ständen des Einzelfalles in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen 83 Weise zu beeinträchtigen, handelt es sich um ein disziplinarrechtlich bedeutsames außerdienstliches Dienstvergehen (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Hier ist von Belang, dass der Beamte schon aufgrund ihres Beamtenver- 84 hältnisses das Vertrauen in ihre Amtsführung beeinträchtigen und die Achtung in 85 einer für ihr Amt und das Ansehen des Berufungsbeamtentums bedeutsamen 86 Weise schmälern, wenn sie glauben, alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis 87 für sich in Anspruch nehmen zu können – dies betrifft hier insbesondere die 88 Alimentation und die Beihilfe -, den geschuldeten Beitrag zum Abgabenaufkommen aber verweigern zu können. Wer es mit den steuerlichen Verpflichtungen 89 nicht ernst nimmt, erweckt den Eindruck, die Rechtsordnung stehe im Interesse 90 des eigenen Vorteils zur Disposition. Hier kommt hinzu, dass der Ruhestands- 91 beamte als Finanzbeamter des gehobenen Dienstes gerade zur Durchsetzung 92 des Steuerrechts verpflichtet war und eine Vorgesetztenstellung einnahm. 93 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das dem Ruhestandsbeamten vorwerfbare Dienstvergehen ist, da es für die Ahndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, 94 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O -, 95 eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle und des Amts selbst beeinträchtigt sind. Eine Entfernung aus dem Dienst oder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Hat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. Handelt es sich - wie hier - um einen Ruhestandsbeamten, ist die Aberkennung des Ruhegehalts geboten, wenn die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls sich der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst befände (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DO NRW). 96 Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier die Aberkennung des Ruhegehalts geboten. Bei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des Ruhestandsbeamten einzustellen, dass das Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung erheblicher Beträge schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. 97 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184. 98 Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In gesteigertem Maße gilt dies für den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Ruhestandsbeamten, dessen Aufgabe es als Finanzbeamter gerade gewesen ist, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. 99 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2002 - 15d A 3598/00.O -, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des früher zuständigen 2. Disziplinarsenats. 100 Das außerdienstliche Verhalten weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug zu den Kernpflichten eines Finanzbeamten auf, wobei hier noch dessen seit Oktober 19.. herausgehobene Funktion als Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle sowie die Vorbildfunktion in diesem Amt des gehobenen Dienstes hinzutreten. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen der hier fraglichen Art ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. 101 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290. 102 Ferner spricht gegen den Ruhestandsbeamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern sein pflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat er unterlassen und sein Handeln erst eingestellt, nachdem sein Tun durch die Steuerfahndung aufgedeckt worden war. 103 Schließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu berücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 366.843,- DM und von Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 98.085,- DM, zusammen also 464.928,- DM. Dem lag u.a. ein Kapitalvermögen in Höhe von zuletzt (1997) 2.731.042,79 DM bzw. die Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt - d.h. für 19.. bis 19.. - 1.172.217,-- DM zu Grunde. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen "Bagatellgrenze" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Der Auffassung des Ruhestandsbeamten, ihm könne nur die Hälfte der ihm vorgeworfenen Hinterziehungsbeträge angelastet werden, weil die andere Hälfte zu Lasten seiner Ehefrau gehe, folgt der Senat nicht. Der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau wurden gemeinsam steuerlich veranlagt und haften beide gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld in voller Höhe. 104 Demgegenüber fallen die ansonsten tadellose Führung des Beamten, die fehlende disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastung und die zuvor unbeanstandete Verrichtung seines Dienstes nicht entscheidend ins Gewicht. Das gleiche gilt, soweit der Beamte die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hat; denn hierzu war er auf Grund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet. In den Fällen, in denen es um die Hinterziehung hoher Steuerbeträge ging, der Senat aber gleichwohl von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen hat, trat als entscheidendes milderndes Kriterium hinzu, dass in die vorzunehmende Gesamtwürdigung zu Gunsten der Beamten eine vorbehaltlose Selbstanzeige nach § 371 AO eingestellt werden konnte. Dieses Kriterium fehlt vorliegend. 105 Der Ruhestandsbeamte hat für die disziplinarrechtliche Würdigung entscheiden- 106 den Schuldvorwurf bis zuletzt bestritten und die Gelegenheit ungenutzt gelassen, im gerichtlichen Verfahren zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und so einen 107 Versuch zu unternehmen, das zerstörte Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn 108 wiederherzustellen. 109 Vgl. dazu bei einer Hinterziehungssumme von 110 91.000,- DM OVG NRW, Urteil vom 27. August 111 2002 – 15d A 1836/01.O – 112 Ob ein Geständnis hier zu einer milderen Maßnahme geführt hätte, bedarf keiner 113 Entscheidung. 114 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Ruhestandsbeamten sprechenden Umstände wäre, sofern er sich noch im aktiven Dienst befände, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als die gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens unerlässlich. Damit ist bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme geboten. Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären nämlich auch dann zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, welches das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und etwaige im Zusammenhang mit seinem früheren Amt verliehene Titel zu führen. Darüber hinaus soll auch aus Gründen des Gebotes der Gleichbehandlung ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden als ein Beamter, der im aktiven Dienst bleibt (vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 DO NRW). 115 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 12d A 1318/01.O . 116 Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt schließlich auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. Ist, wie vorliegend, der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, dann erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den o.g. Zwecken einer disziplinaren Maßregelung von Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. 117 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 2 WD 18.01 - , Dok. Berichte B 2002, 253; Urteil OVG NRW vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01.O -. 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. 119 Ein Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 1 DO NRW ist in Anbetracht der außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Ruhestandsbeamte lebt, nicht zu bewilligen. 120 Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).