Beschluss
10 B 2429/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0413.10B2429.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss des Verwaltungs-gerichts vom 4. November 2003 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antrag-stellers vom 5. September 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. April 2003 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises C. vom 4. August 2003 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die auf der Grundlage der dargelegten Beschwerdegründe zu erfolgen hat ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), erweist sich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 3. April 2003 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises C. vom 4. August 2003 offensichtlich rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung muss deshalb zu Lasten des Antragsgegners ausfallen. 4 Das der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vorangegangene Verfahren zur Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen ist, soweit bei der Messung der von der um- strittenen Windkraftanlage verursachten Immissionswerte die Nachbarn T. beteiligt waren, wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW fehlerhaft. 5 Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer durch die Tätigkeit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 VwVfG NRW fordern als Ausprägung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens den Ausschluss jeglicher Mitwirkung durch Beteiligte und andere Personen, bei denen nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Falles eine Unparteilichkeit des Handelns nicht gewährleistet ist. Untersagt sind nach § 20 Abs. 1 VwVfG NRW alle Handlungen, durch die die in der Vorschrift bezeichneten Personen Einfluss auf die Behördenentscheidung nehmen können. 6 Der Antragsgegner hat diese Grundsätze nicht beachtet. 7 Zur Durchführung der der Aufhebungsentscheidung zu Grunde liegenden Geräusch-messungen haben Mitarbeiter des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen auf dem Grundstück der Nachbarn T. eine etwa 100 kg schwere Geräuschmessstation mit einem an einem abgespannten Mast in 4 m Höhe über Grund angebrachten Mikrofon aufgebaut. Die Nachbarn T. wurden durch einen elektronischen Schlüssel in die Lage versetzt, durch insgesamt achtmalige Inbetriebnahme des Aufzeichnungsgerätes jeweils die Registrierung der von den in der näheren Umgebung vorhandenen Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche zu starten, wobei die Aufzeichnung der Geräusche immer für einen festgelegten Zeitabschnitt - nämlich 15 Minuten - erfolgte. Die so gewonnenen Messdaten sind letztlich die Grundlage der Verwaltungsentscheidung vom 3. April 2003, mit der der Antragsgegner die Nachtbetriebsgenehmigung für die in C. auf dem Flurstück 19, Gemarkung I. , Flur 14, genehmigte und errichtete Windkraftanlage des Typs TW 1.5 widerrufen hat. 8 Die Erhebung der Messdaten durch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen war Teil des Verwaltungsverfahrens, das - was das Ausgangsverfahren angeht - mit dem Bescheid vom 3. April 2003 seinen Abschluss gefunden hat. Die Datenerhebung erfolgte auf Veranlassung des für die Anlagenüberwachung zuständigen Staatlichen Umweltamtes I. und stellte sich definitionsgemäß als eine nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde dar, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet war (§ 9 VwVfG NRW). 9 In diesem Verfahren sind die Nachbarn T. für das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen und damit auch für das Staatliche Umweltamt I. und letztlich für den Antragsgegner tätig geworden, obwohl ihre Unparteilichkeit, die § 20 Abs. 1 VwVfG NRW für alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten sicherstellen soll, nicht gewährleistet war. Nach Aktenlage führen die Nachbarn T. vor dem Verwaltungsgericht Münster eine Klage gegen den Antragsgegner, um die Aufhebung der für die Windkraftanlagen der Windenergie L. GmbH erteilten Baugenehmigungen zu erreichen. Mit dem hier in Rede stehenden Widerruf der Nachtbetriebsgenehmigung, der von Anfang an als mögliches Ergebnis des Verwaltungsverfahrens im Raum stand, wäre dieses Ziel zum Teil verwirklicht. Es stand mithin von vornherein fest, dass mit der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung für die Nachbarn T. ein unmittelbarer Vorteil verbunden sein konnte, der sich schließlich auch realisiert hat. 10 Das Mitwirkungsverbot des § 20 Abs. 1 VwVfG NRW betrifft nicht nur die für die Behörde tätigen Amtswalter, sondern auch solche Privatpersonen, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung unterstützend herangezogen werden. Zu den Letzteren gehören hier die Nachbarn T. , denen mit der eigenverantwortlichen Bestimmung der Aufzeichnungszeiträume ein wesentlicher Einfluss auf die Zusammenstellung der maßgeblichen Messdaten und damit auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens eingeräumt worden ist. 11 Die zu beanstandende Mitwirkungshandlung der Nachbarn T. beinhaltet einen für das Ergebnis der Datenerhebung maßgeblichen Auswahl- und Entscheidungsprozess und ist deshalb im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keinesfalls als eine von § 20 Abs. 1 VwVfG NRW nicht erfasste "nicht entscheidungsbezogene technische Hilfe" zu beurteilen wie sie etwa Schreibkräfte oder Boten leisten. 