Beschluss
15 A 1298/04.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0402.15A1298.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind. 3 Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 4 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 5 Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht keine weitergehenden Ausführungen zu der Gefahr einer Retraumatisierung in der Türkei gemacht hat. Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Tatsache einer posttraumatischen Belastungsstörung unterstellt, es dann gehalten gewesen wäre, zur Frage einer Retraumatisierung in der Türkei Ausführungen zu machen. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Klägerin infolge einer Vorverfolgung in der Türkei der Gefahr einer Retraumatisierung ausgesetzt wäre. Dafür ist nichts ersichtlich, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2001 (9 K 5844/98.A) ergibt. Soweit das Gutachten des Dr. med. G. A. vom 10. September 2002 die Gefahr einer solchen Retraumatisierung bejaht, ist das Gutachten schon vom Ansatz her untauglich, eine Erkrankung mit dieser Ursache festzustellen, da es unkritisch von den Angaben der Klägerin ausgeht. 6 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -, S. 8 ff. des amtl. Umdrucks. 7 Eine Auseinandersetzung mit diesem Gutachten bedarf es daher nicht. 8 Der Zulassungsgrund der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. 9 Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt hingegen weder den Darlegungsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge. 10 Daran fehlt es. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 13