Urteil
8 A 5501/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1209.8A5501.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2000 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1999 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufungszulassung tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 12. Mai 1996 mit seiner Ehefrau und drei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20. Mai 1996 seine Ankerkennung als Asylberechtigter. 3 Im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger am 21. Mai 1996 an, er sei nicht politisch aktiv gewesen, habe aber Leuten der PKK Essen und auch Geld freiwillig gegeben. Insgesamt sei er vier Mal festgenommen worden, und zwar im Mai, Juli und Oktober 1995 sowie im Februar 1996 jeweils für einen Tag. Die Festnahmen seien aufgrund von Denunziationen im Rahmen von Razzien erfolgt. Im Februar 1996 habe es eine Hausdurchsuchung gegeben, bei der das Militär die Einrichtung sowie Lebensmittel zerstört habe. Er habe die PKK seit April/Mai 1994 insgesamt etwa fünf bis sechs Mal unterstützt. Die Vernehmung am 20. März 1996 habe zwei bis drei Stunden gedauert; danach habe er die Wache wieder verlassen können. Im sei stets vorgeworfen worden, PKK-Sympathisant zu sein. Er habe die Situation in der Türkei als psychische Folter empfunden. 4 Die Ehefrau des Klägers gab bei ihrer Anhörung am selben Tage an, der Kläger sei vier Mal festgenommen worden für eine jeweils unterschiedlich lange Zeit. Einmal habe man ihn z.B. für einen Tag mitgenommen, ein anderes Mal für zwei Tage. 5 Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 1996 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden Klage (2 K 4224/96.A). Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte der Kläger u.a. aus, dass er vier Mal festgenommen worden sei, das letzte Mal am 20. März 1996. Dabei sei er zwei Tage lang in menschenverachtender Weise gefoltert worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls schilderte der Kläger "im Einzelnen die während der Festnahme erlittenen Folterungen". Seine Ehefrau gab hierzu an, er sei zuletzt ca. 15 bis 20 Tage vor der Ausreise festgenommen und auf das Heftigste gefoltert worden. 6 Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage durch Urteil vom 19. Juni 1997 mit der Begründung abgewiesen, das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal sei widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1997 - 25 A 3562/97.A -). 7 Der Kläger stellte mit Schreiben vom 19. April 1998 einen ersten Asylfolgeantrag, den er auf Aussagen von neuen Zeugen stützte. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juli 1998 gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 15. Januar 1999 (8 K 2715/98.A) ab. 8 Einen zweiten Folgeantrag des Klägers vom 23. März 1999, der ebenfalls auf neue Zeugenaussagen gestützt war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 1. April 1999 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 14. Juni 1999 (8 K 1234/99.A) ab. 9 Am 9. September 1999 stellte der Kläger einen dritten Asylfolgeantrag: Ausweislich der beigefügten nervenärztlichen Bescheinigung von Frau N. C. - I. vom 8. Juli 1999 leide er an einer "massiven psychischen Reaktion mit Schlafstörungen, Gereiztheit, Kopfschmerzen, Unruhezuständen, Albträumen" wegen der erlittenen Misshandlungen beim türkischen Militär. Ferner ergebe sich aus der vorgelegten Erklärung des Imam S. C. , dass dieser am 6. Juni 1999 miterlebt habe, dass Soldaten die Schwiegermutter des Klägers mitgenommen hätten, um sie zu verhören. Sie sei verprügelt und nach dem Kläger befragt worden. Das Bundesamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. September 1999 ab. 10 Der Kläger hat am 8. Oktober 1999 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er leide wegen der Misshandlungen bei den Festnahmen in der Türkei an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei deshalb nicht fähig gewesen, sein Verfolgungsschicksal vollständig und umfassend darzustellen. Er hat hierzu eine Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge Refugio in C. vom 27. Januar 2000 sowie ein ärztliches Gutachten von Frau Dr. med. B. D. aus C. vom 25. September 2000 vorgelegt. Auf den Inhalt der beiden Stellungnahmen wird Bezug genommen. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1999 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, 13 hilfsweise festzustellen, 14 dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes gegeben sind. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das Verwaltungsgericht hat Herrn S. C. als Zeugen zu der Frage vernommen, ob der Kläger in der Türkei gesucht werde. 18 Mit dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den rechtzeitigen Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juni 2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. 