Beschluss
10a B 172/04.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0326.10A.B172.04NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 294 "N. Straße" der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 10a D 33/03.NE ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Antrages auf Außervollzugsetzung des gesamten Planes Erfolg. Der hinter diesem Begehren zurückbleibende Hauptantrag auf teilweise Außervollzugsetzung des fraglichen Bebauungsplans ist hingegen unzulässig, weil es insoweit an der erforderlichen Teilbarkeit des Planes fehlt. 3 Zu den Voraussetzungen der Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BRS 49 Nr. 34 und Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47. 4 Der vom Hauptantrag erfasste südöstliche Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 294 umfasst u.a. weite Teile einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche, die zugleich als "Fläche für Ausgleichsmaßnahmen" dient, für die Pflanzgebote gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB gelten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne diesen Teilbereich und seine ihn betreffenden Festsetzungen beschlossen hätte, weil ansonsten dem Plankonzept zum Ausgleich der planbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft weitgehend die Grundlage entzogen würde. 5 Der Antrag ist mit seinem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren zulässig. 6 Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er muss hinreichende Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. 7 Das Grundstück der Antragstellerin grenzt unmittelbar südöstlich an das Plangebiet an. Der Plan setzt auf einer Länge von insgesamt etwa 42 m entlang der südwestlichen, westlichen bzw. nordwestlichen Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ein reines Wohngebiet fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 sind die Hausgrundstücke in Anpassung an die Höhenlage der zugehörigen Erschließungsstraße aufzufüllen. Ausweislich der entsprechenden Höhenangaben in der Planurkunde ist danach in einem Teilbereich des Plangebietes entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin mit Geländeanschüttungen bis zu einer Höhe von 1,26 m zu rechnen. Ferner weist der Plan entlang der beschriebenen Grenze zwei Flächen für die Errichtung von Garagen aus. An die nördliche dieser Flächen anschließend sieht die Planung eine entlang der Grenze zu pflanzende 15 m lange Hecke vor, die nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 eine Höhe von mindestens 1, 80 m erreichen muss. 8 Mit Blick auf den dargestellten Planinhalt und das Vorbringen der Antragstellerin ist es möglich, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem ihrer Rechte verletzt wird. In Betracht kommt insoweit eine Verletzung des ihr zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen. Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse der Antragstellerin als Eigentümerin eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks an der Beachtung ihrer privaten Belange, die insbesondere durch das in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltene Gebot zur Auffüllung der Hausgrundstücke unmittelbar entlang der beschriebenen Grenze ihres Grundstücks und durch die dort ausgewiesenen Flächen zur Errichtung von Garagen betroffen werden, war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Die Antragstellerin macht geltend, ihre diesbezüglichen Belange, insbesondere im Hinblick auf die mit der Anfüllungsregelung notwendig werdende Errichtung von Stützmauern entlang ihrer Grundstücksgrenze, seien in der Abwägung nicht hinreichend gewichtet worden. 9 Der Antragstellerin fehlt auch mit Blick auf die für das Nachbargrundstück auf der Grundlage des strittigen Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht das für ihren Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ungeachtet der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, nach der eine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO getroffene Entscheidung mit ex-nunc- Wirkung eine - wie hier - zuvor auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung unberührt lässt, ist die begehrte Außervollzugsetzung des Plans dennoch geeignet, die Rechtsstellung der Antragstellerin zu verbessern. Damit könnte zumindest vorläufig bis zur Hauptsachenentscheidung verhindert werden, dass die übrigen, von der genannten Baugenehmigung nicht erfassten Planbereiche entlang der beschriebenen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin auf die im Plan festgesetzte Höhe unter Abfangung des Geländes entlang der Grenze aufgefüllt und entsprechend der Planung in einem Teilbereich (mit Garagen) bebaut werden. 