Urteil
9 A 221/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.9A221.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Berücksichtigung seines rechtskräftig gewordenen Teils wie folgt neu gefasst: Der mit Schreiben vom 18. November 1997 bekannt gegebene Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1996 (Nr. E 816/96 A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. August 1998 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 3.379,02 DM festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 45% und der Beklagte zu 55%. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 17% und der Beklagte zu 83%. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind seit Dezember 1994 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 692, in N. , W. Straße 51 b. Das Grundstück ist im Zuge der Teilung des früheren Flurstücks 682 in insgesamt drei Bauparzellen (heutige Flurstücke 689, 692 und 693) entstanden. 3 Der Beklagte war seit Mitte 1992 mit den vermessungstechnischen Arbeiten zur Bebauung des früheren Flurstücks 682 befasst. Er führte im Auftrag der damaligen Eigentümer des besagten Flurstücks, der Eheleute L. , zunächst die für die Grundstücksteilung in drei Bauparzellen erforderlichen Vermessungsarbeiten durch. Im weiteren Verlauf erstellte der Beklagte u.a. für das Genehmigungsverfahren zur Bebauung des Flurstücks 692 mit einem Zwei-Familienhaus einen amtlichen Lageplan vom 27. Juni 1994. Diesen von ihnen bestätigten Lageplan legten die Kläger als Bauherren im Rahmen eines entsprechenden Baugesuchs im Juli 1994 bei der Bauaufsichtsbehörde vor. Daneben umfassten die überreichten Bauunterlagen eine vom Beklagten angefertigte Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl sowie der Abstandflächen des beantragten Vorhabens. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde Bedenken gegen die Größe des Gebäudes geäußert hatte, erstellte der Beklagte unter dem 24. November 1994 einen weiteren amtlichen Lageplan, der ein verkleinertes Zwei-Familienhaus auf dem Flurstück 692 vorsah. Diesen veränderten Lageplan legten die Kläger im Zusammenhang mit einem von ihnen am 6. Dezember 1994 gestellten neuen Bauantrag vor. Dem Bauantrag war eine vom Beklagten stammende modifizierte Grund- und Geschossflächenberechnung beigefügt. Auf den neuerlichen Bauantrag hin erteilte die zuständige Behörde den Klägern mit Bescheid vom 6. Juli 1995 die, später nochmals abgeänderte, Genehmigung zur Errichtung eines Zwei-Familienhauses. Die Baugenehmigung ordnete u.a. eine bestimmte Höhenlage des Erdgeschossfußbodens an und sah als Auflage vor, dass die Kläger über die Einhaltung der Höhe sowie der genehmigten Grundrissflächen eine Abnahmebescheinigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bzw. des Vermessungsamtes vorzulegen hatten. 4 Der Beklagte führte am 9. August 1995 eine entsprechende Prüfung am Vorhaben der Kläger durch und erteilte hierüber eine unmittelbar an die Bauaufsichtsbehörde übersandte Bescheinigung. Auf der Grundlage der dabei getroffenen Feststellungen erfolgte durch den Beklagten ferner die Gebäudeeinmessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. 5 Mit Gebührenbescheid Nr. E 816/96 vom 31. Oktober 1996 zog der Beklagte die Kläger für im Einzelnen unter dem Vermerk "Leistungen" stichwortartig aufgeführte Tätigkeiten zu Gebühren und Auslagen in Höhe von 7.445,50 DM heran. Die Kläger legten hiergegen im September 1997 Widerspruch ein. Der Beklagte hob daraufhin den Bescheid mit Schreiben vom 18. November 1997 auf und ersetzte ihn durch einen neuen Gebührenbescheid Nr. E 816/96 A mit dem Ausstellungsdatum 31. Oktober 1996. Hiermit zog er die Kläger unter teilweiser Abänderung der aufgezählten Leistungen wiederum zu einem Gesamtbetrag an Gebühren und Auslagen in Höhe von 7.445,50 DM heran. Der Betrag setzt sich zusammen aus jeweils 804,- DM Gebühren für die Grundriss-/Höhenprüfung und die Gebäudeeinmessung, insgesamt 4.078,- DM Gebühren für 33 Ingenieur- und 10 Messgehilfenstunden, 184,- DM Auslagen, die auf die vorgenannten Beträge angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 880,- DM sowie weiteren 695,- DM vom Beklagten verauslagter Gebühren für Katasterunterlagen. 