Beschluss
6 A 1792/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0219.6A1792.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.121, 46 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag und dessen Begründung den Formerfordernissen genügen. Zweifel könnten insoweit bezüglich des Erfordernisses der Unterschrift des Vertreters des Antragsgegners (§ 67 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen. Die in den Gerichtsakten enthaltenen Exemplare des Zulassungsantrages und der nachgereichten Begründung tragen außer dem maschinenschriftlichen Hinweis "Im Auftrag ..." lediglich einen Beglaubigungsvermerk. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann hier jedoch zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen jedenfalls in der Sache nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 6 Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil das beklagte Land zu Recht verpflichtet hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für eine in der Zeit vom 27. Dezember 20.. bis zum 17. Januar 20.. durchgeführte Sanatoriumsbehandlung eine höhere (auch für Unterbringung und Verpflegung in dem Sanatorium sowie für Kurtaxe, für den ärztlichen Schlussbericht und für ihre Beförderung) als die gewährte Beihilfe zu bewilligen. Der Beklagte hatte dies unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) abgelehnt, weil die Klägerin die Sanatoriumsbehandlung entgegen der vom Schulamt als Beihilfefestsetzungsstelle unter dem 16. Oktober 20.. vorgenommenen Anerkennung der dreiwöchigen Heilbehandlung als beihilfefähig nicht "unter vollem Einbezug der Weihnachtsferien 20.." durchgeführt habe. Die Weihnachtsferien dauerten vom 22. Dezember 20.. (Freitag) bis 6. Januar 20.. (Samstag). Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben: Voraussetzung für die Gewährung der streitigen Beihilfe sei zwar gemäß § 6 Abs. 1 BVO u.a., dass die Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung von der Beihilfefestsetzungsstelle vorher anerkannt werde. Wenn diese dabei auch einen Zeitraum, in welchem die Behandlung durchzuführen sei, bestimmt habe und der Beihilfeberechtigte sich daran nicht halte, seien die hier streitigen Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung, für Kurtaxe, für den ärztlichen Schlussbericht und für Beförderung nicht beihilfefähig. Die Klägerin habe den Sanatoriumsaufenthalt jedoch nicht (vorwerfbar) zu spät angetreten. Sie habe dem Passus in dem Bescheid der Festsetzungsstelle vom 16. Oktober 20.. "... unter vollem Einbezug der Weihnachtsferien 20.. ..." nicht entnehmen können, von wann bis wann genau die Behandlung durchzuführen gewesen sei. Für eine entsprechende Nachfrage bei der Festsetzungsstelle habe sie keinen Anlass gehabt. Üblicherweise würden vom 24. bis 26. Dezember in Sanatorien keine Behandlungen oder Therapiemaßnahmen durchgeführt. Das sei auch hier so gewesen, wie das Sanatorium schriftlich bestätigt habe. Für den Beginn der Therapie habe vor Weihnachten nur der Vormittag des 23. Dezember zur Verfügung gestanden. Eine darauf folgende Pause von dreieinhalb Tagen sei medizinisch sinnlos gewesen. Die Behandlung der Klägerin sei außer wegen eines Erschöpfungszustandes insbesondere wegen eines Zustandes nach Sprunggelenksfraktur erforderlich gewesen. Das habe tägliche und kontinuierliche Behandlungsmaßnahmen erfordert. Allein die Ruhe in einem Sanatorium während der Weihnachtstage (ohne ärztliche Betreuung) führe zu keiner anderen Betrachtung. 7 Der Beklagte macht geltend: Der Bescheid der Festsetzungsstelle vom 16. Oktober 20.. sei bestimmt genug gehalten gewesen. Bei verständiger Würdigung habe die Klägerin den Hinweis "... unter vollem Einbezug der Weihnachtsferien 20.. ..." ohne Weiteres dahin verstehen müssen, dass sie den Sanatoriumsaufenthalt am 22. Dezember 20.., dem Tage des Beginns der Weihnachtsferien, anzutreten habe, sofern sie nicht ihren Beihilfeanspruch weitgehend verlieren wolle. Daran ändere nichts, dass die Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthaltes gemäß dem weiteren Inhalt des Bescheides vom 16. Oktober 20.. für (längstens) drei Wochen anerkannt worden sei, die Weihnachtsferien aber nur zwei Wochen gedauert hätten und somit ein Teil des dreiwöchigen Sanatoriumsaufenthalts ohnehin in die Unterrichtszeit nach den Weihnachtsferien gefallen wäre. Im Interesse der Flexibilität und der Akzeptanz durch die Lehrer sei, was sich auch bewährt habe, bislang seitens der Festsetzungsstellen darauf verzichtet worden, ausdrücklich ein Datum für den Beginn einer Sanatoriumsbehandlung zu nennen. Den Lehrern werde lediglich ein "Zeitfenster" dahin vorgegeben, dass die Behandlung innerhalb der Ferien erfolgen müsse. Die Klägerin habe sich über den Bescheid vom 16. Oktober 20.. hinweggesetzt, weil sie dessen Regelungsgehalt gekannt, aber mit der Festsetzungsstelle nicht Rücksprache gehalten habe, um eine für beide Seiten akzeptable Terminierung des Sanatoriumsaufenthaltes zu erreichen. Dass dies zu den "Spielregeln" gehöre, habe sie als Konrektorin mit langjähriger dienstlicher Erfahrung wissen müssen. Angesichts der Notwendigkeit der Behandlung und der beruflichen Verdienste der Klägerin hätte sich die Festsetzungsstelle einem solchen Ansinnen wohl auch nicht verschlossen. Außerdem wäre der Charakter der Sanatoriumsbehandlung als einer besonderen Heilbehandlung auch über die Weihnachtsfeiertage hin erhalten geblieben. Ärztliche Aufsicht