Beschluss
17 B 1227/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0213.17B1227.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. 3 An der Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags bestehen keine Bedenken. Dafür ist unerheblich, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er der unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 VwGO ergangenen Aufforderung zur Begründung seiner Klage 8 K 2442/01 ohne ihm zurechenbares Verschulden nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nachgekommen ist. § 60 Abs. 1 VwGO findet ihm Rahmen von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Anwendung, weil es sich bei der dort genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt; Abweichendes gilt in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO nur im Falle höherer Gewalt, 4 vgl. Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rdn. 57 Kopp, VwGO, 13. Aufl. § 92 Rdn. 22, jeweils m.w.N. 5 Die Klage gilt jedoch nicht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, weil im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung ungeachtet mehrmaliger erfolgloser Erinnerung an die angekündigte Klagebegründung keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dieses zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal auch für § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach genügt die fehlende Klagebegründung, die durch die Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist, für sich genommen nicht generell für die Annahme eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses, 6 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 2002 - 1 C 103/02 -, InfAuslR 2003, 77, vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918 und Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 C 119/00 -, NVwZ 2000, 1297. 7 Im vorliegenden Fall lagen keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für ein Desinteresse des Klägers an der Weiterverfolgung seiner Anfechtungsklage vor. Aus der Ausweisungsverfügung vom 27. März 2000 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001, die der Klageschrift beigefügt waren, ergab sich, dass der Antragsteller sich noch im Bundesgebiet aufhielt. Er befand sich noch für einen längeren Zeitraum in Strafhaft, weil er am 25. Juni 1999 zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten und sodann am 7. April 2000 unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Bei der Ausweisung geht es erkennbar um eine für den Antragsteller existenzielle Angelegenheit. Er selbst lebte bei Erlass der Ausweisungsverfügung seit 10 Jahren im Bundesgebiet und besaß eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Bei ihm lebten seine Ehefrau und die beiden 1988 und 1998 geborenen Kinder. Der Antragsteller selbst hatte im Anhörungsverfahren nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen Aufenthalt in Deutschland mit seiner Familie fortsetzen wollte, zumal seine Ehefrau seit 15 Jahren (richtig: von 1974 bis 1984 und seit 1997) hier lebe. 8 Nicht zu folgen ist der Auffassung des Antragstellers, die Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen müsse schon deswegen zu seinen Gunsten ausfallen, weil er als durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, BGBl. II 1972, 385 - Zusatzprotokoll - zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase, BGBl. II 1964, 509 - Assoziierungsabkommen - begünstigter Gewerbetreibender nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach Maßgabe des bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls geltenden § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 hätte ausgewiesen werden dürfen. 9 Der Senat legt mit dem Verwaltungsgericht zugrunde, dass der Antragsteller zu dem durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls begünstigten Personenkreis gehört, 10 zu den Voraussetzungen vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - C 37/98 - (Savas), InfAuslR 2000, 326. 11 Der Antragsteller war seit 1993 oder 1994 im Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die ihm mangels entgegenstehender Auflagen die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ermöglichte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat er von Juni 1996 bis November 1997 als Selbständiger einen Kiosk und von April 1999 bis zu seiner Festnahme am 9. Juni 1999 eine Imbissstube betrieben. Er kann sich deswegen auf das Recht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und das daraus resultierende Aufenthaltsrecht berufen. 