Urteil
15 A 1619/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1125.15A1619.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 7. November 1994 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21. November 1994 die Gewährung von Asyl. Er legte die Kopie einer Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts N. vom 20. Mai 1991 vor, in der neben weiteren 30 Angeklagten ein B. L. als Angeklagter Nr. 22 wegen Unterstützertätigkeit für die PKK angeklagt wird. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) wies der Kläger zunächst auf die Anklageschrift hin und führte aus: Er sei politisch aktiv gewesen und am 4. Januar 1991 (im gerichtlichen Verfahren korrigiert auf den 1. April 1991) festgenommen worden. Man habe ihn die ganze Zeit misshandelt und ihm vorgeworfen, PKK-Mitglied zu sein, was aber nicht zutreffe. Er betrachte sich als Patriot, und er habe der PKK im Rahmen dieses Patriotismus geholfen, indem er etwa Essen gebracht und die Bevölkerung für die Problematik sensibilisiert habe. Die Festnahme sei erfolgt, nachdem ein Freund von der Guerilla festgenommen worden sei. Dieser habe Namen, unter anderem auch seinen Namen, genannt. Bestimmt habe er dies nicht freiwillig getan, sondern wahrscheinlich sei er gefoltert worden. Man habe ihn zunächst für eine Stunde nach Q. gebracht und ihn dann für 28 Tage in L. festgehalten. Er sei zusammen mit 36 Personen dorthin gebracht worden. Er sei sechs Stunden u.a. durch Schläge, Aufhängen und elektrischen Strom gefoltert und nach der Gruppe der PKK verhört worden, die er unterstütze, ferner nach den Lagern und den Aktivitäten dieser Gruppe befragt worden. Er habe aber nur zugegeben, PKK-Angehörige mit Essen versorgt zu haben. Der Staatsanwalt habe dann entschieden, 31 Personen freizulassen und 5 Personen in Haft zu behalten. Das seien drei Leute der Guerilla und außer ihm noch eine weitere Zivilperson gewesen. Sie seien dann dem Richter des Staatssicherheitsgerichts vorgeführt worden. Diesem habe er ganz ehrlich gesagt, dass der Festgenommene ein Freund von ihm gewesen sei und dass er ihm etwas zu Essen gegeben habe. Der Richter habe dann entschieden, dass das Verfahren fortgesetzt, er jedoch zunächst aus der Haft entlassen werde. 4 Nach seiner Freilassung sei er nach Q. zurückgekehrt und dann erneut unter dem Vorwurf der Fahnenflucht festgenommen worden. Ab dem 1. Mai 1991 habe er sodann seinen Wehrdienst geleistet. Zu Newroz 1993 sei er von Sondereinheiten zur Wache gebracht und unter dem Vorwurf, das ganze Newrozfest organisiert zu haben, zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Als er diese verweigert habe, habe man ihn mit verbundenen Augen und Fesseln an den Händen und an den Füßen in einem Wagen etwa 50 bis 55 km in die Berge gefahren und in menschenleerer Gegend aus dem Auto gestoßen. Danach sei er noch des Öfteren zur Wache mitgenommen worden, zuletzt zu Newroz 1994, als sie seinen Cousin D. E. in E. im Gefängnis hätten besuchen wollen. Er habe aber ein Fax gezeigt, aus dem sich der Besuchstermin ergeben habe. Dann hätten sie den Cousin besuchen können. Der Kläger verweigerte die Unterschrift unter das Anhörungsprotokoll mit der Begründung, er habe das Gefühl, er habe nicht alle Asylgründe vortragen können. 5 Mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigten ab, verneinte Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen des Bundesgebiets innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. 6 Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Er wisse nicht, wie das Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht ausgegangen sei. Er habe an den Newroz-Feierlichkeiten 1993 und 1994 und an Veranstaltungen der prokurdischen DEP teilgenommen. Den Fluchtentschluss ausgelöst habe die Verhaftung seines Genossen O. im Mai 1994, von dem er nur diesen Vornamen kenne und mit dem er politisch zusammengearbeitet habe. O. sei, soweit ihm bekannt, nach wie vor in F. inhaftiert. 7 In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2000 sprach der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen auf die Verhaftung seines Freundes O. als Fluchtgrund an. Der Kläger erklärte hierzu, das wisse er nicht mehr. Zuvor habe er niemals mit dem Gedanken gespielt, aus der Heimat zu flüchten. Bei seiner letzten Festnahme habe sich jedoch herausgestellt, dass er dechiffriert worden sei. Zur Flucht aus der Heimat habe er sich entschlossen, nachdem er mit zwei Freunden während des Newroz-Festes 1994 im Zentrum von E. verhaftet worden sei, als sie T. E. hätten besuchen wollen. Vor drei Monaten habe die Militärpolizei das Haus seines Vaters aufgesucht, weil einer seiner (des Klägers) Brüder bei der Guerilla sei. Sie hätten dabei eine Videokassette gefunden, die