Beschluss
22 B 292/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1127.22B292.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 7.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die davon ausgeht, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juni 2002 für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze und deshalb sein Interesse hinter dem der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung ohne Verzögerung auszunutzen, zurücktreten müsse. 4 Dass der Betrieb der Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG bezogen auf das Grundstück des Antragstellers hervorrufen könnten, ist unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller befürchteten Lärmimmissionen. Der Antragsgegner hat die angefochtene Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen, nach der die Gesamtbelastung durch Geräuschimmissionen einschließlich der durch die von den Anlagen verursachten Zusatzbelastung an den nach Maßgabe der TA Lärm bestimmten Immissionspunkten, die ebenso wie das Grundstück des Antragstellers unstreitig im Außenbereich liegen, den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) während der Nachtzeit und den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber nicht überschreiten. Diese Immissionswerte tragen dem Schutzanspruch des Antragstellers Rechnung. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Realisierbarkeit. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hat im Genehmigungsverfahren einen Schalltechnischen Bericht der Firma E. B. , Ingenieurbüro für B. , vom 12. Februar 2002 vorgelegt, der Bestandteil der Baugenehmigung ist. Nach den darin enthaltenen Berechnungen verursachen die beiden umstrittenen Windenergieanlagen an den dem Wohnhaus des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkten 1 und 4 bei Normalbetrieb in der Nacht (lauteste Stunde) Gesamtbeurteilungspegel von 42,9 (IP 1) bzw. 43,2 (IP 4) dB(A). Der allein umstrittene Nachtwert wird bei Normalbetrieb - rechnerisch - eingehalten. Weil aber nach dem Gutachten diese Pegel wegen einer möglichen Ungenauigkeit der Schallausbreitungsberechnung, der Serienstreuung und einer angenommenen Vergleichsstandardabweichung tatsächlich um 2,2 dB(A) am IP 1 und um 2,1 dB(A) am IP 4 höher liegen können, ist die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Anlagen in der Nachtzeit nur lärm- und leistungsreduziert (Auflage 9) betrieben werden dürfen. Dies hat nach den Berechnungen der Firma E. B. zur Folge, dass der obere Rand des Vertrauensbereichs von 45,1 dB(A) am IP 1 auf 43,4 dB(A) sowie von 45,3 dB(A) am IP 4 auf 43,6 dB(A) und damit deutlich unter den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sinkt. 5 Soweit der Antragsteller rügt, dass es sich bei dem Schalltechnischen Bericht der Firma E. B. um ein Privatgutachten handele und sich ihm nicht entnehmen lasse, ob die Firma eine vom Ministerium bekanntgegebene Stelle im Sinne der §§ 26, 28 BImSchG sei, auch die DIN 45001 eine Akkreditierung verlange, vermag dies die Fehlerhaftigkeit des Schallgutachtens nicht darzulegen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn durch die privatrechtliche Hinzuziehung von Sachkundigen einen für die Baugenehmigungsbehörden prüfbaren Bauantrag vorzulegen. Diese Sachverständigen müssen solange nicht vereidigt oder staatlich akkreditiert sein, wie dies Rechtsnormen nicht verlangen. Solche rechtlichen Vorgaben gibt es nicht. So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, GewArch 2002, 384. