OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 3934/00.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.3A3934.00A.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus den Ausführungen in der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). 4 a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, 5 "ob dem Verwaltungsgericht noch eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG obliegt, wenn das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat", 6 ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 AsylVfG a.F. ist bereits ausgesprochen worden, dass in den Fällen, in denen sich die Ausländerbehörde in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen vor, zu einer Weiterleitung des zweiten Asylantrags an das Bundesamt für verpflichtet gehalten hat, keine Bindungswirkung eintritt, vielmehr das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachprüfung des Folgeantrags in jedem Stadium des Verfahrens durch die jeweils zur Entscheidung berufene Stelle von Amts wegen zu prüfen ist. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, InfAuslR 1988, 120, 121 f., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 1962 - 3 C 75.59 -, BVerwGE 15, 196. 8 Es besteht kein Anlass, die Rechtslage nach § 71 AsylVfG insoweit anders zu beurteilen. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht in allen Fällen, in denen das Bundesamt in dem auf einen Folgeantrag ergangenen Asylablehnungsbescheid feststellt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG seien gegeben, in die sachliche Überprüfung der mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylgründe erst eintreten kann, wenn sich jene Feststellung des Bundesamtes zu eigen gemacht hat. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 25 A 353/97.A -. 10 b) Hinsichtlich der weiterhin in der Antragsschrift formulierten Frage, 11 "ob es im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens genügt, die neuen Tatsachen und Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vollständig mitzuteilen oder ob darüber hinaus die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen aus diesen Umständen im Einzelnen von dem Antragsteller erläutert werden müssen", 12 ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf jedenfalls nicht dargetan. Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten und dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung, 13 vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323, 14 ergibt sich, dass es für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative VwVfG wegen nachträglicher Änderung der Sachlage erforderlich aber auch genügend ist, dass der Asylbewerber eine solche Änderung gegenüber der bei der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Dass und warum mit dieser Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, wie weit die Darlegungslast des Asylbewerbers im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative VwVfG reicht, wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Dazu hätte sich der Kläger im einzelnen mit der angeführten Rechtsprechung auseinandersetzen und erläutern müssen, inwiefern die genannten Entscheidungen die Anforderungen an den Vortrag des Asylbewerbers - soweit vorliegend entscheidungserheblich - nicht abschließend bestimmt haben. Daran fehlt es. Dass sich das Verwaltungsgericht möglicherweise - was hier offenbleiben kann - nicht mit allen Aussagen innerhalb des durch die zitierte Rechtsprechung gesteckten Rahmens gehalten hat, vermag einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht zu begründen. 15 c) Die in der Antragsschrift ferner gestellte Frage, 16 "ob es innerhalb der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG, aber auch hinsichtlich der tatsächlichen Rückkehrgefährdung tatsächlich keinen Unterschied macht, ob jemand - wie der Kläger - aus der mittleren Funktionärsebene in die höhere Funktionärsebene der Babbar Khalsa gewählt wird (etwa im Landesvorstand vom Propagandasekretär zum Präsidenten)", 17 ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die vom Kläger zunächst ausgeübte Tätigkeit als Propagandasekretär des Landesverbandes und das dann übernommene Präsidentenamt in unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgungsgefahr keine wesentlich unterschiedliche Bedeutung haben, wobei es sowohl auf die Zugehörigkeit beider Ämter zum Vorstand als auch auf die vom Kläger bereits als Propagandasekretär konkret ausgeübten Tätigkeiten abgestellt hat. Von dieser Beurteilung ausgehend, die der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angreift, ist nicht ersichtlich und in der Antragsschrift auch nicht näher ausgeführt, dass zwischen den vom Kläger ausgeübten Funktionen - wie es die genannte Frage voraussetzt - ein Gefälle besteht, das es rechtfertigen würde, von einem Wechsel des Klägers von der "mittleren Funktionärsebene" in die "höhere Funktionärsebene" der Babbar Khalsa zu sprechen. 18 d) Die ferner vom Kläger aufgeworfene Frage, 19 "ob Landespräsidenten der Babbar Khalsa im Falle der Rückkehr nach Indien der Gefahr politischer Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sind oder aber auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden können", 20 ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gleichfalls nicht entscheidungserheblich. Denn danach liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vor, so dass eine erneute Sachprüfung des Gerichts hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG ausscheidet. 21 e) Soweit der Kläger die vorstehend unter d) behandelte Frage sinngemäß auch auf die Voraussetzungen des § 53 AuslG bezogen wissen will und damit für klärungsbedürftig hält, 22 ob Landespräsidenten der Babbar Khalsa im Falle der Rückkehr nach Indien nach § 53 AuslG erheblichen Gefahren ausgesetzt sind, 23 und zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift weiterhin die Frage aufwirft, 24 "ob ein Informationsinteresse des indischen Staates über exilpolitische Aktivitäten der Anhänger der -Bewegung in der Bundesrepublik besteht, welches das Risiko der Verhaftung und Folter begründet", 25 ist nicht hinreichend dargetan, dass diese Fragen bezogen auf das vorliegende Verfahren klärungsbedürftig sind. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, die tatsächlichen Umstände stellten sich anders dar, als sie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zugrunde gelegt habe. Es bedarf vielmehr der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Dabei ist es Aufgabe des Klägers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Annahmen des Verwaltungsgerichts, sondern die Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsgesuch nicht. 26 Der Kläger beruft sich zu den genannten Fragen zunächst auf eine Reihe erstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (VG Ansbach, Urteil vom 2. März 2000 - AN 16 K 99.31450 und AN 16 K 99.33797 -, VG Dresden, Urteil vom 13. August 1999 - A 11 K 30814/98 -, VG Leipzig, Urteil vom11. Mai 1998 - A 4 K 30580/97 -, VG Köln, Urteil in dem Verfahren 4 K 800/91.A [ohne Datumsangabe], VG Aachen, Urteil vom 30. Dezember 1997 - 5 K 6400/94.A -). Aus den Ausführungen in der Antragsschrift einschließlich der beigefügten Entscheidungen sowie dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch nicht, dass der vorliegend zu beurteilende Fall in wesentlicher Hinsicht jenen Sachverhalten vergleichbar ist, die den vom Kläger angeführten Verwaltungsgerichtsentscheidungen zugrunde lagen; diese Entscheidungen ergeben jedenfalls deshalb nicht die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Bewertungen in der Zulassungsschrift richtig sind. 27 In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2000 - AN 16 K 99. 31450 und AN 16 K 99. 33797 - wird hervorgehoben, dass der dortige Kläger nicht nur bereits zum zweiten Mal in die Position des Präsidenten der Babbar Khalsa in gewählt worden war, sondern insbesondere durch Reden als hoher Funktionär der Babbar Khalsa hervorgetreten ist. Das Verwaltungsgericht Dresden hat in dem Urteil vom 13. August 1999 - A 11 K 30814/98 - zugrunde gelegt, der Kläger sei Präsident der Babbar Khalsa in - , habe an einer Vielzahl von Demonstrationen und Veranstaltungen der Babbar Khalsa teilgenommen und sich durch die Durchführung einer Versammlung der Präsidenten der Zweigstellen der Babbar Khalsa in Deutschland unter seinem Vorsitz exponiert. Der vom Verwaltungsgericht Leipzig in dem Urteil vom 11. Mai 1998 - A 4 K 30850/97 - entschiedene Fall war dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger, nachdem er zunächst ein gutes Jahr Vize-Schatzmeister des deutschen Zweiges der Babbar Khalsa gewesen war, bereits seit über drei Jahren das Amt des Vorsitzenden in - ausübte, in diesen Funktionen eine Vielzahl von Aktivitäten entfaltet hatte sowie darüber hinaus Vetter des Vorsitzenden der Babbar Khalsa Deutschland sowie gleichzeitig Vetter des Vorsitzenden dieser Organisation in Indien war. