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Beschluss

13 C 14/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0311.13C14.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. 3 Der Senat hat in der Vergangenheit bei der Frage, ob ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität vorliegt, - unabhängig von möglichen fixen Terminen - u. a. darauf abgestellt, ob der Bewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist, 4 vgl. Beschluss vom 24. März 1977 - 13 B 19/77 -, DÖV 1977, 711. 5 An diesem Kriterium, das u. a. auch von den im Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Obergerichten angewendet wird, hält der Senat weiterhin fest. Eine erfolgreiche Mitarbeit im laufenden Semester ist aber nicht mehr gesichert, wenn - wie hier angesichts der Antragstellung (erst) am 14. Januar 2004 - bei der Antragstellung auf Zulassung zum Studium bereits etwa drei Viertel der Vorlesungszeit verstrichen ist. Bei einer derart späten Antragstellung sowohl bei der Hochschule als auch beim Gericht kann nicht mehr die Rede davon sein, dass der Studienbewerber das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 8