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Firma E. B. den Hof des Antragstellers nicht als eigenständigen, d. h. für die Geräuschbeurteilung maßgeblichen Immissionspunkt behandelt hat. Nach Nr. 2.3 der TA Lärm ist maßgeblicher Immissionspunkt der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig bei den der Anlage nächstgelegenen Gebäuden der Fall. Der Hof des Antragstellers liegt zwischen den Immissionspunkten 1 und 4. Die Abstände zwischen diesen beiden Punkten und den Windenergieanlagen sind geringer als diejenigen zwischen dem Hof des Antragstellers und den Anlagen. Da bei freier Ausbreitung des Schalls der Immissionswert steigt, je geringer der Abstand zwischen dem Immissionspunkt und der Anlage ist, sind an den Immissionspunkten 1 und 4 höhere Immissionswerte zu erwarten als am Wohnsitz des Antragstellers. Weil an diesen Punkten der Immissionsrichtwert eingehalten wird und keine für die Schallausbreitung bedeutsamen Besonderheiten bestehen, wirken auch auf das Wohnhaus des Antragstellers keine unzulässigen Lärmimmissionen ein. Im Gutachten der Firma E. B. wird von vorhandenen leichten Geländeunebenheiten ausgegangen und hierzu ausgeführt, dass ergänzende detaillierte Berechnungen mit den vorliegenden kartierten Höhenlinien keinen relevanten Einfluss auf die Beurteilungspegel ergeben hätten, so dass sie vernachlässigt werden könnten. Diese Ausführungen gelten ersichtlich unabhängig davon, ob die Anlage im Normal- oder schallreduzierten Betrieb gefahren wird. 6 Der Hinweis des Antragstellers, dass sein Wohnhaus im Gegensatz zu den Häusern an den IP 1 und 4 in Hauptwindrichtung liege, vermag ebenfalls schon deshalb nicht zu verfangen, weil nach der Schallausbreitungsberechnung gemäß DIN ISO 9613-2 ein Mitwind-Mittelungspegel ermittelt wird. 7 Dass die an den Immissionspunkten 1 und 4 zu erwartenden Immissionsbelastungen tatsächlich höher sein werden als am Wohnhaus des Antragstellers, belegt anschaulich die Abbildung 3 auf Seite 17 des Gutachtens. Aus ihr geht hervor, dass für den Immissionspunkt 1 knapp 42 dB(A) und den Immissionspunkt 4 gut 41 dB(A), hingegen für den Hof des Antragstellers maximal zwischen 39 und 40 dB(A) bezogen auf die lauteste Nachtstunde prognostiziert werden. 8 Das Gutachten erweist sich - jedenfalls in Bezug auf die allein problematische Einhaltung des für die Nacht geltenden Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) - auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil es seiner Prognose den Prüfbericht 32108 zugrunde gelegt hat. Zutreffend weist der Antragsteller allerdings auf einen möglichen Schwachpunkt dieses Berichts hin. Nach den Grundsätzen für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass) vom 3. Mai 2002 ist für die Immissionsprognose grundsätzlich der Schallleistungspegel zu verwenden, der bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Demgegenüber wurden die im Prüfbericht 32108 dokumentierten Schallemissions-Parameter nur für Windgeschwindigkeiten von 6, 7 und 8 m/s ermittelt, obgleich die Anlage nach einer Bemerkung im Prüfbericht 95 % ihrer Nennleistung erst bei einer Windgeschwindigkeit von 8,4 m/s erreicht. Für diese letztgenannte Windgeschwindigkeit wurde mithin kein Schallleistungspegel ermittelt. Der Bestimmung der Schallemissionsparameter aus mehreren Einzelmessungen wurde vielmehr der für diese Anlage bei 8 m/s gemessene Schallleistungspegel von 103,9 dB(A) zugrunde gelegt. Ob diese unterbliebene Messung des Schallleistungspegels bei einer Windgeschwindigkeit von 8,4 m/s zur Fehlerhaftigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten "Bestimmung der Schallemissions-Parameter aus mehreren Einzelmessungen" der Firma X. -d. GmbH vom 20. Dezember 2001 führt, kann hier offen bleiben. Denn nach dem Schallgutachten der Firma E. B. wurde bei der Ermittlung der im schallreduzierten Nachtbetrieb zu erwartenden Geräuschimmission gerade nicht von einer Ungenauigkeit der Emissionspegelangabe von 1,2 dB, die nach der DIN EN ISO 4781 bei der Vermessung von 3 Referenzanlagen zu berücksichtigen ist, sondern von 2,0 dB ausgegangen. Dabei handelt es sich um den Wert, der nach den Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" der Immissionsschutzbehörden und Messinstitute bei nur einmalig nach der FGW-Richtlinie vermessenen Referenzanlagen in Ansatz zu bringen ist. 9 Abgesehen davon verkennt der Antragsteller mit seiner Kritik an der Aussagekraft