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Beschluss

20 A 4066/02.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1021.20A4066.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2001 wird aufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak festgestellt worden ist. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten und ein Halb der außergerichtlichen Kosten des Klägers des erstinstanzlichen Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Klägers des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die 1984 in L. , Irak, geborene Beigeladene ist irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren Angaben reiste sie im September 2001 auf dem Landweg über die Türkei in das Bundesgebiet ein. 4 Zur Begründung ihres am 13. September 2001 gestellten Asylantrages gab sie an, sie habe mit ihrer Familie in L. gelebt. Ihr Bruder L. habe den Irak verlassen, weil er wegen des Vorwurfs, Kontakte zur Opposition zu haben, Probleme gehabt habe, und lebe in E. . Nach der Ausreise des Bruders sei die Familie vom Sicherheitsdienst nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Sie hätten unter Hausdurchsuchungen gelitten und seien mit Beschuldigungen konfrontiert worden. Der ältere Bruder sei fast täglich zu Verhören geholt worden. Die Familie habe als Verräterfamilie gegolten. Sie - die Beigeladene - sei in der Schule aufgefordert worden, der Baath-Partei beizutreten. Dies habe sie aus Angst vor dann auszuführenden Befehlen abgelehnt. Daher habe die Familie beschlossen, gemeinsam das Land zu verlassen. Nur noch die Mutter sei in L. geblieben. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2001 wurde das Asylbegehren der Beigeladenen abgelehnt, jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorliegen; der Beigeladenen drohe wegen illegaler Ausreise in ein westliches Land politische Verfolgung. 6 Mit seiner am 29. November 2001 gegen die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beigeladene habe entscheidungserhebliche Ausreisegründe nicht glaubhaft gemacht und sei auch unter den Gesichtspunkten der Stellung des Asylantrages sowie der Sippenhaft nicht von Verfolgung bedroht. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. 9 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 10 Die Beigeladene hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, der Beigeladenen drohe wegen der Asylantragstellung, der ungenehmigten Ausreise und des illegalen Auslandsaufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung; eine inländische Fluchtalternative im Nordirak bestehe für sie nicht. 13 Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Klägers, der sinngemäß beantragt, 14 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 15 Die Beklagte und die Beigeladene stellen keinen Antrag. 16 Die Beigeladene weist auf die nach der Entmachtung des bisherigen Regimes Saddam Husseins derzeit unübersichtliche politische Lage im Irak hin. 17 Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 16. September 2003 zur Entscheidung im Beschlusswege angehört worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen; ferner wird auf die mit der vorgenannten Verfügung mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation im Irak Bezug genommen. 19 II. 20 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Denn er hält die Berufung des Klägers einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. 21 Die Berufung des Klägers hat Erfolg; die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. 22 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 23 BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. 24 Wegen der Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung wird deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 25 Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., 26 verwiesen. In Anwendung der dort aufgezeigten Grundsätze hat die Beigeladene keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. 27 Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, sodass es an dieser Stelle keines Eingehens auf den im Fall der Beigeladenen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedarf; dies folgt daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. 28 Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. 29 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.. 30 Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren (AA vom 30. April 2003). Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn auch nur einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der amerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche Hierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden irakischen Gruppierungen (NZZ vom 25. April 2003), sodass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher nicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker angehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung (Der Spiegel vom 23. Juni 2003). Dieser Rat, der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine neue Verfassung des Irak ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem Procedere einer Verfassungserstellung, sodass selbst die Organisationsform eines zukünftigen Staates derzeit noch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; eher denkbar ist eine Art Kabinettsystem (Brocks vom 14. August 2003). Zu einer Aufteilung des Irak wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist (Brocks vom 14. August 2003). All dies lässt - zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen (Spiegel-Online vom 31. Juli 2003) - die Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. 31 Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf die Beigeladene nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. 