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Beschluss

7 A 807/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0603.7A807.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - auf 60.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 30. Juli 2002 einen Anspruch auf positive Entscheidung ihres unter dem 24. September 2001 gestellten Antrags auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 46, Flurstücke 160 und 63 (P. -I. -Straße in L. ) gehabt. Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2002 habe dem Anspruch nicht entgegengestanden, denn den von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfen sei aufschiebende Wirkung zugekommen. Der Einwand des Beklagten, dem Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid sei deshalb keine aufschiebende Wirkung zugekommen, weil er gemäß § 44 a VwGO unzulässig gewesen sei, geht schon deshalb fehl, weil § 44 a VwGO nur den isolierten Rechtsbehelf gegenüber einer Verfahrenshandelung ausschließt, nicht aber solche Rechtsbehelfe, mit denen gleichzeitig gegen die Sachentscheidung die zulässigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden. Selbst wenn, wie es der Beklagte wohl für angezeigt hält, die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung eines Baugesuchs als Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO anzusehen wäre (wofür nach Ansicht des Senats allerdings wenig spricht), wäre ein Widerspruch gegen die Zurückstellung nicht von vornherein unzulässig. Ansonsten würde die Zurückstellung, die auch nach Ansicht des Beklagten ein Verwaltungsakt ist, mit der Folge bestandskräftig, dass die Sachentscheidung (hier der Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung) für die Zeit der Zurückstellung ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit nicht erfolgreich weiter verfolgt werden könnte. Ein solches Ergebnis wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Steht dem Bauherrn neben dem Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid kein weiterer Rechtsbehelf zu, mit dem er sein Begehren in der Hauptsache verfolgen kann, ist für die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid hinreichend, dass er weiterhin an seinem Bauvorhaben interessiert ist. Die Klägerin hat dementsprechend nicht nur Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegt, sondern auch an ihrem Antrag auf Erteilung des Vorbescheides festgehalten. Sie hat dann nach Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 4. Juli 2002 nicht etwa eine isolierte Anfechtungsklage erhoben, sondern neben der Anfechtung des Zurückstellungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Vorbescheides beantragt. 5 Aus dem vom Beklagten zitierten Aufsatz von Rieger, Rechtsschutz gegen die Zurückstellung von Baugesuchen, BauR 2003, 1512 ergibt sich nichts, was die Ansicht des Beklagten, der Widerspruch der Klägerin sei unzulässig gewesen, stützen würde. Rieger setzt sich vielmehr mit der Frage auseinander, ob eine isolierte Anfechtungsklage (bzw. ein entsprechender Antrag im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) zulässig sei. Um eine solche Fallgestaltung geht es im vorliegenden Verfahren, wie dargelegt, nicht. 6 Aus den Ausführungen im Zulassungsantrag ergeben sich ferner keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Vorhaben der Klägerin hätten bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre keine öffentlich- rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegengestanden (vgl. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW). Der Beklagte wendet ein, das Grundstück der Klägerin sei nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen, sondern dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Er stützt sich für seine Ansicht auf die Lage des Grundstücks, das zusammen mit vier weiteren großen unbebauten Grundstücken an die zusammenhängende Bebauung angrenze. Auf dem Grundstück der Klägerin seien zwar Stellplätze eingerichtet worden, die jedoch optisch in das dahinterliegende Brachland übergehen würden. Ob diese Beschreibung des Beklagten den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre maßgebenden Bebauungszusammenhang vollständig umfasst, bedarf keiner Ausführungen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, auf dem jetzt vorhandenen Parkplatz habe ein größeres Gebäude der Firma Elektro C. gestanden. Dieses Gebäude habe zweifellos (auch nach seinem Abbruch weiterhin) prägende Wirkung für die Zuordnung des streitbefangenen Grundstücks als Bestandteil des Innenbereichs (Seite 9 Absatz 2 UA) gehabt. Weshalb an dieser Wertung der fortwirkenden Prägung der Bebauung des Grundstücks der Klägerin durch eine beseitigte Altbebauung ernstliche Zweifel bestehen sollten, legt der Zulassungsantrag nicht dar; sie sind auch nicht ersichtlich. 7 Vgl. zur fortwährenden Prägung eines Bebauungszusammenhangs die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 -, BRS 36 Nr. 55; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102. 8 Der Beklagte wendet gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (erstmals mit dem Zulassungsantrag) schließlich ein, es fehle an der Straßen- und Kanalerschließung. Dieser Vortrag ist zu pauschal, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Wie sich aus den in den Akten befindlichen Karten ergibt, grenzt das Grundstück an die P. -I. -Straße an. Weshalb diese zur Erschließung nicht geeignet gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Immerhin hat sie die Erschließung des (zwischenzeitlich abgebrochenen) größeren Gebäudes der Firma Elektro C. ermöglicht und diente weiterhin der Erschließung eines dort nach Abbruch des Gebäudes angelegten Parkplatzes. Dass ein unzureichender Kanalanschluss bestanden haben könnte, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Immerhin hat das Amt 57 mit Schreiben vom 12. November 2001 als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung für das Vorhaben, dem es zugestimmt hat, gefordert, dass das Schmutzwasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden müsste. In der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 5843/03 ist unter Nr. 2.3 (Erschließung) im Übrigen dargelegt, hinsichtlich der Wasser- und Energieversorgung sei der Bereich über die in den inneren Erschließungsstraßen liegenden Leitungen erschlossen. Die Entwässerung des Gebiets erfolge über vorhandene Kanäle im Trennsystem. 9 Aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Erschließungsvertrag zwischen der Stadt L. und der Vfw AG ergibt sich nichts anderes. Der Erschließungsvertrag bezieht sich auf die Herstellung einer Erschließungsanlage, mit der abzweigend von der P. -I. -Straße eine bislang nicht vorhandene bogenförmige Anbindung an die Max-Planck-Straße hergestellt werden soll (vgl. § 1 des Erschließungsvertrages und die dort in Bezug genommene Anlage 1). Dass die P. -I. -Straße in ihrem bisherigen Ausbauzustand für eine Erschließung des Grundstücks der Klägerin nicht geeignet gewesen sein sollte, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist im Streit über eine Baugenehmigung für Einzelhandelsbetriebe ein Streitwert von 150 EUR/qm Verkaufsfläche anzusetzen, im Streit über einen Vorbescheid je nach Umfang der zu klärenden Fragen 50 - 100 v.H. des Genehmigungsstreitwerts und bei Fortsetzungsfeststellungsklagen in der Regel 50 v.H. gegenüber dem ursprünglichen Streitwert. In Ansehung der Umstände setzt der Senat den Streitwert auf 60.000 EUR fest, für die erste Instanz insoweit in Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.