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Beschluss

12 B 2261/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.12B2261.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus P. kann nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 166 VwGO entsprechend gelten, nicht vorliegen. Es fehlt bereits an einer vollständig ausgefüllten Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO). Die von ihr vorgelegte Erklärung weist nur wenige Eintragungen zum Vorhandensein von Vermögen auf, die sich aber offensichtlich auf die Vermögensverhältnisse ihrer Eltern beziehen; Angaben zu den Einnahmen enthält die Erklärung nicht. Außerdem hat die Antragstellerin die Frage, ob sie Unterhaltsleistungen (z.B. Versorgung im elterlichen Haushalt) bezieht, unzutreffend mit nein beantwortet und die für den Fall der Unterhaltsgewährung durch die Eltern erbetenen Angaben über deren Verhältnisse nicht gemacht. Die der Erklärung beigefügten Unterlagen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern können die Abgabe einer vollständig ausgefüllten Erklärung über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht ersetzen, sondern lediglich als Belege für die in der Erklärung zu machenden Angaben dienen. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unzureichend ist, weil jedenfalls die weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegt. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2003 - bietet nämlich aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 4 Die begehrte einstweilige Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, der Antragstellerin Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für eine außerschulische Legasthenie-Therapie beim Lernzentrum Dr. U. in P. zu bewilligen, kann schon deshalb nicht erlassen werden, weil die Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ein besonderer Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Anordnungsgrund) besteht. 5 Nach dieser Vorschrift können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des Rechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung von dem für die endgültige Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung des Streitstoffes beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert. Danach setzt die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes voraus, dass dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger dauerten Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. 6 Vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2002 - 12 B 1285/02 -. 7 Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass unzumutbare Folgen eintreten, wenn sie darauf verwiesen wird, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem dort seit Ende Juli 2003 anhängigen Klageverfahren gleichen Rubrums - 11 K 2991/03 - abzuwarten, in dem sie dasselbe Begehren verfolgt wie im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar hat die Fachärztin für Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie C. X. in ihrem kinder- und jugendpsychiatrischen Befund vom 15. Juli 2002 ausgeführt, dass ohne eine spezielle ambulante Einzelbehandlung der von ihr bei der Antragstellerin diagnostizierten Rechtschreibschwäche eine Verfestigung der Störung und ihrer emotionalen sozialen Auswirkung zu einer wesentlichen seelischen Behinderung droht. Obwohl die Antragstellerin die von der Ärztin empfohlene Behandlung lediglich im Zeitraum von Sommer 2002 bis Februar 2003 - offenbar im Lernzentrum Dr. U. in P. - durchgeführt und danach aus Kostengründen abgebrochen hat, hat sie jedoch nicht vorgetragen, dass sich diese Gefahr inzwischen intensiviert oder sogar realisiert hat. Muss die Antragstellerin somit auf die von ihr beantragte außerschulische Legasthenie-Therapie seit nunmehr einem Jahr verzichten, hätte es nahe gelegen, die Auswirkungen dieses Mangels auf ihre seelische Gesundheit darzustellen, um die Notwendigkeit einer schnellen Wiederaufnahme der Therapie zu begründen. Das ist indes nicht geschehen. Im Gegenteil weist der im Sommer 2003 vollzogene Wechsel von der Grundschule zum Gymnasium darauf hin, dass die Antragstellerin der begehrten außerschulischen Legasthenie-Therapie nicht dringend bedarf. Es kommt hinzu, dass die Leiterin des von der Antragstellerin seit Mitte September 2003 besuchten Gymnasiums dem Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 mitgeteilt hat, die von der Antragstellerin benötigte Rechtschreib-Förderung erfolge zum einen systematisch im regulären Deutsch-Unterricht, zum anderen werde die Antragstellerin an einem nach den Herbstferien beginnenden Rechtschreib-Förderkurs der Schule teilnehmen. Dass diese schulischen Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Gefährdung der Schullaufbahn oder andere unzumutbare Nachteile bis zur Entscheidung im anhängigen Klageverfahren zu verhindern, hat die Antragstellerin auch nach der inzwischen erfolgten Beendigung des ersten Schulhalbjahres auf dem Gymnasium und der Erteilung eines Zeugnisses nicht dargetan. Zu diesbezüglichen Ausführungen hätte auch deshalb Veranlassung bestanden, weil der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Schreiben der Schulleiterin die Auffassung vertreten hat, es liege kein Anordnungsgrund vor, und diese Auffassung in der Beschwerdeerwiderung bekräftigt hat. 8 Danach kommt es in diesem Verfahren nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII, glaubhaft gemacht hat. Da die von ihr schriftsätzlich gestellten Beweisanträge sich ausschließlich auf die materiellen Voraussetzungen beziehen, kann auch offen bleiben, ob die von ihr gewünschte Beweiserhebung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung überhaupt zulässig wäre. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 11