6 Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung Düsseldorf durch Bescheid vom 24. August 1998, zugestellt am 3. September 1998, zurück. 7 Die Kläger haben sodann am 30. September 1998 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Ausweislich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung habe der Beklagte verschiedene als privatrechtlich zu beurteilende Tätigkeiten abgerechnet, für die eine Vergütung nicht durch Gebührenbescheid festgesetzt werden dürfe. Jedenfalls die Einrechnung und Eintragung des Bauvorhabens in die Lagepläne sowie die Abstandflächenberechnungen seien als schlicht privatrechtliche Arbeiten einzustufen. Insofern verstoße der Bescheid auch gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei ihnen nicht zuzumuten, die auf die privatrechtlichen Tätigkeiten entfallenden Beträge selbst zu berechnen und in Abzug zu bringen. Für die gegebenenfalls öffentlich-rechtlichen Arbeiten des Beklagten könnten sie, die Kläger, nicht als Gebührenschuldner herangezogen werden. Sie hätten dem Beklagten keinerlei Aufträge erteilt, sondern lediglich am 18. November 1994 Bauzeichnungen über das geänderte Vorhaben bei ihm eingereicht. Auftraggeber des Beklagten sei der Voreigentümer Herr L. gewesen. Gegenüber dessen Kostenpflicht trete ihre eventuelle Kostenpflicht zurück und stelle sich ihre Inanspruchnahme als ermessensfehlerhaft dar. Zudem sei die Höhe der verlangten Gebühren nicht nachvollziehbar. In der vom Beklagten selbst erstellten Antragschronologie über die durchgeführten Arbeiten seien jedenfalls die im Bescheid nach Zeitaufwand abgerechneten Tätigkeiten nicht unter dem Aktenzeichen Nr. 816/96 zu ihren Lasten eingetragen. 8 Die Kläger haben beantragt, 9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1996, bekannt gegeben mit Schreiben vom 18. November 1997, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. August 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung hat er geltend gemacht: In dem streitigen Bescheid seien keine Gebühren für selbstständige privatrechtliche Leistungen festgesetzt worden. Die Tätigkeiten zur Erstellung der beiden amtlichen Lagepläne müssten einheitlich als solche öffentlich- rechtlicher Art bewertet werden. Dies gelte insbesondere für die Freiflächen- und Abstandflächenberechnungen. Denn hierbei habe es sich um nach den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften notwendige Bestandteile des mit öffentlichem Glauben zu beurkundenden Lageplans gehandelt. Ebenso als hoheitliche Tätigkeiten seien die vorgenommene Gebäudeeinmessung, der als Vorbereitungshandlung die Baugrubenabsteckung zuzuordnen sei, sowie die Prüfung der Grundrissfläche und der Fußbodenhöhe im Erdgeschoss anzusehen. Der abgerechnete Zeitaufwand sei auch nachvollziehbar. Die Baugrubenabsteckung am 23. Juni 1995 habe einen Aufwand von 1,5 Ingenieuraußenstunden und 3 Messgehilfenstunden verursacht. Für die Anfertigung der späteren Lagepläne zu den Baugesuchen der Kläger seien am 8. und 9. Dezember 1993 insgesamt 3,5 Ingenieuraußenstunden und 7 Messgehilfenstunden aufgewandt worden. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Lagepläne für die Kläger seien insgesamt 28 Ingenieurinnenstunden angefallen. Dieser relativ hohe Aufwand sei durch die komplizierte Zufahrtssituation und die Schwierigkeiten bei der Einpassung des Bauvorhabens in die Grundstücksgrenzen verursacht worden. In der Antragschronologie seien zum Teil deshalb keine Stunden zu Lasten der Kläger eingetragen worden, weil er, der Beklagte, die drei aus dem ursprünglichen Flurstück herausparzellierten Baugrundstücke parallel betreut habe. Die alle Lagepläne für die drei Bauparzellen betreffenden Leistungen seien anteilig auf die Erwerber der drei Grundstücke umgelegt worden. Die Kläger seien auch zu Recht als Gebührenschuldner herangezogen worden. Sie seien als Veranlasser der abgerechneten Amtshandlungen anzusehen. In jedem Fall seien sie als Begünstigte seiner Leistungen gebührenpflichtig. 