sei, wenn auch reduziert, vorhanden gewesen. Die idyllische Lage eines Sanatoriums nebst Gewährleistung eines abgeschotteten Patientenraums sowie der Vorhaltung medizinischer Geräte seien von den Feiertagen unberührt geblieben. Eine andere Sicht würde unzweckmäßigerweise bedeuten, dass von der Festsetzungsstelle in jedem Einzelfall überprüft werden müsste, ob Feiertage in dem betreffenden Zeitraum fielen und an diesen Tagen die Grundversorgung in dem Sanatorium gewährleistet sei. 8 Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt. 9 Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass die Klägerin den Sanatoriumsaufenthalt nicht in beihilferechtlich bedeutsamer Weise zu spät angetreten hat. Das mit der Formulierung "... unter vollem Einbezug der Weihnachtsferien 20.. ..." generell eingeräumte "Zeitfenster" hatte im vorliegenden Fall allerdings nicht die vom Beklagten beabsichtigte Bedeutung, dem betreffenden Beamten eine gewisse Flexibilität bei dem Beginn einer Heilmaßnahme einzuräumen. Die Schulferien waren nicht länger als der Sanatoriumsaufenthalt. Hier dauerten die Heilbehandlung drei Wochen und die Weihnachtsferien 20.. lediglich zwei Wochen. Demzufolge hatte die Klägerin gemäß dem Bescheid der Festsetzungsstelle vom 16. Oktober 20.. die Weihnachtsferien für den Sanatoriumsaufenthalt voll auszunutzen. Das war unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Daran hat sich die Klägerin aber auch gehalten. 10 Die Weihnachtsferien begannen zwar schon am 22. Dezember 20.., und die Klägerin begann ihren Sanatoriumsaufenthalt erst am 27. Dezember 20.., dem Tag nach dem zweiten Weihnachtsfeiertag. Vorher hatte der Aufenthalt in dem Sanatorium aber keinen Sinn. Der Chefarzt des Sanatoriums hat der Festsetzungsstelle unter dem 11. Januar 20.. mitgeteilt, dass es aus medizinischer Sicht "äußerst sinnvoll" gewesen sei, dass die Aufnahme der Klägerin erst am ersten Werktag nach den Feiertagen erfolgt sei; für die Klägerin seien vorrangig intensive physikalische Therapiemaßnahmen vorgesehen, und diese wären bei ihrer Aufnahme schon am 22. Dezember 20.. lediglich am Vormittag des 23. Dezember 20.. und dann erst wieder (nach einer mehrtägigen Pause) im Anschluss an die Feiertage möglich gewesen. 11 Ein Anlass, dies anders zu sehen, besteht nicht. Die Stellungnahme des Chefarztes des Sanatoriums leuchtet vielmehr ein. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. 12 Den Einwänden des Beklagten ist nicht zu folgen. Einer verständigen Würdigung des Hinweises "... unter vollem Einbezug der Weihnachtsferien 20.. ..." hätte es gerade nicht entsprochen, wenn die Klägerin sich schon am 22. Dezember 20.. in das Sanatorium begeben hätte, obwohl ein vernünftiger Behandlungsbeginn erst am 27. Dezember 20.. möglich war. Das gilt unabhängig von den in jenem Falle bis zum 27. Dezember 20.. ohne Nutzen für den Heilerfolg entstandenen Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Das Argument des Beklagten, auch ohne Therapiemaßnahmen hätte ein Aufenthalt der Klägerin in dem Sanatorium u.a. wegen dessen idyllischer Lage auch vor dem 27. Dezember 20.. Sinn gehabt, ist nach der eindeutig gegenteiligen Aussage des Chefarztes nicht überzeugend. Im Übrigen hat die Klägerin den Belangen der Schule, bezüglich der Unterrichtsverteilung rechtzeitig disponieren zu können, Rechnung getragen. Sie hat nach ihren vom Beklagten nicht bezweifelten Angaben vor den Weihnachtsfeiertagen sowohl mit dem Schulleiter als auch mit dem Leiter des Schulamts (wenn auch nicht mit dem Schulamt in dessen Eigenschaft als Beihilfefestsetzungsstelle) einvernehmlich abgeklärt, dass sie den Sanatoriumsaufenthalt sinnvollerweise erst am 27. Dezember 20.. antreten werde. 13 Der Beklagte hat des Weiteren nicht dargelegt, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Erforderlich ist insoweit u. a. die Anführung einer konkreten, sich aus den vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, m.w.N. 15 Bereits daran fehlt es. Im Übrigen ist nach den obigen Ausführungen die vom Beklagten befürchtete Notwendigkeit einer Änderung seiner Verwaltungspraxis bezüglich des von den Festsetzungsstellen eingeräumten "Zeitfensters" nicht erkennbar. 16 Schließlich fehlt es an der Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Beklagte macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einem Urteil des OVG NRW vom 23. Dezember 1980 - 6 A 600/79 - ab. Das Verwaltungsgericht gehe zwar davon aus, es weiche von diesem Urteil nicht ab, da vorliegend der Zeitraum, für den der Sanatoriumsaufenthalt als beihilfefähig anerkannt worden sei, zu unbestimmt sei. Das treffe jedoch nicht zu. Somit habe das Verwaltungsgericht unter Beachtung des genannten obergerichtlichen Urteils zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. 17 Dieses Vorbringen beinhaltet lediglich, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft den vorliegenden Fall mit dem vom OVG NRW entschiedenen Fall nicht für vergleichbar gehalten. Voraussetzung für die Bejahung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist jedoch, dass das Verwaltungsgericht einen von der herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, m.w.N., zu § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. 19 Das ist nicht der Fall, wie der Beklagte offenbar selbst nicht verkennt. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 21 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 22