Beschluss
15 B 302/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0226.15B302.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 233,85 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist nämlich unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die hier in Rede stehende Anforderung eines Straßenbaubeitrags ist eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Der gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht erfordert somit als Zugangsvoraussetzung eine einmalige vorgerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2002 - 15 B 155/02 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -, S. 3 des amtl. Umdrucks. 4 Ein solcher vorgerichtlicher Aussetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Unerheblich ist, dass auf diese Voraussetzung in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hingewiesen wurde. Davon hängt die Notwendigkeit ihrer Erfüllung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht ab. Da es sich um eine Zugangsvoraussetzung handelt, kann der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Antragsgegners verfertigte Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 den unzulässig erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zulässig machen, selbst wenn in ihm eine Ablehnung eines entsprechenden Aussetzungsantrags zu sehen wäre. Schließlich ist auch unerheblich, dass über den Widerspruch bis zum heutigen Tage noch nicht entschieden ist. Wie sich der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen lässt, ist ein Abgabenbescheid mit seinem Erlass sofort vollziehbar, sodass es auf die Bescheidung eines eingelegten Rechtsbehelfs nicht ankommt. 5 Es kann auch nicht ausnahmsweise nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO auf das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Ablehnung eines Aussetzungsantrags verzichtet werden. Insbesondere stellt die Tatsache, dass der angegriffene Bescheid sofort vollziehbar ist und in ihm eine Zahlungsfrist genannt wird, keine Drohung der Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dar. Dazu müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sein. 6 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 186. 7 Das ist hier nicht der Fall. 8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.