19 Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, er habe in der Türkei der PKK Unterschlupf, Essen und Trinken gewährt. Er sei in diesem Zusammenhang wahrscheinlich vier Mal festgenommen und dabei geschlagen und gefoltert worden. Nach Angaben seiner behandelnden Ärztin Frau Dr. D. sei seine Intelligenzleistung erheblich beeinträchtigt. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen leide er aufgrund der Folterungen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Nach einem Selbstmordversuch sei er längere Zeit in der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses in H. gewesen. Er verweist hierzu auf den vorgelegten Arztbrief der Westfälischen Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie in H. vom 3. Juli 2002. 20 Der Kläger beantragt, 21 das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2000 zu ändern und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1999 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 22 hilfsweise festzustellen, 23 dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 24 Die Beklagte und der Beteiligte haben keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. 25 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psychologin H. von 2003 zu verschiedenen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers. Insoweit wird auf die schriftlichen Ausführungen des Gutachtens (Beiakte 6) Bezug genommen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die Gerichtsakten des VG Minden 2 K 2224/96.A, 8 K 2715/98.A, 8 K 1234/99.A, 4 K 3921/99.A und des OVG NRW 8 B 1011/02.A Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Asylverfahrens und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. September 1999 ist in diesem Umfang und soweit er dem Kläger die Abschiebung in die Türkei androht, rechtswidrig und aufzuheben. 29 Das auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Asylverfahren des Klägers ist wiederaufzugreifen. Stellt ein Ausländer - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 30 Mit den fristgemäß vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Bescheinigungen und Gutachten der Nervenärztin C. -I. vom 8. Juli 1999, des Psychosozialen Zentrums für Ausländische Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 und von Frau Dr. med. D. vom 25. September 2000 sowie dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten der Psychotherapeutin Dipl.-Psychologin H. von 2003 liegen neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, die - wie noch auszuführen sein wird - geeignet sind, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Im Hinblick auf die konkreten Umstände der Erkrankung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass der Kläger es grob schuldhaft unterlassen hat, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in seinen früheren Asylverfahren geltend zu machen. 31 Der Kläger hat unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für seine Person vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). 33 Danach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 35 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. 36 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 37 Hiervon ausgehend steht aufgrund des Akteninhalts und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts zumindest folgender Sachverhalt fest: Der Kläger ist - nach entsprechenden Denunziationen durch Nachbarn - in den Jahren 1995 und 1996 insgesamt drei- oder viermal von türkischen Sicherheitskräften für zwei bis vier Tage festgenommen worden, weil er in den Verdacht geraten war, für die PKK tätig geworden zu sein. Tatsächlich hatte er mehrmals die PKK mit Lebensmitteln und Geld unterstützt. Während der Zeit seiner Festnahmen wurde der Kläger von den Sicherheitskräften schwer misshandelt. Er wurde unter anderem an seinen auf dem Rücken zusammen gebundenen Armen aufgehängt (sog. Palästinenserhaken). Er musste durch ein Becken mit Salzwasser gehen, in dem sich Glassplitter, Steine und Eisenstücke befanden; auf seine verletzten Füße wurde mit Stöcken geschlagen. Bei einer weiteren Festnahme erlitt der Kläger bei einem erfolglosen Fluchtversuch einen Streifschuss am rechten kleinen Finger. Anschließend wurde er mit Zaunlatten derart geschlagen, dass er ohnmächtig wurde und man ihn für tot hielt. Deshalb wurde er nicht inhaftiert. Die letzte Festnahme im Frühjahr 1996 nahm der Kläger zum Anlass, die Türkei zusammen mit seiner Familie Anfang Mai 1996 zu verlassen. 