der Einzelmessungen, dass die Berechnung des Beurteilungspegels bei schallreduziertem Betrieb gerade nicht auf der "Bestimmung der Schallemissions- Parameter aus mehreren Einzelmessungen" der Firma X. -D. , sondern auf der Angabe der Herstellerfirma beruhte, dass der Schallemissionswert von 102 dB(A) bei einer Leistungsbegrenzung der Anlage auf 1200 kW gewährleistet sei. Der Antragsteller hat diese Prämisse der Berechnung des nächtlichen Beurteilungspegels nicht angegriffen. Sie erweist sich auch nicht als offensichtlich unrichtig. Denn bei pitch-gesteuertem Nachtbetrieb kann - je nach Anlagentyp - eine Geräuschminderung von bis zu 4 dB(A) im Verhältnis zum Nennleistungsbetrieb erzielt werden, 10 vgl. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63 - Windenergieanlagen und Immissionsschutz -, Mai 2002. 11 Bestätigt wird dies durch den Messbericht Nr. 25574-1.003 der Firma L. D. F. über die Ermittlung der Schallemissionen der typgleichen Windenergieanlage Enron Typ EW 1.5sL bei vier verschiedenen Einstellungen mit schalloptimiertem Betrieb am Standort "X. D. -I. ". Danach beruht die Schallleistungsreduzierung bei pitch-gesteuertem Nachtbetrieb zum einen auf der Reduzierung der induzierten Blattspitzenwirbel auf Grund der Drehzahlbegrenzung, zum anderen darauf, dass das Rotorblatt wegen der variablen Blattwinkeleinstellung "turbulenzarm" umströmt und damit "leiser" wird. Demzufolge wurde bei einer schallreduzierten Einstellung der Anlage auf 1350 kW als Nennleistung ein Schallleistungspegel von 102,7 dB(A) bei 1282 kW Leistung und bei einer schallreduzierten Einstellung der Anlage auf 1000 kW als Nennleistung ein Schallleistungspegel von 100 dB(A) bei 950 kW Leistung gemessen. Es ist daher auf Grund der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung hinreichend wahrscheinlich, dass die Anlagen der Beigeladenen mit einer schallreduzierten Einstellung auf 1200 kW als Nennleistung einen Schallleistungspegel von 102 dB(A) einhalten. 12 Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste der für den Normalbetrieb als energetischer Mittelwert berechnete Tonzuschlag KTN von 1 dB(A) bei Windgeschwindigkeiten von 7 und 8,4 m/s bzw. von 2 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s zu keinem Zuschlag für Tonhaltigkeit der Emissionen führen. Bei zwischen 0 und (einschließlich) 2 dB(A) nach der Technischen Richtlinie FGW im Nahbereich gemessenen Werten für die Tonhaltigkeit ist nach 5.3.1 des Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 kein Tonzuschlag für die Immissionsprognose im Fernbereich, d.h. für mehr als 300 m von der Windenergieanlage entfernt stehende Anlagen anzusetzen. Im Nahbereich der beiden Windenergieanlagen befinden sich keine Immissionspunkte und insbesondere nicht das Wohnhaus des Antragstellers. Dass sich bei schallreduziertem Betrieb die Tonhaltigkeit der Emissionen erhöht, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. 13 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tonhaltigkeit der Geräusche bis zum Erreichen der Nennleistung den Wert von 2 dB(A) im Nahbereich übersteigt. Die dahingehende Behauptung des Antragstellers ist durch nichts belegt und daher - nach erfolgter Substantiierung durch den Antragsteller - allenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 7 B 1322/01 - und 23. Oktober 2003 - 7 B 1392/03 -. 14 Aus dem Umstand, dass die genehmigten Anlagen möglicherweise - unter dem Gesichtspunkt der Tonhaltigkeit ihrer Geräuschimmissionen - nicht dem Stand der Technik entsprechen, kann der Antragsteller ebenfalls nichts herleiten. Das Erfordernis der Einhaltung des Standes der Technik ist - jedenfalls in Bezug auf Lärmimmissionen - für sich gesehen nicht nachbarschützend. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung enthalte in bezug auf den schallreduzierten Nachtbetrieb keine hinreichenden Kontrollmechanismen, greift ebenfalls nicht durch. Es fehlt zwar eine Nebenbestimmung wie sie Nr. 5.3.1 des Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 bei einem durch Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung geräuschreduzierten Betrieb fordert. Doch ist mit der Auflage Nr. 9, nach der die Steuerungen der Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme so programmiert und gegen Eingriffe gesichert sein müssen, dass die Anlagen während der Nacht einen Schallleistungspegel von max. 102 dB(A), was einer Leistung von max. 1200 KW entspricht, nicht überschreiten können, und nach der dem Antragsgegner und dem Staatlichen Umweltamt ein Nachweis des Anlagenbauers über die Art und Weise der Realisierung und die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung vorab vorzulegen ist, eine hinreichende Überwachung sichergestellt. Die Programmieranweisung für die Einhaltung des max. Schallleistungspegels von 102 dB(A) bzw. den einzuhaltenden Leistungsbereich bis 1200 KW ist hinreichend bestimmt. Da ein Nachweis über die Art und Weise der Realisierung und die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung vorab vorzulegen ist, versteht es sich von selbst, dass diese Auflage nicht bereits durch die bloße Übergabe der Unterlagen erfüllt ist, sondern nur dann, wenn sich diesen Unterlagen entnehmen lässt, dass ihr Zweck, der ausschließlich schallreduzierte Betrieb der Windenergieanlagen bei Nacht, gesichert ist. Diese Sicherung soll ersichtlich ein jederzeitiges Umschalten der Anlage auf den Normalbetrieb für die Nacht verhindern. Begründete Zweifel, dass eine dahingehende Programmierung der Anlage nicht möglich ist, werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich 15 Da die Auflagen 8 und 9 der Baugenehmigung bewirken, dass in jedem Fall beim Normalbetrieb der Anlagen am Tage, aber auch beim schallreduzierten Betrieb des Nachts der obere Rand des Vertrauensbereichs (90 % Wahrscheinlichkeit) an den Immissionspunkten 1 und 4 deutlich unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 bzw. 45 dB(A) liegen wird, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in Auflage Nr. 10 gesetzte Frist von einem Jahr für Immissionsmessungen zu seinen Lasten zu großzügig bemessen sei. 16 Ob bei diesen Immissionsmessungen entsprechend Nr. 6.9 der TA Lärm ein Messabschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen ist, kann vorliegend dahinstehen. Vgl. zum Streitstand: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2003, TA Lärm 3.1 Nr. 6 Rdnrn. 35 ff. 17 Denn dieser Messabschlag ist im schalltechnischen Bericht der Firma E. B. bei der Prognose und Beurteilung der Lärmimmission durch die zwei Windenergieanlagen unberücksichtigt geblieben, so dass er sich nicht zu Lasten der vom Antragsteller prognostisch hinzunehmenden Lärmimmissionen von bis zu 45 dB(A) während der Nacht auswirkt. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach der Streitwertpraxis der für das Baurecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt der Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage zwischen 10.000,00 und 15.000,00 Euro, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Ort, für den der Nachbar Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlage geltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Auf dieser Grundlage wäre der Streitwert für eine Klage gegen die ca. 440 Meter vom Wohnhaus des Antragstellers entfernte Anlage mit 10.000,00 und die ca. 840 Meter vom Wohnhaus des Antragstellers entfernte Anlage mit 4.000,00 Euro angemessen bewertet. Dass die letztgenannte Anlage die Beeinträchtigung des Antragstellers nicht wesentlich erhöhe, kann für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, in dem erst durch das Zusammenwirken beider Anlagen der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) des Nachts bei Normalbetrieb um 0,1 (IP 1) und 0,3 dB(A) (IP 4) nur geringfügig überschritten wird. Die sich aus den Einzelwerten errechnende Summe von 14.000,00 Euro ist wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. 20