in Deutschland bei der Verlobungsfeier seines Bruders für die Familie in der Türkei aufgenommen und dorthin geschickt worden sei. Bei der Feier habe er, der Kläger, gesungen und eine politische Rede gehalten. Auf der Kassette sei unter anderem die kurdische Fahne und ein Bild von Öcalan zu erkennen. Wegen der Kassette sei der Vater inhaftiert und verhört worden. Man habe ihm die Kassette vorgespielt und nach den Personen befragt. Der Vater habe die Wahrheit gesagt, dass es ein Sohn von ihm sei, der sich dort verlobe, und dass er, der Kläger, als anderer Sohn gesungen habe. Er sei in Deutschland politisch tätig als Mitglied des Volkssolidaritätsvereins in E. sowie Gründer und Leiter einer Folkloregruppe. Er habe an Demonstrationen und einer Solidaritätsveranstaltung für den Sender Med-TV teilgenommen, einen Hungerstreik und Protestaktionen mitorganisiert und sei als Schauspieler in politischen Theaterstücken tätig. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 1994 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Verwaltungsgericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Dieses hat die vom Kläger vorgelegte Anklageschrift vom 20. Mai 1991 als echt bestätigt und mitgeteilt, in diesem Verfahren seien die Angeklagten Nr. 1 und 4 zu lebenslanger Haft verurteilt worden, alle anderen Angeklagten seien freigesprochen worden. Das Kassationsgericht habe das Urteil am 12. Januar 1994 bestätigt. 13 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das erkennende Gericht hat den Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hinsichtlich des Anspruchs auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG wegen der Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 GG abgelehnt und im Übrigen die Berufung zugelassen. 14 Mit der rechtzeitig begründeten Berufung benennt der Kläger Zeugen dafür, dass er der unter Nr. 22 der vorgelegten Anklageschrift erwähnte B. L. sei. Er sei in der Türkei im Zusammenhang mit der Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht und danach anlässlich der Newroz-Feste 1993 und 1994 politisch verfolgt worden. Er sei auch exilpolitisch aktiv und habe sich regelmäßig an Demonstrationen beteiligt. Insbesondere bei der Demonstration am 20. April 1999 in E. habe er auch als Sprecher fungiert. Darüber hinaus habe er als Schauspieler an öffentlichen prokurdischen Theaterstücken teilgenommen und kurdisches Propagandamaterial verteilt. Für die Kundgebung mit dem Titel "Frieden für Kurdistan - Freiheit für Öcalan" am 12. Februar 2000 in T. habe er Omnibusse gemietet. Hierzu legt er einen schriftlichen Fahrauftrag vor. Für die Aufstellung eines Informationsstandes zum Thema "Politische Lösung in Kurdistan und gegen Todesurteil in der Türkei" mit Unterschriftensammlung in N. am 28. Juni 2000 habe ihm der Bürgermeister der Stadt N. eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. In der Zeitung Özgür Politika sei über die Vollversammlung des kurdischen Kulturvereins und seine, des Klägers, Wahl zum Vorstandsmitglied berichtet worden. Er habe einen Leserbrief, in dem er den türkischen Staat angreife, und Statements zum Newrozfest und zur PKK verfasst. 15 Er sei eingetragenes Vorstandsmitglied des Vereins Kurdistan- Solidaritätszentrum e.V. in E. , für den er Räumlichkeiten angemietet habe. Es habe einen bebilderten Bericht in der Özgür Politika über kurdischen Sprachunterricht durch ihn gegeben, er sei mit einem Öcalan-Transparent abgebildet. Es sei ein Bild von ihm hinter einem Informationstand zum Öcalan- Verfahren erschienen. Er sei Delegierter des 8. Yek-Kom-Kongresses gewesen. Auch darüber sei ein Bericht in der Özgür Politika mit Foto erschienen. Weiter habe es einen bebilderten Bericht in der Özgür Politika über eine Veranstaltung des kurdischen Kulturvereins E. mit dem Schriftsteller Bilgin über das Öcalan- Verfahren gegeben, die er moderiert habe. Es sei ein bebilderter Bericht über die Kurdentage in T. und E. erschienen, in dem er als Mitbetreiber eines Informationsstandes und Demonstrant zu erkennen gewesen sei. In der Özgür Politika sei ein Bild von ihm bei einer kurdischen Informations- und Protestaktion "Freiheit für Öcalan" veröffentlicht. Er habe an der Unterschriftenaktion "Ich bin PKK'ler" teilgenommen. Das Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V., dem er gar nicht mitgeteilt habe, dass er Asylbewerber sei, sei PKK-dominiert bzw. -beeinflusst. Es hätten mindestens 10 Seminare unter seiner Leitung und sonstigen Mitarbeit zur politischen Situation der Kurden stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, sein Vater sei 1998 von der Polizei vorgeladen worden, um seine, des Klägers, Anschrift in Deutschland mitzuteilen. Nachdem der Vater ausgesagt habe, er kenne die Anschrift nicht, habe er sich sechs Monate regelmäßig auf der Polizeistation melden müssen. 