12 Der Senat geht weiter davon aus, dass der Antragsteller diese Rechtsposition durch seine Untersuchungs- und Strafhaft (seit dem 10. Juni bzw. seit dem 7. Dezember 1999) nicht verloren hat. Die Argumentation, die Bedeutung der Untersuchungs- und Strafhaft könne bei selbständig Erwerbstätigen keine andere sein als im Rahmen von Art. 6 Abs.1 3. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981/4) - Assoziationsratsbeschluss/ARB 1/80 -, erscheint plausibel. Nach der ständigen Rechtsprechung gerät das aus dem Erwerb der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 folgende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht durch später erlittene Untersuchungs- bzw. Strafhaft nicht in Wegfall, weil diese nicht auf ein endgültiges Verlassen des Arbeitsmarktes schließen lassen, 13 vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 - und vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 -, InfAuslR 2001, 424; zur Untersuchungshaft vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - C 340/97 - (Nazli), InfAuslR 2000, 161. 14 Die Vergleichbarkeit der Rechtsposition des türkischen Arbeitnehmers, der nach Durchlaufen der Anwartschaftsphase das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltverhältnis erworben hat und sich im Rahmen dieses Rechts auch nach freiwilliger oder unfreiwilliger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine neue Beschäftigung suchen darf, und der Rechtsposition des selbständig Gewerbetreibenden, der eine Anwartschaftsphase nicht zu durchlaufen braucht, liegt jedenfalls nahe. 15 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus der Begründung des vorerwähnten Urteils des beschließenden Senats vom 13. Juni 2001 aber nicht, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls die Ausweisung selbständig Erwerbstätiger, denen Aufenthalt und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach inländischem Ausländerrecht gestattet worden waren, auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 AuslG ausschließt. Der Senat hat allein über die Zulässigkeit der Ausweisung von Berechtigten nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 und 2 AuslG entschieden, aber ausdrücklich offen gelassen, was für Berechtigte nach Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu gelten hat. 16 In Bezug auf die Ausweisung von Berechtigten nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 hat der Senat im Urteil vom 13. Juni 2001 wie folgt argumentiert: Die Neuregelung des Ausweisungsrechts durch Einführung der Ist- und Regelausweisung durch das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. I 1394, kann zwar zu Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes gegenüber der Rechtslage bei Inkrafttreten des Assoziationsratsbeschluss 1/80 führen, weil bis dahin Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 ausnahmslos im Ermessen der Ausländerbehörde gestanden haben. Gleichwohl schließt Art. 13 ARB 1/80 die Anwendung der Regelungen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG nicht grundsätzlich aus, weil das Stillhaltegebot gemäß Art. 14 ARB 1/80 nur vorbehaltlich von Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gilt und es sich bei der Neuregelung des Ausweisungsrechts um durch Art. 14 Abs. 1 ARB zugelassene Beschränkungen handelt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Schrankenvorbehalt dieser Norm demjenigen in Art. 48 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957, BGBl. II 766 (in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, BGBl. II 1253 - EGV -, vormals: Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - EWGV -, jetzt: Art. 39 Abs. 3 in der Fassung des Vertrages von Amsterdam, BGBl. 1998 II 387 - EG) entspricht und deswegen die Ausweisung der durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen denselben Schranken unterliegt wie diejenige von Gemeinschaftsangehörigen, 17 so schon OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -, DÖV 1996, 571 (Ls.), Juris (Volltext), ebenso: vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - C 340/97 -, a.a.O., 18 Deren Ausweisung fordert ein spezialpräventives Ausweisungsbedürfnis zur Abwendung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221 des Rates der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964, Abl. 850 - Richtlinie 64/221 -). Die Anwendung von § 47 Abs. 1 und 2 AuslG auf Gemeinschaftsangehörige begegnet deswegen keinen Bedenken, wenn im konkreten Fall die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes gewahrt werden. 