Beschluss
13 B 259/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0315.13B259.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 45.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransportes mit sechs Krankentransportwagen im Stadtgebiet E. zu verlängern (für die Fahrzeuge E. 4, E. 0 und E. 2) bzw. neu zu erteilen (für die Fahrzeuge E. 5, E. 70 und E. 24), hat auf Grund des allein zu würdigenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) keinen Erfolg. Dabei geht der Senat zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass der Zulässigkeit des Antrags nicht schon eine bestandskräftige, auf Unzuverlässigkeit gestützte Widerrufsverfügung entgegensteht. Auch jetzt ist der erforderliche Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zumindest die Zuverlässigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW i.V.m. Abs. 3 der genannten Vorschrift ist nämlich in Frage gestellt. 3 Die Antragstellerin hat in großem Umfang ungenehmigte Fahrzeuge eingesetzt und damit ohne Genehmigung Krankentransporte durchgeführt. Sie räumt dies für den Monat Juni 2003 und einen Krankentransportwagen selbst ein; in dem angefochtenen Beschluss ist dies aber auch zumindest für Juli 2003 und den 12. November 2003 dargelegt worden. Hinzu kommt, dass sie auch mit zunächst genehmigten Fahrzeugen nach Genehmigungsablauf im Januar 2003 Krankentransport durchgeführt hat, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Ein solches Vorgehen ist geeignet, die Behauptung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei unzuverlässig, zu stützen. Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der fehlenden Anträge auf Genehmigungsverlängerungen Fahrlässigkeit zu Grunde liegen sollte. Dieses Verhalten ist umso gewichtiger als die zentrale Voraussetzung für den Einsatz von Krankentransportwagen, nämlich die Genehmigung, nicht nur kurzfristig fehlte sondern über Monate und für verschiedene Fahrzeuge. 4 Der Vorstehendes betreffenden Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses auf den Seiten 6 und 7 tritt die Beschwerde nur mit dem - unzutreffenden - Hinweis entgegen, es widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Feststellung der Unzuverlässigkeit allein aus dem Fehlverhalten im Juni 2003 herzuleiten. Mit dem weiteren Argument der Ausnutzung ausgelaufener Genehmigungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; die Antragstellerin geht im Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 aber selbst vom Einsatz von acht statt der genehmigten fünf Krankentransportwagen bis zum 12. November 2003 aus, nimmt hingegen zu dem gerichtlichen Vorhalt auch hinsichtlich des nicht nur ersatzweisen Einsatzes zweier Krankentransportwagen keine Stellung im Beschwerdeverfahren. 5 Die vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte, die einem Anordnungsanspruch noch immer entgegenstehen, werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin ausgewechselt worden ist. Möglicherweise mag ein solcher Wechsel, wenn - wie hier - bisherige Fahrzeuggenehmigungen abgelaufen sind, zu neuen Anträgen bei der Behörde berechtigen; jedenfalls muss dieser zunächst Gelegenheit gegeben werden, die Zuverlässigkeit und Eignung des neuen Geschäftsführers zu überprüfen. Insofern ist auch die an das Amtsgericht E. - Handelsregister - gerichtete Versicherung vom 12. Februar 2004 mit der notariell beglaubigten Unterschrift des neuen Geschäftsführers nicht umfassend genug. Sie ist auch nicht einer an die Antragsgegnerin gerichteten eidesstattlichen Versicherung gleichwertig. Die Aufklärung insofern hat nicht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu geschehen. 6 Wenn auch in der Regel die Gerichte gehalten sein mögen, im Rahmen von Eilverfahren anstehende Rechtsfragen zu entscheiden und deren Beurteilung nicht ins Hauptsacheverfahren zu verweisen, braucht dies im vorliegenden Fall wegen der bereits vorstehend aufgezeigten mangelnden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Tatsächlichen nicht zu geschehen. Allerdings mag der Antragstellerin bei summarischer Prüfung eingeräumt werden, dass ihre Auslegung des - bundesrechtlichen! - § 48 Abs. 2 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist, während die Ansicht des Verwaltungsgerichts insofern eher fraglich erscheint, als sie sich am Landesrecht NRW orientiert, obwohl in den verschiedenen Bundesländern ganz unterschiedliche Regelungen erfolgen konnten und erfolgt sind. 7 Ist die Beschwerde somit zurückzuweisen, hat die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. 8 Der Streitwert entspricht der ständigen Praxis des Senats in Eilverfahren. 9