32 Für die Annahme einer politischen Verfolgung erhebliche Gefährdungsmomente, die in einem ursächlichen Zusammenhang stehen mit den seit der Ausreise aus dem Irak stattgefundenen Veränderungen, hat die Beigeladene nicht geltend gemacht; ihr Hinweis auf die derzeitige Unübersichtlichkeit der Verhältnisse im Irak ist nicht mit Bezug zu ihrer individuellen Situation konkretisiert und trifft in dieser Allgemeinheit für die zur Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG maßgeblichen Gesichtspunkte nicht zu. Was im Hinblick auf die Verhältnisse zur Zeit des Regimes Saddam Husseins angeführt worden ist, gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr künftiger relevanter Übergriffe nichts her; unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob die Beigeladene vor dem Verlassen ihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihr solche unmittelbar gedroht hat und ob ihr ein Ausweichen innerhalb des Heimatlandes unzumutbar gewesen ist. 33 Sollte die Beigeladene den Irak als Vorverfolgte verlassen haben, könnte ihr Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). 35 Dies ist Ausformung des das Asylrecht bestimmenden Zumutbarkeitsgedankens: Demjenigen, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann die Rückkehr in sein Heimatland nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. 36 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361 f.). 37 Die Anwendung des (herabgestuften) Prognosemaßstabes setzt aber in Beachtung des Zumutbarkeitsgedankens eine bestimmte Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung voraus, die es rechtfertigt, dem Asylsuchenden unter erleichterten Voraussetzungen des Nachweises Schutz vor erneuter Verfolgung zu bieten. Eine Forderung dahin, dass ein Vorverfolgter künftig vor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist, wäre nämlich nicht mehr an der die Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr ausgerichtet: Demjenigen, der seine Heimat zwar vorverfolgt verlassen hat, dessen aktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei Verknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein Heimatland wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Galt eine früher erlittene politische Verfolgung etwa der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung des Betroffenen, so muss zwar die Gefahr, dass die (beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wiederauflebt, nicht jedoch auch die Möglichkeit jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein; die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal erlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die erlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Lässt die Änderung der politischen Verhältnisse allein noch keinen eindeutigen Rückschluss auf die Verminderung des Risikos einer Verfolgungswiederholung zu, kommt es vor allem darauf an, ob die feststellbaren objektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung rechtfertigende Verknüpfung aufweisen oder nicht. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn unterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind, während ein erhöhtes Verfolgungsrisiko typischerweise nahe liegt, wenn dasselbe Ausgrenzungsmerkmal in Rede steht. Ist Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des Asylsuchenden, so bedarf es einer Prüfung, ob eine Vorverfolgung wegen dieser bestimmten politischen Überzeugung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert. 38 BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (100 f.). 39 Vor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist die Beigeladene auch bei Wiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladene bei einer Rückkehr in den Irak demnächst in Anknüpfung an das, was nach ihrer Darstellung im Verwaltungsverfahren als gegen das Regime Saddam Husseins gerichtet betrachtet wurde, von Seiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt keine auch nur möglicherweise asylerheblichen Übergriffe zu besorgen hätte; es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladenen in Anknüpfung an das Bisherige - die Zugehörigkeit zu einer Familie, die der Opposition gegen das Regime Saddam Husseins zugerechnet worden ist, und die Weigerung, der Baath-Partei beizutreten, - durch eine zukünftige Staatsgewalt nichts droht, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung im Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten Auslandsaufenthalt. Denn ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf die Beigeladene gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich vor allem auf eine sachverständige Beurteilung (Brocks vom 14. August 2003). Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm durch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen veranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. Damit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Umstände, die - wie die von der Beigeladenen in erster Linie vorgebrachte Zugehörigkeit zu einer "Verräterfamilie" und die fehlende Mitgliedschaft in der Baath-Partei oder die Stellung eines Asylantrags und ein unerlaubter Auslandsaufenthalt - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des bisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom bisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. 40 Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung der Beigeladenen schließen ließe: Umstände dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt der Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen diese gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht; die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass eine Verfolgung der Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an deren Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen, das die Beigeladene auch für die Zeit vor ihrer Ausreise nicht angeführt hat, ist nicht anzunehmen (Brocks vom 14. August 2003). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO; im Berufungsverfahren hat die Beigeladene keinen Antrag gestellt, sodass ihr, obwohl sie der Sache nach unterlegen ist, Kosten insofern nicht auferlegt werden können. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 41