19 Der Gesichtspunkt, dass das Zusatzprotokoll das Stillhaltegebot des Art. 41 Abs. 1, das demjenigen nach Art. 13 ARB 1/80 entspricht, nicht ausdrücklich einer dem Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechenden Vorbehaltsklausel unterwirft und ein Beschluss des Assoziationsrates für den Bereich der Niederlassungsfreiheit (und des Dienstleistungsverkehrs) nicht ergangen ist, deutet nur vordergründig darauf hin, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls keinen Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unterläge. Eine dahingehende Annahme ließe unberücksichtigt, dass das Zusatzprotokoll in Art. 36 - schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach den vom Assoziationsrat festzulegenden Regeln - und in Art. 41 Abs. 2 - schrittweise Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - auf die Vorgaben in Art. 12, 13 und 14 des Assoziierungsabkommens Bezug nimmt und an sie anknüpft. Nach Art. 12 des Assoziierungsabkommens vereinbaren die Vertragsparteien, sich bei der schrittweisen Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit von den Art. 48, 49 und 50 EWGV/EGV leiten zu lassen. Sie vereinbaren nach Art. 13 des Assoziierungsabkommens, sich bei der Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von den Art. 52 bis 56 und 58 EWGV/EGV leiten zu lassen. In Art. 14 des Assoziierungsabkommens ist vorgegeben, dass die Vertragsparteien sich bei der Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs von den Art. 55,56 und 58 bis 65 EWGV/EGV leiten lassen. Zu den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrecht, denen danach Leitfunktion zukommt, gehören auf dem Gebiet der Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 48 Abs. 3 EWGV/EGV und auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Art. 56 Abs. 1 EWGV, der auf dem Gebiet der Dienstleistungen entsprechend gilt (Art. 66 EWGV/EGV). Diese Vertragsbestimmungen enthalten für den jeweiligen Bereich Vorbehaltsklauseln aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die ihrerseits für das Gemeinschaftsrecht durch die Richtlinie 64/221 konkretisiert worden sind. 20 Die in den Art. 12, 13 und 14 des Assoziierungsabkommens getroffene Vereinbarung, sich bei der schrittweisen Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs von den in den in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts (einschließlich der jeweiligen Vorbehaltsklauseln aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit) leiten zu lassen, legt die Folgerung nahe, dass die Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit Angehörigen der Gemeinschaft in allen vom Assoziierungsabkommen erfassten Bereichen nicht nur Ziel, sondern zugleich auch immanente Grenze des Assoziationsrechts ist und dass die den türkischen Staatsangehörigen durch das Assoziationsrecht eingeräumten Rechte ausnahmslos den Einschränkungen unterliegen, die für Angehörige der Gemeinschaft gelten. Bestätigt wird dies dadurch, dass nach Art. 59 des Zusatzprotokolls, das nach seinem Art. 62 Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, in den vom Zusatzprotokoll erfassten Bereichen der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. 21 Soweit der Antragsteller seine Ausweisung für mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar hält, kann ihm nicht gefolgt werden. 22 Der Antragsteller stellt zu Recht nicht in Abrede, dass bei Verurteilungen zu einer hohen Freiheitsstrafe wegen umfangreichen Heroin- und Kokainhandels wie hier Grundinteressen der Gesellschaft berührt werden. Er bestreitet aber das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und stützt sich dabei auf Erkenntnisse über seine Entwicklung im Strafvollzug, aus dem er im Juli 2003 nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung entlassen worden ist. 23 Der Senat hält die Berücksichtigung dieser Erkenntnisse, die aus der Zeit seit Juni 2002 stammen, bei der prognostischen Beurteilung für geboten, obwohl der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller bereits am 24. April 2001 zugestellt worden ist und nach der bisherigen Rechtsprechung einschließlich derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts für die rechtliche Überprüfung der Ausweisungsverfügung auch bei Gemeinschaftsangehörigen und Berechtigten nach dem Assoziationsrecht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Diese Frage ist nunmehr wieder als offen anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrecht auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Betroffenen gegen das Berufungsurteil die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, welcher Zeitpunkt nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben für die Beurteilung einer Ausweisungsverfügung durch die Gerichte maßgebend ist und unter welchen Voraussetzungen insbesondere eine positive Entwicklung des Ausländers nach der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen ist, 24 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 B 405.01 -, Az. des Revisionsverfahrens: BVerwG - 1 C 29.02 - . 25 In Würdigung des kriminellen Verhaltens des Antragstellers, seiner Entwicklung im Strafvollzug und seiner persönlichen Lebensverhältnisse ist auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine erneute Verstrickung in die Betäubungsmittelkriminalität, namentlich in den Handel mit harten Drogen, ernsthaft zu besorgen. 26 Der Antragsteller, der in der Türkei einen qualifizierten Schulabschluss erreicht und bis zu seinem 34. Lebensjahr ein kriminell unauffälliges Leben geführt hat, ist im Frühjahr 1997 über die Freundschaft mit einer heroinsüchtigen Frau mit der Drogenszene in Berührung gekommen und hat dann sehr schnell Kontakte zu Händlern aufgebaut. Seine persönliche Lebenssituation war damals keineswegs ungünstig. Er erwartete den Nachzug seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes, hatte Einkünfte aus seinem Kiosk und verfügte über ein Devisenkonto bei einer türkischen Bank in Höhe von rund 50.000,--DM. Unmittelbar nach der Ankunft von Frau und Sohn hat er den Handel mit Heroin und Kokain in erheblichen Mengen aufgenommen. Die Untersuchungshaft von Mai bis Juni 1998 hat ihn nicht nachhaltig beeindruckt. Schon im Dezember 1998 hat er den Handel mit Heroin bedenkenlos fortgesetzt - dies ungeachtet der Verantwortung für seine Familie und der Geburt eines weiteren Kindes und ohne Rücksicht auf die Folgen, die der Missbrauch harter Drogen für die Konsumenten hat. Finanzielle Not hat der Antragsteller auch damals - nach Aufgabe seines Kiosks - nicht gelitten. Sein Vermögen war durch die Auszahlung eines Erbanteils seines Vaters um weitere 80.000,-- DM angewachsen. Sein Verhalten wird vom Landgericht in Essen im Urteil vom 7. April 2000 zu Recht als Ausdruck erheblicher krimineller Energie gewertet. 27 Der betriebene Handel mit Heroin und Kokain in großen Mengen wiegt besonders schwer, wie bereits in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten zum Ausdruck kommt. Das kriminelle Verhalten des Antragstellers zeigt ein tiefgreifend gestörtes Verhältnis zu den Strafrechtsnormen und ein solches Maß an Missachtung der Lebensinteressen anderer, dass nur ein grundlegender und nachhaltig gefestigter Persönlichkeitswandel die Prognose rechtfertigen könnte, die Gefahr einer Wiederaufnahme des Handels mit harten Drogen nach Verblassen des Eindrucks des über mehr als vier Jahre währenden Freiheitsentzugs sei nur minimal und deswegen nicht ernsthaft in Rechnung zu stellen. 28 Die Verlautbarungen über die positive Entwicklung des Antragstellers im Strafvollzug und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gestatten diese Annahme nicht. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist zwar für die eigenständige ordnungsrechtliche Prognose von tatsächlichem Gewicht, entfaltet aber keine Vermutung für das Fehlen einer ordnungsrechtlich relevanten Rückfallgefahr, die bei Straftaten der hier in Rede stehenden Art erfahrungsgemäß hoch ist. Die ausländerrechtliche Beurteilung fordert eine längerfristige Gefahrenprognose als diejenige nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB, bei der auch Resozialisierungsgesichtspunkte von Gewicht sind. Aus dem von der Professorin für klinische Psychologie und Rechtspsychologie, Dr. S. und dem Diplompsychologen K. erstatteten forensisch-psychologischen Prognosegutachten vom 22. Juli 2002, auf das in der Begründung des Strafaussetzungsbeschlusses vom 25. Juni 2003 mit Gewicht abgestellt wird, ergibt sich, dass der Antragsteller die in der Justizvollzugsanstalt angebotenen Betreuungs- und Gesprächsangebote genutzt, sich mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und sie kritisch zu analysieren gelernt hat und gewillt ist, keine Straftaten mehr zu begehen. Nach dem Urteil der Gutachter sprechen die Prognosekriterien - abgesehen von dem Rückfall in den Drogenhandel im Jahre 1998 und den noch etwas unklaren beruflichen Perspektiven - für eine eher günstige Sozial- und Kriminalprognose, zumal der Antragsteller zu seiner Ehefrau und seinen Kindern in ein kriminalitätsfernes Umfeld zurückkehren wird. Für den Fall der Ausweisung und der Trennung von der Familie wird allerdings der Verlust der neu gewonnenen Stabilität befürchtet. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. teilt in seiner Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2003, auf die der Strafaussetzungsbeschluss sich ebenfalls stützt, die Meinung der Gutachter. Er befürwortet die vorzeitige Entlassung des Antragstellers mit dem Bemerken, die Inhaftierung habe einen so deutlichen Eindruck hinterlassen, dass künftig ein gesetzeskonformes Leben erwartet werden könne, wozu sicherlich auch die Ehefrau beigetragen habe. Diesen Einschätzungen lässt sich nicht hinreichend zuverlässig entnehmen, dass der Antragsteller mit Blick auf seine geänderte Einstellung und die zu erwartende weitere Unterstützung durch seine Ehefrau in der Lage sein wird, sich über einen nennenswerten Zeitraum an seine guten Vorsätze und Versprechen zu halten und seiner Verantwortung für die Familie gerecht zu werden. Der Antragsteller wird in dieselben Lebensverhältnisse zurückkehren, in denen er aus Gewinnstreben in großem Umfang Handel mit harten Drogen betrieben und diesen auch nach dreimonatiger Untersuchungshaft trotz des laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wieder aufgenommen hat, ohne dass der Einfluss seiner Ehefrau ihn umzustimmen vermocht hätte. Seine Straffreiheit in den wenigen Monaten seit seiner Entlassung aus der Strafhaft bietet keine Grundlage für eine abweichende Prognose. 29 Die Ausweisung erweist sich schließlich nicht wegen ihrer Folgen für den Antragsteller und seine Familie als unverhältnismäßig. Der Antragsteller, seine Ehefrau und der ältere Sohn haben lange in der Türkei gelebt, haben dort Angehörige und sind mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Die Tochter ist mit jetzt 5 oder 6 Jahren in einem Alter, in dem Kinder den Wechsel des sozialen Umfeldes relativ gut verkraften. Die Entscheidung, ob die familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei fortgeführt werden oder eine Trennung bis zu einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung in Kauf genommen werden soll, obliegt allein den Eheleuten. 30 Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Ausweisung stelle auch einen unzulässigen Eingriff in seine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dar, weil seine Ehefrau im August 2001 (richtig: im Oktober 2001) eine Tätigkeit als Kindergärtnerin aufgenommen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. 31 Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 räumt das Bewerbungs- bzw. Zugangsrecht unter den dort genannten weiteren Voraussetzung nur dem Familienangehörigen ein, dem der Nachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer gestattet worden ist. Die Auffassung, mit diesem Tatbestandsmerkmal werde lediglich klargestellt, dass die Vorschrift selbst kein Recht auf Familiennachzug gewähre, erscheint angesichts der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den einzelnen Regelungen des Art. 7 ARB 1/80 und ihrer unterschiedlichen Zielsetzung 32 vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - C-355/93 - (Eroglu), InfAuslR 1994, 385, vom 17. April 1997 - C-351/95 - (Kadiman), InfAuslR 1997, 281 und vom 19. November 1998 - C-21/97 - (Akman), InfAuslR 1999, 3, 33 fernliegend. Davon abgesehen liegt der behauptete Eingriff auch nicht vor, weil die Ehefrau des Antragstellers weder im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung noch demjenigen des Widerspruchsbescheides dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Im übrigen geht der Ausweisungsschutz von Berechtigten nach dem Assoziationsratsbeschluss, wie vorstehend dargelegt, nicht weiter als derjenige von selbständig erwerbstätigen türkischen Staatsangehörigen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 35 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. 36