10 Der Hilfsantrag ist auch begründet. 11 Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz bezogene Begriff des "schweren Nachteils" strenger auszulegen als der Begriff des "wesentlichen Nachteils" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 (1066). 13 Insoweit setzt die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die Folgen für die Antragstellerin abzustellen ist, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. 14 Nach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des angegriffenen Plans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10a D 33/03.NE auszusetzen. Der fragliche Bebauungsplan erweist sich bei summarischer Prüfung als unwirksam; bei seiner Realisierung vor einer Entscheidung in der Hauptsache drohen der Antragstellerin schwere Nachteile durch das Schaffen vollendeter Tatsachen. 15 Der Bebauungsplan Nr. 294 "N. Straße" der Antragsgegnerin ist unwirksam, da er an Abwägungsmängeln leidet, die auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen sind. 16 Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Abwägungsentscheidung die Auswirkungen der von ihm verfolgten Planung nicht vollständig in den Blick genommen. Dies gilt insbesondere für die in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Plans enthaltene Regelung über das Auffüllen der Hausgrundstücke zur Anpassung an die Höhenlage der zugehörigen Erschließungsstraße. 17 So sind die mit dieser Planung für die Antragstellerin verbundenen Betroffenheiten nicht in vollem Umfang gesehen worden. In den Ausführungen in der dem Satzungsbeschluss vom 30. März 2001 zugrunde liegenden Ratsvorlage der Verwaltung, mit denen u.a. die Anregungen der Antragstellerin (u.a. mit dem Hinweis, die Höhe der Aufschüttungen betrage "bis über 1,70 m") zurückgewiesen worden sind, wird festgestellt, dass die nach der Anschüttung des Geländes sich ergebenden Höhenlagen von Straßen und Grundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarbebauung zur Folge hätten, zumal die in der Anregung angegebene Maximalhöhe der Aufschüttung nur in bestimmten Bereichen des Plangebietes auftrete. Eine unvertretbare Betroffenheit der Antragstellerin entstehe dadurch nicht. Ob sich diese Erwägungen des Rates auf konkrete Erkenntnisse über die Geländeverhältnisse im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin stützen, ist zweifelhaft. Allerdings ist der Rat ausweislich des zitierten Ratsbeschlusses davon ausgegangen, dass das Neubaugelände "gegenüber der Umgebungsbebauung (...) in einer Mulde bzw. gewissen Tiefenlage" liege. Der Rat hat dabei aber offenbar verkannt, dass gleichwohl das (aufgeschüttete) Gelände entlang der südwestlichen, westlichen bzw. nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin durch Stützmauern abgefangen werden muss. Letzteres hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2003 im Hauptsacheverfahren bestätigt. Nach den Höhenangaben in der Planurkunde beträgt die Höhe der nach dem Plan durchzuführenden Bodenanschüttungen in diesem Bereich bis zu 1,26 m. Nicht in seine Erwägungen eingestellt hat der Rat dabei zudem den Umstand, dass an der südwestlichen bzw. nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zwei Flächen zur Errichtung von Garagen ausgewiesen worden sind. Diese dürfen nach der Regelung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW bis zu einer Höhe von 3 m errichtet werden. An die nördliche dieser Garagenflächen ist ferner entlang der Grundstücksgrenze eine Hecke zu pflanzen, die nach der textlichen Planfestsetzung eine Höhe von "mindestens" 1,80 m erreichen muss. Die dargestellten Festsetzungen führen damit insgesamt zu spürbaren Veränderungen entlang der Grundstücksgrenze, deren potentiell nachteilige Auswirkungen gerade für die Antragstellerin der Plangeber abwägungsfehlerhaft nicht vollständig in den Blick genommen hat. 18 Offenbar verkannt hat der Rat ferner die mit dem auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB, 19 vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2002, Stand: August 2003, § 9 Rdn. 74, 20 festgesetzten Auffüllen der "Hausgrundstücke" für die Bauherren verbundenen Kosten. Mit dem entsprechenden Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass die fragliche Festsetzung ein Anfüllen nicht nur der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern des gesamten Baugrundstücks fordert. Dafür sprechen neben dem Wortlaut der textlichen Festsetzung ("Hausgrundstücke") auch die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss (dort Seite 40), mit denen die Anregungen der Antragstellerin zurückgewiesen wurden und denen anscheinend ebenfalls eine im Bebauungsplan vorgesehene Pflicht zum Auffüllen des gesamten Grundstücks zugrunde lag. Hinsichtlich des durch die fragliche Festsetzung teilweise erforderlich werdenden Ausgleichs der Höhendifferenzen ging der Rat von einem Maß von etwa 1,70 m aus. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen auf Seite 40 der dargestellten Verwaltungsvorlage, in denen entsprechende Angaben der Antragstellerin aufgegriffen wurden. Angesichts dieser Dimensionen und der zum Teil erheblichen Größe der im Plangebiet liegenden Grundstücke dürften die Kosten der geforderten Geländeauffüllung Größenordnungen erreichen, die der Rat ausweislich der übersandten Planaufstellungsvorgänge offenbar nicht mit in seine Überlegungen eingestellt hat. So sind auf S. 4 der Planbegründung (unter Nr. 3.1 "Bebauung") lediglich die mit dieser Regelung für die Bauherren verbundenen Vorteile aufgelistet. Die damit gleichzeitig einhergehenden finanziellen Nachteile (neben den Aufwendungen für das Auffüllen selbst und das Beschaffen des Auffüllmaterials auch die etwaigen Kosten für das Abfangen der Grundstücke zu tiefer liegenden und noch nicht bebauten Nachbargrundstücken) sind hingegen nicht mitbedacht worden. Dies lag aber um so näher, als der Plangeber in anderer Hinsicht finanziellen Erwägungen, nämlich bezüglich des Kostenaufwandes für die ohne Geländeauffüllung erforderlich werdenden Hebeanlagen zur Ableitung der Hausabwässer, beachtliches Gewicht beigemessen hat. Dass im Rahmen einer diese Gesichtspunkte abwägenden Betrachtung eine vergleichende Gegenüberstellung der Kosten einer Geländeauffüllung einerseits und der Installation einer Hebeanlage andererseits stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Defizitär sind ferner möglicherweise auch die Überlegungen zu den Auswirkungen der in Rede stehenden Auffüllungsregelung für die östlich entlang der N. Straße im Plangebiet liegenden bebauten Grundstücke. Für diese gilt die angesprochene textliche Festsetzung in Ermangelung einer entsprechenden Regelung, die die bezeichneten Grundstücke von der Auffüllungspflicht freistellt, ebenfalls. Ob bei einer (Neu-)Bebauung dieser Grundstücke eine Geländeauffüllung in Anpassung an die Höhenlage der - nicht im Plangebiet liegenden - N. Straße erforderlich ist, ist mangels aussagekräftiger Angaben im Plan über die Geländehöhen der Grundstücke nicht erkennbar. Gegebenenfalls stellt sich die vom Plangeber nicht aufgeworfene Frage der praktischen Durchführbarkeit dieser Festsetzung etwa bei geplanten Anbauten an den Gebäudebestand. 21 Weiteren erheblichen Bedenken unterliegt die Abwägung im Hinblick auf die Festsetzung eines reinen Wohngebietes in einem Bereich, der durch Lärmimmissionen, hervorgerufen durch die Schifffahrt auf dem benachbarten Rhein, in der Größenordnung von 56 dB(A) sowohl tagsüber als auch nachts vorbelastet ist. Der Rat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" für WR-Gebiete um 6 dB(A) tags bzw. 16 dB(A) nachts überschritten werden. Die Überschreitungen liegen damit nicht mehr in dem von der Rechtsprechung für den Einzelfall für zulässig erachteten Bereich abwägungsgerechter Akzeptanz von bis zu 5 dB(A). 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. 23 Der Rat der Antragsgegnerin hat die Lärmbelastungen durch die Rheinschifffahrt und die Überschreitung der Orientierungswerte zwar erkannt. Er hat indes nicht durch konkrete planerische Maßnahmen Vorsorge dafür getroffen, dass die vorgesehene Wohnbebauung keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wird. Seine Überlegungen beschränken sich auf passive Schallschutzmaßnahmen und münden in dem Ergebnis, zusätzliche Forderungen an die Fassadenschalldämmung müssten nicht getroffen werden, da die nach der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau") erforderlichen Eigenschaften der Fassadendämmung bereits aufgrund der Wärmeschutzverordnung erfüllt werden müssten. Auf die Festsetzung von Lüftungseinrichtungen in den dem Rhein zugewandten Schlafzimmern zur Gewährleistung ungestörten Schlafens wurde verzichtet, da die Eigentümer selbst "zwischen Kosten und Nutzen abwägen" könnten. 