Beschluss
15 A 1501/04.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0419.15A1501.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) nicht vorliegt. 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. 4 Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage, 5 "ob posttraumatische Belastungsstörungen oder mit diesen in ihren Symptomen gleichzusetzende psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, insbesondere dann, wenn der betroffene Asylbewerber mittellos ist und der ständigen Versorgung mit depressionshemmenden Medikamenten bedarf", 6 die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist im bejahenden Sinne in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff. 8 An dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf von den Klägern vorgetragene neuere Erkenntnisse festzuhalten. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2003 - 8 A 2698/02.A -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12