38 Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht sowie bei den Untersuchungen durch Frau Dr. med. D. und die Gutachterin H. bestehen nicht. Der Kläger hat im Kern durchgängig angegeben, insgesamt viermal verhaftet worden zu sein. Abgesehen von der knapp einstündigen Anhörung beim Bundesamt im Jahre 1996 hat er stets angegeben, während der Festnahmezeiten gefoltert worden zu sein. Die konkreten Umstände der geschilderten Foltermethoden, soweit dies schriftlich festgehalten worden ist (die Sitzungsniederschrift im ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden enthält insoweit lediglich den Hinweis, dass "der Kläger im einzelnen die während der Festnahme erlittenen Folterungen " geschildert habe), werden übereinstimmend beschrieben. Sowohl gegenüber Frau Dr. med. D. als auch gegenüber der Gutachterin H. hat der Kläger gleichbleibend angegeben, man habe bei einer der Festnahmen auf ihn geschossen und ein Fingerendglied getroffen; in dieser Situation habe er die größte Todesangst gehabt. Allerdings haben sich auch verschiedene Ungereimtheiten bei der Schilderung der Umstände der Festnahmen ergeben. Sie betreffen zum einen die zeitliche Dauer der Festnahmen. Die Angaben des Klägers schwanken zwischen einem Tag, ein bis zwei Tagen und drei oder vier Tagen. Nicht klar ist auch, ob der Kläger drei- oder viermal inhaftiert gewesen ist. Diese Unklarheit beruht im wesentlichen darauf, dass der Kläger zwar durchgängig von vier Verhaftungen gesprochen hat, die Gutachterin H. jedoch das Ereignis im Zusammenhang mit der erlittenen Schussverletzung am Finger als eine der vier Festnahmen versteht. Demgegenüber ordnet Frau Dr. med. D. die vom Kläger geschilderte Schussverletzung als ein fünftes Ereignis ein, dem zwei Festnahmen voraus- und zwei Festnahmen nachgingen. Diese Ungereimtheiten und Widersprüche stellen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers jedoch nicht in Frage; sie sind vielmehr nach Überzeugung des Senats darauf zurückzuführen, dass der Kläger aufgrund einer erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung nur bedingt in der Lage ist, die erlebten Festnahmen und Folterungen zeitlich geordnet darzustellen. Diese Überzeugung hat der Senat auf Grund der neuen Beweismittel gewonnen. Sowohl das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Frau Dr. med. D. als auch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten von Frau Dipl.-Psychologin H. diagnostizieren beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie bestätigen damit aufgrund umfangreicher Untersuchungen den bereits in der Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Ausländische Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 und in der ärztlichen Bescheinigung der westfälischen Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie in H. vom 3. Juli 2002 geäußerten begründeten Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die westfälische Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Neurologie in H. , in der sich der Kläger vom 14. Mai bis 11. Juni 2002 in stationärer Behandlung befand, hält auch eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach einer Extrembelastung für möglich. Ferner gehen das Gutachten von Frau Dr. med. D. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, das Sachverständigengutachten von Frau Dipl.-Psychologin H. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Traumatisierung des Klägers auf die Gewalt- und Foltererfahrungen in dessen Heimatland zurückzuführen ist. Beide Gutachten gelangen übereinstimmend zu der Feststellung, dass der traumatisierte Kläger aufgrund von kognitiven Schwierigkeiten, Vermeidungs- und Verdrängungstendenzen und Erinnerungslücken sein Verfolgungsschicksal nicht detailliert und konsistent schildern könne. 39 Die Sachverständige H. führt insoweit plausibel und nachvollziehbar aus, dass es extrem unwahrscheinlich sei, dass ein Mensch mit dem niedrigen Bildungsniveau des Klägers die von ihm mitgeteilten Erfahrungen erfinden könnte. Der Kläger habe nicht eine zusammenhängende Geschichte mit einem roten Faden, sondern jeweils Bruchstücke berichtet, die sich aber nach mehrmaligen Nachfragen zu einem stimmigen Gesamtbild gefügt hätten. Selbst an einen professionellen Schauspieler würde diese komplizierte, verschachtelte Form der Wiedergabe hohe Anforderungen stellen; über vergleichbare Fähigkeiten verfüge der Kläger ersichtlich nicht. Zudem spreche das gezeigte - im einzelnen näher beschriebene - emotionale, unwillkürliche Verhalten des Klägers für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Seine Schilderungen seien in sehr hohem Maße als erlebnisfundiert einzuordnen. Ohne ein Studium der Psychopathologie nach Gewalterfahrungen sei es nicht möglich, ein so differenziertes Beschwerdebild, wie es beim Kläger vorliege, ohne tatsächlichen Erfahrungshintergrund aufzuweisen. 