24 Diese Überlegungen des Rates zur Reduzierung der Innenpegel innerhalb der Wohngebäude basieren offenbar auf der Annahme, auf den lärmabgewandten, im Lärmschatten gelegenen Bereichen sei ein ungestörtes Schlafen auch bei (zumindest gelegentlich) geöffnetem Fester möglich. Ob dies der Fall ist, ist aber - soweit ersichtlich - nicht näher untersucht worden. In der Planbegründung (S. 7 unter Nr. 4.1 "Immissionsschutzmaßnahmen") wird lediglich auf eine nicht näher konkretisierte "gutachterliche Untersuchung in einem anderen gleichgelagerten Vorhaben" verwiesen. Ob ein ungestörtes Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster in den lärmabgewandten Schlafräumen möglich ist, erscheint indes angesichts der vom Rat angenommenen Richtwertüberschreitung in der Nachtzeit von 16 dB(A) fraglich und hätte näherer Aufklärung bedurft. Die Überschreitung des Tagesrichtwertes von 6 dB(A) hat der Rat anscheinend ohne weiteres hingenommen. Die Erwägungen des Plangebers, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, werden nicht benannt. Die Notwendigkeit dazu drängte sich jedoch umso stärker auf, als die Außenwohnbereiche, um deren Schutz es bei den Tagwerten geht, gerade auch solche Flächen im Plangebiet erfassen, die dieses Schutzes besonders bedürfen. So liegen nicht wenige für die Anlage von Außenwohnbereichen bestimmte schutzbedürftige Gartenflächen der dem Rhein nächstgelegenen Wohnbauflächen südlich der jeweiligen Baufenster und damit dem Rhein zugewandt. Angesichts dieser Gegebenheiten hätte der Rat konkrete Überlegungen dazu anstellen müssen, ob den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht durch die Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen oder durch ein größeres Abrücken der Wohnbauflächen vom Rhein Rechnung getragen werden konnte. Daran fehlt es hier. Jedenfalls durfte die Antragsgegnerin nicht ohne einen konkret zu benennenden zwingenden Grund ein störempfindliches Wohngebiet in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich hineinplanen. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116. 26 Schließlich genügt die von der Antragsgegnerin in der Abwägung vorgenommene Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. 27 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8 und Beschluss vom 25. August 2000 - 4 BN 41.00 -, BRS 63 Nr. 14; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2002 - 7a D 4/01.NE -. 28 Die Antragsgegnerin hat für die Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung die Eingriffsfolgen und den Ausgleichsbedarf im Wege der Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt. Dieser kommt unter Berücksichtigung der im Plangebiet getroffenen Festsetzungen zum Ausgleich zum Ergebnis eines Ausgleichsdefizits von 24 %. Er schlägt zur vollständigen Kompensation des planbedingten Eingriffs eine externe Ausgleichsmaßnahme in Form der landschaftsgerechten Aufwertung einer 8.450 qm großen Ackerfläche vor. Dem ist der Rat nicht gefolgt. Auf S. 9 der Planbegründung (unter 4.4 "Ausgleichsmaßnahmen") heißt es dazu: 29 "Der geplante Eingriff ist durch Vermeidung, Minderung und Ausgleichsmaßnahmen zu ca. 76 % ausgeglichen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind im Plangebiet nur unter Verzicht auf Wohnbebauung möglich. Dies kann im Hinblick auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und die Bevölkerungsentwicklung nicht Planungsziel sein. Ein Ausgleich des Eingriffs durch eine Ersatzmaßnahme - wie der Landschaftspflegerische Begleitplan vorschlägt - würde die Umnutzung bzw. Umgestaltung einer 8.450 qm großen Ackerfläche in ein landschaftstypisches Feldgehölz mit umgebenden Wiesenflächen erfordern. Mit dieser Maßnahme würden die zukünftigen Bauherren finanziell sowohl für den Erwerb der Fläche als auch für die Bepflanzung und Pflege belastet. Zusammen mit dem zum Ausgleich festgesetzten Maßnahmen auf den jeweiligen Baugrundstücken und innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche würde eine solche Ersatzmaßnahme zu einer Belastung für den einzelnen Bauwilligen führen, die mit dem städtebaulichen Ziel, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu ermöglichen, nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Den ökonomischen Aspekten des kostensparenden Bauens wird deshalb hier der Vorrang vor einem 100 %igen Ausgleich des rechnerisch ermittelten Eingriffs eingeräumt". 