16 Der Kläger beantragt, 17 das angegriffene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Dezember 1994 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich der Türkei vorliegen, 18 hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 19 Die Beklagte stellt keinen Antrag, tritt aber dem Berufungsbegehren entgegen. 20 Der Senat hat einen Vereinsregisterauszug betreffend den Verein Kurdistan- Solidaritätszentrum e.V. in E. beigezogen. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 210 bis 213 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Über die Berufung entscheidet der Berichterstatter gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Die Berufung des Klägers, mit der nur noch der Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG) in Rede steht, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat die in der Hauptsache und hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem Leben, Leib oder Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetze (GG), soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. 27 Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - abgesehen von den später zu erörternden selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 ff. 29 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 30 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) m.w.N. 31 Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage nicht in sein Heimatland zurückzukehren und im Ausland Schutz zu suchen. 32 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht hier nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 33 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392 f.). 34 Diese unterschiedlichen Prognosemaßstäbe gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. 36 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte Prognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender Verfolgungssicherheit zu Grunde zu legen, denn der Kläger ist im November 1994 als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Wie sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 30. Juni 1995 ergibt, ist die vom Kläger vorgelegte Anklageschrift echt. Durchgreifende Zweifel, dass der Kläger nicht der unter Nr. 22 aufgeführte Angeklagte war, bestehen nicht. Die dem vom Verwaltungsgericht entgegengehaltene Tatsache, dass nach einem Vermerk in der Ausländerakte im Ausländerzentralregister drei Personen mit den Daten des Klägers verzeichnet seien, mag Anlass geben, der Identitätsfrage bei Entscheidungserheblichkeit weiter nachzugehen, reicht aber nicht für durchgreifende Zweifel am Vortrag des Klägers. 37 Die Festnahme 1991 im Vorfeld der Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht und die vom Kläger im Zusammenhang damit behauptete menschenrechtswidrige Behandlung, die der Senat als wahr unterstellt, sind zwar für sich alleine nicht geeignet, eine Vorverfolgung des Klägers zu begründen, da der Kläger erst dreieinhalb Jahre nach seiner Freilassung und den behaupteten Misshandlungen ausgereist ist. Damit fehlte es am notwendigen nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und Ausreise. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, NVwZ 2000, 1426. 39 Indes bestand der Druck des schwebenden Strafverfahrens weiter, und der Kläger will auch in dieser Zeit erneut ins Visier der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Newrozfeierlichkeiten geraten sein. Allerdings ist insoweit nur der Vorfall 1993, bei dem der Kläger in den Bergen in hilfloser Lage ausgesetzt worden sein will, von asylrechtlicher Relevanz. Auch insoweit würde es - isoliert betrachtet - am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlen. Der Vorfall 1994 im Zusammenhang mit dem Gefängnisbesuch stellt sich demgegenüber als reine Sicherheitsüberprüfung ohne eigenständigen Verfolgungscharakter dar. Dennoch geht der Senat von einer Vorverfolgungssituation aus, weil der Kläger erst in Deutschland vom positiven Abschluss des Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht erfahren haben will und somit noch unter dem Druck des vermeintlich laufenden Verfahrens in angespannter politischer Situation ausgereist ist. 40 Indes ist der Kläger heute hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Er wurde nämlich vom Staatssicherheitsgericht, wie sich ebenfalls aus der bereits genannten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt, rechtskräftig freigesprochen. Da der Kläger eine Vorverfolgung im Hinblick auf die ihm vorgeworfene, zur Anklageerhebung führende Unterstützung der PKK erlitten hat, kommt es für die Frage künftiger Verfolgungssicherheit auf eine mögliche erneute Verfolgung