40 Die Traumatisierung bewirke bei dem Kläger, dass die räumliche und zeitliche Zuordnung bestimmter Erfahrungen verhindert werde und die Erinnerungsbruchstücke eine isolierte Existenz führten. Traumatische Erinnerungen erschienen daher zeitlos, Erlebnisse würden nur noch bruchstückartig, unvollkommen oder gar nicht mehr bewusst erinnert. Dem Kläger fehle daher ein Zeitgitter. Hiermit übereinstimmend stellt Frau Dr. D. in ihrem Gutachten fest, dass die Auswirkungen auf das Gedächtnis, wie sie sich beim Kläger darstellten, typisch seien für die Störungen des Gedächtnisprozesses bei posttraumatischen Belastungsstörungen. Die Fähigkeit, eine Geschichte mit Anfang und Schluss und in einer regelrechten logischen Reihenfolge reproduzieren zu können, sei durch schwere traumatische Ereignisse zerstört worden. 41 Diese Beurteilungen sind für den Senat einleuchtend und überzeugend. Der Senat hat keinen Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Die Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen sind von sachkundigen Psychologen und Psychiatern erstellt worden und kommen zu weitgehend übereinstimmenden Ergebnissen. Namentlich das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten beruht auf fünf ausführlichen psychodiagnostischen Gesprächen von 50 bis 90 Minuten Dauer. Es stellt ausführlich, sachlich und nachvollziehbar die Erhebungsmethoden, den Gesprächsverlauf, die Exploration, das psychosomatische Beschwerdebild sowie die psychodiagnostischen Einschätzungen und Befunde dar. Die Ausführungen der Gutachterin erklären plausibel, warum der Kläger nicht in der Lage war und ist, sein Verfolgungsschicksal in einem geordneten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu schildern. An einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen während der Gespräche stellt die Gutachterin anschaulich und überzeugend dar, warum die Schilderungen des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf tatsächlich Erlebtem beruhen. 42 Die vom Kläger mitgeteilten Ereignisse stellen politische Verfolgung dar. Bei den Folterungen im Zusammenhang mit kurzzeitigen Festnahmen handelt es sich um gezielt zugefügte bzw. drohende Rechtsverletzungen, die an den gegen den Kläger von Seiten der Sicherheitskräfte gerichteten Verdacht der Unterstützung der separatistischen kurdischen Bewegung, mithin an die politische Überzeugung des Klägers anknüpften. 43 Der Kläger ist auch unmittelbar unter dem Druck weiterer politischer Verfolgung aus der Türkei ausgereist. Er hat die letzte Festnahme zum Anlass genommen, sein Heimatland zu verlassen. 44 Dass der Kläger die Türkei als politisch Verfolgter verlassen hat, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, er habe außerhalb seiner Heimatregion - etwa in den Großstädten der westlichen Türkei - Schutz vor Verfolgung finden können. Nach der Rechtsprechung des Senats können auf eine inländische Fluchtalternative solche Personen aus Ostanatolien nicht verwiesen werden, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, und die deshalb bereits von individueller Verfolgung betroffen waren. 45 Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rnrn. 244-246. 46 Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger. Er ist aufgrund von Denunziationen gezielt festgenommen worden. Damit ist er in individualisierter und von den Sicherheitsbehörden jederzeit abrufbarer Weise verdächtig geworden. 47 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. 48 In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist bzw. Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG schon dann gegeben, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Verfolgungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 49 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24. 50 Im vorliegenden Fall ist der so genannte "herabgestufte" Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil der Kläger - wie im Einzelnen dargelegt - in der Türkei politisch verfolgt wurde und bei seiner Ausreise von neuerlicher politischer Verfolgung bedroht war. Unter Anlegung dieses Maßstabs hat der Kläger Anspruch auf Abschiebungsschutz; denn nach den dem Senat zur Verfügung stehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen bestehen die für ihn fluchtbegründenden Umstände nach wie vor, da sich die türkische Politik gegenüber vermeintlichen oder wirklichen separatistischen Tendenzen gegenüber dem Zeitpunkt, als der Kläger die Türkei verlassen hat, nicht wesentlich geändert hat. 51 Vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. 52 Es ist mithin nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor neuerlicher politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Soweit der Kläger mit seinem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter bereits im Berufungszulassungsverfahren erfolglos geblieben ist, trägt er die Hälfte der Verfahrenskosten; im übrigen trägt die Beklagte die Kosten. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 54 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 55