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln in dem Verfahren 4 K 800/91.A soll nach den Darlegungen in der Antragsschrift nicht den Funktionär einer regionalen Untergliederung, sondern den "(Bundes-)Generalsekretär der " betreffen. Bei der Klägerin des Verfahrens VG Aachen - 5 K 6400/94.A - handelte es sich demgegenüber um die Schwägerin des Präsidenten der ISYF in Deutschland und die Nichte eines früheren hervorgehobenen Exilpolitikers, der nach den Darlegungen der Klägerin jenes Verfahrens nicht nur eine der beiden "Hauptkontaktpersonen" des 1995 abgeschobenen und dann verhafteten war, sondern in Indien als intellektueller Kopf der und als Top-Terrorist gelten soll. 28 Keine der angeführten Entscheidungen ergibt damit, dass bereits die Übernahme eines Präsidentenamtes auf regionaler Ebene eine im Rahmen des § 53 AuslG beachtliche Gefährdung auslöst. Die drei zunächst genannten Entscheidungen stellen vielmehr darüber hinaus entweder auf exponierte Aktivitäten in diesem Amt, längerfristige Ausübung der Funktion und/oder verwandtschaftliche Beziehungen zu hochrangigen Vertretern der Babbar Khalsa ab. Dass der Kläger eine dieser Bedingungen erfüllt, vermag der Senat weder dem angefochtenen Urteil noch dem Antragsvorbringen entnehmen. Das angefochtene Urteil wie auch die Antragsschrift erwähnen namentlich keine exponierten Aktivitäten des Klägers nach Übernahme des Präsidentenamtes im Februar 2000. Die beiden weiteren vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen keine Landespräsidenten. Sie lassen auch nicht im Wege eines "Erst-recht-Schlusses" auf eine Gefährdung solcher Funktionäre schließen. Soweit der Kläger die Möglichkeit einer solchen Beurteilung hinsichtlich der Entscheidung des VG Köln in dem Verfahren 4 K 800/91.A andeutet, indem er ausführt, die gelte allgemein als weniger militant und deswegen weniger gefährdet als die Babbar Khalsa, fehlt es sowohl an einer Erläuterung dieser Einschätzung als auch an der Bezeichnung und Darstellung entsprechender Belege. In der Antragsschrift wird ebenfalls nicht näher aufgezeigt, warum sich aus dem in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. Dezember 1997 - 5 K 6004/94.A - angenommenen Verfolgungsinteresse indischer Behörden hinsichtlich einer Verwandten des Präsidenten der Deutschland und eines früher hervorgehobenen und nach Darstellung der Klägerin jenes Verfahrens immer noch als "Top-Terrorist" geltenden Exilpolitikers ergeben soll, dass ein gleiches Interesse hinsichtlich eines in Deutschland auf regionale Ebene tätigen Funktionärs bestehen soll. 29 Soweit der Kläger (sinngemäß) auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662 ( ./. ) -, InfAuslR 3/97, 97, hinweist, ist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der entschiedene Fall dem vorliegenden vergleichbar ist. Nach den Feststellungen des EGMR avancierte der Antragsteller "zur Führungspersönlichkeit der orthodoxen Sikh im Ausland" und stand u.a. in dem konkreten Verdacht, an Verschwörungen zur Ermordung des indischen Premierministers gelegentlich eines Staatsbesuchs in Großbritannien sowie an der Ermordung gemäßigter Sikh beteiligt gewesen zu sein. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Antragsvorbringen ergibt sich, dass im Fall des Klägers Umstände von auch nur annähernd ähnlichem Gewicht vorliegen. 30 Die Behauptung des Klägers, der einzige "wichtige" Funktionär der Babbar Khalsa, der in den letzten Jahren abgeschoben worden sei, sei prompt verhaftet worden, lässt wiederum nicht erkennen, dass die Tätigkeit dieses Funktionärs ihrer Bedeutung nach den Aktivitäten des Klägers vergleichbar war. Unabhängig davon fehlt es an einem im vorliegenden Verfahren verwertbaren Beleg für diese Behauptung. Eine Zeugenvernehmung, die der Kläger anbietet, scheidet im Zulassungsverfahren grundsätzlich aus. 31 Vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2003 - 3 A 1544/03.A -. 