12 Zwar mag es in Fällen wie diesem grundsätzlich sachgerecht sein, die Aufzeichnungszeiträume aktuell nach dem subjektiven Höreindruck am Immissionsort zu bestimmen, um die für die Beurteilung der nächtlichen Geräuschimmissionen maßgebliche volle Nachtstunde zu ermitteln, die den höchsten Beurteilungspegel aufweist, doch darf die Bestimmung der Aufzeichnungszeiträume in der Regel nicht unkontrolliert dem durch die Immissionen Betroffenen, in dessen Interesse die einen Dritten belastende Verwaltungsentscheidung ergehen soll, überlassen werden. Schon der bloße äußere Schein einer sachwidrigen Verflechtung öffentlicher und privater Interessen oder einer Parteinahme für einen Anderen soll durch § 20 Abs. 1 VwVfG vermieden werden, wobei insoweit der Blickwinkel desjenigen maßgeblich ist, der durch die Verwaltungsentscheidung belastet wird. 13 Das Erfordernis, bereits den Anschein der Parteilichkeit auszuschließen, gilt hier umso mehr, als die Übertragung der eigenverantwortlichen Bestimmung der Aufzeichnungszeiträume an den Betroffenen bei gleichzeitig fehlender behördlicher Kontrolle des Aufzeichnungsvorgangs die Gefahr der Manipulation in sich trägt. Derjenige, der weiß und sogar zu bestimmen vermag, wann die - nur kurz dauernde - Geräuschaufzeichnung stattfinden wird, kann durch Versetzung der Messeinrichtung, Abschirmung oder Verstärkung von Geräuschen oder sonstige Veränderungen der Geräuschsituation eine Manipulation der Aufzeichnung vorbereiten. Er kann dafür Zeiträume auswählen, in denen er sicher sein kann, dass weder die Vorbereitung der Manipulation, der manipulierte Aufzeichnungsvorgang selbst noch die Beseitigung der Spuren der Manipulation aufgedeckt werden. Verschärfend kommt hinzu, dass die beteiligten Behörden - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - weder Vorkehrungen getroffen haben, um eine solche Manipulation zu verhindern oder wesentlich zu erschweren noch bei der Wartung oder beim Abbau der Messvorrichtungen Feststellungen getroffen haben, nach denen sich eine Manipulation der Messergebnisse hinreichend sicher ausschließen lässt. Der Umstand, dass hier letztlich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation ersichtlich sind, ist für die zu bejahende Frage, ob die Nachbarn T. zu dem Personenkreis zählen, für den die Befangenheit gemäß § 20 Abs. 1 VwVfG NRW gesetzlich unwiderleglich vermutet wird, ohne Belang. 14 Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, die auch in § 46 VwVfG NRW Niederschlag gefunden haben, führt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, wenn sich der Mangel auf die Entscheidung in der Sache nicht ausgewirkt hat. Beruht die Entscheidung der Behörde nicht auf der - unterstellten - Einflussnahme ausgeschlossener Personen, ist der Verfahrensfehler nicht erheblich. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, NVwZ 1984, 718 (721). 16 Der insoweit erforderliche Kausalzusammenhang ist hier festzustellen. Die unter wesentlicher Mitwirkung der Nachbarn T. erhobenen Messdaten waren für die im Streit befindliche Verwaltungsentscheidung ausschlaggebend. Dass eine unter Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführte Datenerhebung ohne Beteiligung der Nachbarn T. identische Ergebnisse erbracht hätte und deshalb der Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 20 Abs. 1 VwVfG NRW die angegriffene Verwaltungsentscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW), ist schon wegen der oben aufgezeigten naheliegenden Manipulationsmöglichkeiten bei der Geräuschmessung jedenfalls nicht offensichtlich, sodass - vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren - der Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 3. April 2003 aufzuheben sein dürfte. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs.1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) ist der Streitwert bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage auf 10 % ihrer Herstellungskosten festzusetzen, da sich ihr eigentlicher wirtschaftlicher Nutzwert wegen der weitgehenden Subventionierung solcher Anlagen zumeist nicht ohne weiteres feststellen lässt. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 1999 - 7 A 2499/96 -. Richtet sich die Klage - wie hier - gegen die (teilweise) Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage, ist die Interessenlage vergleichbar, sodass dieselben Grundsätze anzuwenden sind. Der Senat schätzt die Herstellungskosten für die hier in Rede stehende Windkraftanlage auf 1.500.000,00 EUR und bringt - da sich der Widerruf der Baugenehmigung lediglich auf den täglichen Betrieb in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bezieht - 500.000,00 EUR in Ansatz. Im Hauptsacheverfahren wäre mithin ein Streitwert von 50.000,00 EUR festzusetzen, der im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist. 20