12 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit in dem angefochtenen Bescheid ein Betrag von mehr als 2.544,20 DM festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Gebäudeeinmessung und der von der Bauaufsichtsbehörde verlangten Überprüfung habe es sich um hoheitliche Tätigkeiten gehandelt. Hierfür habe der Beklagte zu Recht gegenüber den Klägern als Begünstigten insgesamt 1.849,20 DM (= 2 x 804,- Gebühren nebst 241,20 DM darauf entfallender MWSt) festgesetzt. Ferner stünden dem Beklagten die im Rahmen der Teilungsvermessung u.a. zu Gunsten der Kläger verauslagten Katastergebühren in Höhe von 695,- DM zu. Die übrige Gebührenfestsetzung nach Stundenaufwand sei hingegen rechtswidrig. Denn hiermit seien auch nicht zur Gebührenerhebung berechtigende privatrechtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Anfertigung der Lagepläne abgerechnet worden. So handele es sich etwa bei der Darstellung des Vorhabens im Lageplan und bei der Berechnung bzw. Eintragung der von ihm ausgelösten Abstandflächen nicht um hoheitliche Tätigkeiten. Da mangels hinreichender Angaben des Beklagten eine Aufteilung des Stundenaufwandes auf die privatrechtlichen bzw. hoheitlichen Arbeiten nicht erfolgen könne, sei jener Teil der Gebührenfestsetzung ebenso wie die daran gekoppelte Auslagenfestsetzung insgesamt aufzuheben. 13 Der Beklagte hat gegen das Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung trägt er zur Begründung der Berufung ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Einarbeitung eines konkreten Bauvorhabens in amtliche Lagepläne stelle keine hoheitliche Tätigkeit dar. Auch insofern habe es sich nämlich um die nach den einschlägigen Regelungen hoheitliche Beurkundung von Tatbeständen gehandelt, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt worden seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Arbeiten zur Erstellung eines amtlichen Lageplans in eine hoheitliche Aufnahme des Bestandes und eine privatrechtliche Einarbeitung des Bauvorhabens sei nicht haltbar. Alle - weiter ausgeführten - Einzelschritte zur Plananfertigung seien im Sinne einer untrennbaren Einheit auf die Feststellung gerichtet, ob ein bestimmtes Grundstück dazu geeignet sei, den beabsichtigten Baukörper unter Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen aufzunehmen. Ausgangspunkt aller Aussagen hierüber seien die vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden. Der Vermessungsingenieur füge das geplante Gebäude so in das konkrete Grundstück ein, dass es dessen Bebauungsmöglichkeiten im Hinblick auf Abstand- bzw. Baulastflächen optimal ausnutze, und prüfe, ob das Grundstück unter den Aspekten der Geschoss- und Grundflächenzahl das Vorhaben zulasse. Hierzu seien diverse wertende Untersuchungen an Grund und Boden, etwa zum genauen Grenzverlauf, den Geländehöhen usw., erforderlich, die dann bei der Einarbeitung des Bauvorhabens umgesetzt würden. Die in den amtlichen Lageplan aufgenommenen Eintragungen bzw. Berechnungen zum Baukörper, zu den Abstandflächen und Baulasten sowie zur Geschoss- und Grundflächenzahl fielen daher ebenfalls unter den weit auszulegenden Begriff der "durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellten Tatbestände". Auf diese Tatbestände erstrecke sich auch die Beurkundung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Denn nach der maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauPrüfVO werde das gesamte Produkt seiner Tätigkeit als "amtlicher" Lageplan