32 f) Die gleichfalls im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 53 AuslG vom Kläger formulierte Frage, 33 "ob anderweitige Einreisemöglichkeiten ausserhalb der internationalen Flughäfen das Risiko der Verfolgung/menschenrechtswidriger Behandlung ausschliessen oder doch wenigstens erheblich reduzieren", 34 ist nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts ausweislich der Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 15 des Entscheidungsabdrucks im Rahmen des § 53 AuslG relevante Übergriffe unabhängig vom Einreiseweg nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Außerdem ergibt sich aus den Ausführungen in der Antragsschrift auch nicht, dass bei Einreise "außerhalb der internationalen Flughäfen" das Risiko einer nach § 53 AuslG relevanten Verfolgung bestehen könnte. Soweit sich der Kläger dazu auf eine Auskunft des vom 10. Juli 2000 an das VG Ansbach beruft und ausführt, aus dieser Auskunft ergebe sich, dass eine Verfolgung bei Einreise nach Indien unabhängig vom Eintrittsort "möglich" sei, ergibt sich daraus noch nicht, dass eine Verfolgung beachtlich wahrscheinlich ist, wie es vorliegend erforderlich wäre. Wenn der Kläger darüber hinausgehend von einer "besonderen Gefährdung" "an allen typischen Eintrittsorten" spricht und sich dabei auf "Dr. vom institut" beruft (Fußnote 12), fehlt es schon an der hinreichenden Bezeichnung einer im Zulassungsverfahren verwertbaren Erkenntnisquelle. Der erneute (sinngemäße) Hinweis des Klägers auf die schon angesprochene Entscheidung des EGMR in der Sache ./. (Fußnote 14) greift schon deshalb nicht durch, weil nicht erkennbar wird, dass hinsichtlich des Klägers ein vergleichbares Verfolgungsinteresse bestehen könnte (vgl. o. d)). Ob sich der vorgenannten Auskunft des entnehmen lässt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst bei Aufnahme in eine Fahndungsliste sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung zu erwarten, unrichtig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend damit begründet, dass exilpolitische Aktivitäten, wie sie der Kläger ausgeübt habe, nicht den Schluss rechtfertigten, es sei mit einer Aufnahme in die Fahndungslisten zu rechnen (vgl. Urteilsabdruck Seite 15, 2. Absatz). 35 g) Soweit es schließlich um die vom Kläger aufgeworfenen Fragen geht, 36 "ob es nicht denkbar ist, daß eine Folge bestimmter exilpolitischer Aktivitäten, von der jede einzelne für sich genommen keine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, nicht dazu führen kann - und es bei separatistischen Reden für die -Bewegung nicht auch tatsächlich so ist -, daß aufgrund der mehrfachen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der Heimatbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geweckt und ein Verfolgungsinteresse begründet wird", 37 sowie 38 "ob es für die Fristberechnung, § 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, auch dann, wenn sich die Gefährdung aus einer Gesamtschau von Aktivitäten ergibt, auf jede einzelne Aktivität ankommt, oder aber die zurückliegenden, für sich genommen für § 51 Abs. 1 VwVfG möglicherweise nicht ausreichenden Aktivitäten berücksichtigungsfähig sind, wenn die späteren, quasi das Faß zum Überlaufen bringenden Handlungen fristgerecht geltend gemacht werden", 39 ist anhand des angefochtenen Urteils und der Ausführungen in der Antragsschrift nicht erkennbar, dass diese Fragen entscheidungserheblich sind. Denn beide Fragen zielen auf § 51 Abs. 1 VwVfG und haben sinngemäß zur Voraussetzung, dass es im Fall des Klägers nach Abschluss des Erstverfahrens infolge einer "Kumulierung" exilpolitischer Aktivitäten zu einer wesentlichen Änderung des Verfolgungsrisikos gekommen ist. Eine solche Veränderung hat das Verwaltungsgericht indes nicht festzustellen vermocht, ohne dass es dem Kläger gelungen wäre, diese Einschätzung mit zulässigen oder begründeten Rügen anzugreifen. 40 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. 42 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).