unter diesem Aspekt an. 41 Die Verfolgungssituation ist durch den rechtskräftigen Freispruch beendet worden. Es besteht auch hinreichende Verfolgungssicherheit unter dem Gesichtspunkt, dass der Freispruch durch die türkische Justiz erfolgt ist, eine mögliche Verfolgungshandlung aber von der Exekutive zuzuordnenden Organen befürchtet werden könnte. Eine solche Gefahr der Verselbständigung der exekutivischen Sicherheitsorgane von der Justiz mag in den Zeiten des Bürgerkriegs anzunehmen gewesen sein. Heute aber, nachdem sich die politische Situation um die Kurdenfrage durch die Festnahme des PKK-Anführers Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die vollständige Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen in der Türkei im Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen Machtverhältnisse mit der neuen Regierung deutlich entspannt hat, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass auch die exekutivischen Sicherheitsorgane einen erfolgten Freispruch von der Anklage der Unterstützung der PKK beachten. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die türkischen Sicherheitsorgane hätten noch ein derartiges Interesse an einem vor über zehn Jahren wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung Festgenommenen und später Freigesprochenen, dass sie diesen im Falle der Rückkehr deswegen noch einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung aussetzten. 42 Dem steht auch nicht die Praxis der Strafverfolgungsbehörden entgegen, eigene Vorgänge neben den Gerichtsakten über eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahmen oder sogar Erkenntnisse im Vorfeld eigentlicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu führen (sog. Fisleme). 43 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 91 des amtlichen Umdrucks, 44 An dieser - auch in Deutschland üblichen (sog. Kriminalakten) - Praxis ist asylrechtlich nichts auszusetzen. Sie dient dem legitimen Interesse der Strafverfolgungsbehörden, mittels einer personenbezogenen Sammlung strafrechtlich relevanter Erkenntnisse die Erforschung und Verhütung zukünftiger Straftaten zu verbessern. Aus dieser Praxis ergibt sich insbesondere nicht, dass trotz erfolgten Freispruchs durch ein Staatssicherheitsgericht die Sicherheitsbehörden wegen eines bei ihnen möglicherweise weiter bestehenden Verdachts in asylerheblicher Weise gegen den Freigesprochenen vorgehen. 45 Diese Einschätzung hinreichender Verfolgungssicherheit bei einem Freispruch auf eine Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht deckt sich mit der Erkenntnislage. Das Auswärtige Amt hat auf Frage des erkennenden Gerichts, ob sich nach derzeitigem Erkenntnisstand eine allgemeine Aussage darüber treffen lasse, ob ein von einem Staatssicherheitsgericht Freigesprochener trotz dieses Freispruchs auch weiterhin einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, in asylerheblicher Weise behandelt zu werden, mit Stellungnahme vom 8. April 2003 mitgeteilt, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen freigesprochene Personen trotz dieses Freispruchs in asylerheblicher Weise behandelt worden seien. Angesichts des Umstandes, dass ein Freispruch durch ein Staatssicherheitsgericht nicht selten ist, folgt aus der fehlenden Erkenntnis über Fälle dennoch fortgesetzter politischer Verfolgung in solchen Konstellationen, dass es solche nicht gibt und daher nach erfolgtem Freispruch hinreichende Verfolgungssicherheit besteht. Dieser Bewertung steht nicht die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Behauptung des Klägers entgegen, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten 1998 versucht, über seinen Vater seine deutsche Anschrift zu ermitteln. Der Zweck einer solchen Ermittlung kann alleine und insofern asylrechtlich unerheblich darin liegen, festzustellen, ob der Kläger, der sich nicht mehr in seinem Heimatdorf aufhielt, tatsächlich nach Deutschland ausgereist und nicht zur Guerilla untergetaucht ist. Ersteres wird der Kläger an Hand dieses Urteils oder seiner Aufenthaltsdokumente sogar im Falle seiner Rückkehr nachweisen können. Im übrigen sind die genannten Ermittlungen beim Vater des Klägers schon seit Jahren eingestellt. 46 Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sippenhaftgefahr. 47 Vgl. zu den Voraussetzungen einer Sippenhaftgefahr OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 72, 79 ff. des amtlichen Umdrucks. 48 Der Kläger behauptet nicht einmal, einer seiner Verwandten, die als Sippenhaftvermittler überhaupt in Betracht kämen, werde als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation landesweit gesucht. 49 Auch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände eingetreten, die nunmehr die hinreichende Verfolgungssicherheit ausschlössen. Das gilt insbesondere für die exilpolitisch Betätigung des Klägers. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Asylrechtlich unerheblich sind demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. 50 Die Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als exponierte exilpolitische Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den dargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates die Schwelle einer Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende Asylsuchende von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die Exilszene als wertvoller Informant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. 51 Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches Interesse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im Hinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung anzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines solchen Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff., 74 ff.. 53 Nach diesen Maßstäben ist die Aktivität des Klägers als niedrig profiliert anzusehen. Das gilt hinsichtlich seiner Vorstandsmitgliedschaft deshalb, weil der Verein Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V. aus E. , selbst wenn er PKK-beeinflusst im Sinne der genannten Rechtsprechung sein sollte, auch für die türkischen Sicherheitsbehörden erkennbar eine der Erlangung von Aufenthaltstiteln dienende Organisation ohne politische Relevanz ist. Das ergibt sich zum einen aus der Überdimensioniertheit des Vorstands. Ausweislich des eingeholten Vereinsregisterauszugs bestand der Vorstand 1998 noch aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und zwei Beisitzern. 1999 wurde der Vorstand erweitert auf vier Beisitzer. Im Jahre 2000 schließlich wurde er auf sechs Beisitzer aufgestockt, so dass er nunmehr aus neun Personen besteht. Diese Zahl und die rasche Vergrößerung binnen kurzer Zeit ist, auch wenn der Verein tatsächlich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, 350 Mitglieder zählen sollte, ein gewichtiges Indiz für die asylrechtliche Unerheblichkeit einer Vorstandstätigkeit in einem solchen Verein. Dieser Vorstand wurde seit 1998 jährlich - jedenfalls zum Teil - mit neuen Personen besetzt. So ist der Kläger nur 14 Monate Beisitzer gewesen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen, mit Aktenzeichen substantiierten Vortrag der Beklagten bestand und besteht dieser Vorstand im wesentlichen aus Asylbewerbern. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden, sollten sie von dem Verein überhaupt Notiz nehmen, dessen Aktivitäten als ernst zu nehmende Bedrohung ansehen und deshalb gegen Personen, die für den Verein Aktivitäten entfaltet haben, bei Rückkehr asylsrelevante Verfolgungsmaßnahmen ergreifen. 54 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Kläger eine Vielzahl von - auch in der einschlägigen Presse dokumentierten - Einzelaktivitäten entfaltet hat. Der Kläger mag sich im Rahmen des Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V. in E. über das Maß bloßer Mitläuferschaft im Verein hinaus engagiert haben. Politische Exponiertheit im oben genannten Sinne liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn jemand stärker engagiert ist als die Masse der passiven Mitläufer, sondern erst dann, wenn die exilpolitische Aktivität hinsichtlich ihrer geistigen Leitfunktion oder ihrer Intensität bei der Umsetzung solcher anderweitig entwickelten Ideen oder Strategien ein derartiges Gewicht hat, dass die Gewinnung maßgeblichen Einflusses auf die in Deutschland lebenden Türken oder gar unmittelbar auf die türkische Innenpolitik ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Das ist hier zu verneinen. Der Kläger mag im Verein eine größere Rolle spielen oder gespielt haben. Daraus aber ableiten zu wollen, dass die Gewinnung maßgeblichen Einflusses auf die in Deutschland lebenden Türken oder gar unmittelbar auf die türkische Innenpolitik ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, hieße Geschäftigkeit mit Exponiertheit zu verwechseln. Der Kläger ist objektiv und auch aus der maßgeblichen Sicht der türkischen Sicherheitsorgane eine politisch bedeutungslose Person in der aufgeblähten kurdischen Exilszene. 55 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter oder die Todesstrafe, droht. Weiter greift die Vorschrift ein, wenn für den Kläger in der Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. . § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen. 56 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. 57 Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des Asyl- und Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor. 58 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 61