30 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Da es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen ist, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommt, können die Gemeinde Defizite bei der Behebung der nachteiligen Eingriffsfolgen im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans und die dort zu treffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres gleichsam "wegwägen". 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2002 - 7a D 4/01.NE - m.w.N. 32 Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde, wenn sie diese für vorzugswürdig hält, präzise zu benennen sind. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, a.a.O. und Beschluss vom 25. August 2000 - 4 BN 41.00 -, a.a.O. 34 Den dargestellten, von der Antragsgegnerin benannten Belangen kommt hier indes das danach erforderliche Gewicht nicht zu. Dem Gesichtspunkt der Vermeidung finanzieller Belastungen von Bauwilligen durch Ersatzmaßnahmen zur Ermöglichung der Wohneigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, an dem sich auch Ausgleichsmaßnahmen auszurichten haben, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, a.a.O., 36 dann ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden, wenn solche Kosten für Kompensationsmaßnahmen in Rede stehen, die betroffenen privaten Grundeigentümern unverhältnismäßige Opfer abverlangen würden. Das kann hier nicht festgestellt werden. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan betragen die geschätzten Kosten für die Begrünung der fraglichen externen Ersatzfläche ca. 80.000,-- DM ohne Grunderwerb. Die Kosten für die Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet belaufen sich auf (ebenfalls geschätzte) 120.000,-- DM. Diese Beträge lassen unter Berücksichtigung der nicht geringen Zahl der zu bebauenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine unverhältnismäßige Belastung der einzelnen Grundstückseigentümer bzw. Bauherren nicht erwarten. Sollten die Kosten bei Hinzurechnung des Aufwandes für den Grunderwerb diesen Rahmen sprengen - ausweislich der dem Senat vorliegenden Entstehungsvorgänge zum Bebauungsplan sind Ermittlungen in dieser Richtung nicht angestellt worden - hätte der Rat z. B. erwägen können, ob möglicherweise gemeindeeigene Flächen zur Verfügung stehen, um dadurch sowohl die betroffenen ökonomischen als auch die ökologischen Belange in einen gerechten Ausgleich zu bringen. 37 Im Übrigen ist im Rahmen summarischer Prüfung zweifelhaft, ob der landschaftspflegerische Begleitplan zum fraglichen Bebauungsplan den Ausgleichsbedarf zutreffend ermittelt hat. Dem Begleitplan ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob er die mit der festgesetzten zum Teil großflächig erforderlichen Auffüllung der Hausgrundstücke verbundenen Eingriffsfolgen in seine Ermittlungen eingestellt hat. Dem kann ggfs. im Rahmen des Hauptsacheverfahrens näher nachgegangen werden. 38 Die festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. So liegt der Fall hier. Die mit der Planfestsetzung zur Auffüllung der Hausgrundstücke verbundenen Betroffenheiten der Grundstückseigentümer innerhalb und außerhalb des Plangebietes und ihre unzureichende Behandlung im Rahmen der Abwägung ergeben sich aus der Planurkunde mit den dargestellten planerischen Festsetzungen und den von der Antragstellerin vorgetragenen Anregungen. In gleicher Weise ist der mit dem durch die Rheinschifffahrt verursachten Lärm entstehende Nutzungskonflikt aus der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Ratsvorlage der Verwaltung ebenso klar erkennbar wie das Ausgleichsdefizit aus dem zugehörigen landschaftspflegerischen Begleitplan. 39 Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsfehler dann, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung besteht. Davon ist hier auszugehen. Hätte der Rat die dargestellten Mängel in der Abwägung erkannt, spricht nach Lage der Akten vieles dafür, dass er andere Festsetzungen getroffen hätte, um den Fehler zu vermeiden. In Betracht gekommen wäre beispielsweise die Beschränkung der Bodenauffüllung auf die überbaubaren Grundstücksflächen, das Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen bzw. die Ausweisung von Wohnbauflächen in größerer Entfernung zum Rhein sowie Regelungen zur Eingriffskompensation auf Flächen außerhalb des Bebauungsplans. 40 Nach alledem wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Die bevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans stellt hier einen die Aussetzung seiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar. Die Antragstellerin muss befürchten, dass vor Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans auf ihr Grundstück einwirkende irreversible Zustände geschaffen werden. Eine über die bereits angesprochene Baugenehmigung hinausgehende weitere Verwirklichung der Planung durch Anfüllen des übrigen Geländes bei gleichzeitig notwendig werdendem Abfangen der angeschütteten Bodenmassen entlang der Grenze und der Errichtung weiterer Grenzgaragen gerade auf den an das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar angrenzenden Flächen, hätte spürbare und nachhaltige Veränderungen der Grundstückssituation zur Folge. Deren Wirkungen insbesondere auf das Grundstück der Antragstellerin sind indes bisher nicht hinreichend abgeklärt worden. Sollten weitere Baugenehmigungen für diesen Bereich auf der Grundlage des streitigen Bebauungsplans erteilt werden, könnten diese Vorhaben, wenn der Plan nachträglich im Normenkontrollhauptsacheverfahren für unwirksam erklärt wird, aus Gründen des Bestandsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden. 41 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass bei überschlägiger Prüfung weitere Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans bzw. einzelner seiner Festsetzungen bestehen. Diese betreffen die auch von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerügten Erwägungen des Rates zur Festlegung der Baugrenzen auf dem Grundstück N. Straße 102 einerseits und auf den übrigen östlich dieser Straße gelegenen bebauten Grundstücke andererseits. Die dazu angestellten Überlegungen (vgl. die Ausführungen zur Zurückweisung der Anregungen der Frau U. auf Seite 45 ff. der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Ratsvorlage der Verwaltung) einer Rückführung der ungeordneten und ausufernden Hinterlandbebauung als ein Ziel der Planung stehen im Widerspruch zu den Gründen, mit der die konkrete Ausweisung der Baugrenzen auf dem Flurstück N. Straße 102 gerechtfertigt wird. Dazu wird als Planungsziel hinsichtlich der davon betroffenen zwei ehemaligen Hofanlagen angegeben, "die Baustrukturen dieser das Gebiet prägenden Bebauung aufzunehmen und planungsrechtlich zu sichern". Ob diese Erwägungen die städtebaulich kaum nachvollziehbare Festlegung der Baugrenzen auf dem Grundstück N. Straße 102 tragen können, erscheint eher fraglich. Ferner stellt sich die ggfs. im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Regelungen über die maximal zulässige Trauf- bzw. Firsthöhe der zweigeschossigen Wohngebäude. Der für die Bemessung angegebene untere Bezugspunkt ("gemessen von der zugehörigen öffentlichen Erschließungsanlage") ist möglicherweise deshalb zu unbestimmt, weil die festgesetzten Höhen der geplanten Erschließungsstraßen ein Gefälle in ihrer Längsachse vorgeben und daher unklar bleibt, ob die größte, niedrigste oder etwa die mittlere Höhe der vor dem zu erschließenden Grundstück liegenden Straße maßgeblich sein soll. Das gleiche Problem stellt sich im Übrigen in Bezug auf die Höhe, auf die nach der textlichen Festsetzung Nr. 2. des Plans die Hausgrundstücke aufzufüllen sind ("Höhenlage der zugehörigen Erschließungsstraße"). Schließlich ist im Hauptsacheverfahren ggfs. der Frage nachzugehen, ob das unter Nr. 2. der textlichen Festsetzungen ("Maß der baulichen Nutzung/Baukörpergestaltung") enthaltene Abgrabungsverbot und die unter Nr. 3. der textlichen Festsetzungen ("Ökologie") aufgeführte Festsetzung von Flachdächern auf Garagen und Nebenanlagen als gestalterische Regelungen wirksam sind. In diesem Zusammenhang könnte beachtlich sein, dass die gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschlossene selbständige Gestaltungssatzung diese Regelungen nicht enthält. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 44