bezeichnet und erstrecke sich die Beurkundung ausdrücklich auf alle darin enthaltenen Angaben einschließlich der nach § 3 Abs. 2 BauPrüfVO anzustellenden Berechnungen. Dies sei auch folgerichtig, da der amtliche Lageplan vom Bauherrn gerade in Fällen schwieriger Kataster- oder Grundstückssituationen bzw. beim Vorhandensein einer Baulast verlangt werde könne. Ihm komme insofern ganz allgemein die Funktion zu, durch Einschaltung eines qualifizierten Fachmanns die Gewähr dafür zu bieten bzw. zu bestätigen, dass das Vorhaben den baurechtlichen Vorgaben genüge. Zudem sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung auch nicht mit den Bestimmungen zum Runderlass über die Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 7. Januar 1966 in Einklang zu bringen und führe zu unpraktikablen Folgen im Hinblick auf die Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden. Die insgesamt 28 Ingenieurinnenstunden, von denen 21 Stunden auf die Einarbeitung des Bauvorhabens in den Lageplan entfallen seien, seien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles als angemessener Aufwand zu bewerten. Die Baugrubenabsteckung habe in erster Linie aus einem Aufsuchen und der Überprüfung der Grenzpunkte und eines Höhenpunktes bestanden und daher nach Nr. 13.211 des Gebührenverzeichnisses durch eine Zeitgebühr mit abgerechnet werden dürfen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 16 Die Kläger beantragen, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholen sie ihre Ausführungen zur Abrechnung solcher Tätigkeiten, die nach der Antragschronologie des Beklagten nicht für sie erbracht worden seien, und tragen ergänzend vor: Es bestehe die Befürchtung, dass der Beklagte dieselben Tätigkeiten mehrfach abgerechnet habe. So wolle der Beklagte für sie, die Kläger, unter dem 8. Dezember 1993 die Grenzen aufgesucht und das Gelände topographisch erfasst haben. In der Antragschronologie seien jene Arbeiten jedoch ihren Nachbarn, den Eheleuten T. zugeordnet worden, die u.a. hierfür durch Gebührenbescheid Nr. E 814/96 herangezogen worden seien. Ebenso habe der Beklagte für die am 22. Juni 1994 vorgenommene Einarbeitung der Bauzeichnungen sowohl ihnen gegenüber als auch in dem besagten Bescheid an die Eheleute T. jeweils 6,4 Ingenieurinnenstunden geltend gemacht. Damit einhergehend sei auch kein Nachweis dafür erbracht worden, dass die verlangten Auslagen auf Arbeiten zu ihren Gunsten entfallen seien. 19 Der Beklagte ist durch gerichtliche Verfügung vom 26. September 2003 zur Erläuterung einzelner Positionen des angefochtenen Bescheides aufgefordert worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Inhalt seiner Stellungsnahme vom 2. Oktober 2003 verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. 23 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die im Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1996 (Nr. E 816/96 A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. August 1998 erfolgte Kostenfestsetzung für die Sockel-/Grundrissabnahme, die Gebäudeeinmessung sowie für verauslagte Katastergebühren als rechtmäßig bestätigt. In diesem Umfang ist das Urteil mangels Rechtsmitteleinlegung durch die Kläger rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des somit im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Restbetrages von 4.901,30 DM erweist sich die Berufung des Beklagten lediglich in Höhe von 834,82 DM als begründet und im Übrigen als unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die noch streitige Kostenfestsetzung mit dem genannten Teilbetrag in Höhe von 834,82 DM rechtmäßig, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Hinblick auf die weitergehende Kostenfestsetzung in Höhe von 4.066,48 DM hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid hingegen zu Recht aufgehoben, da er insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Die im Berufungsverfahren noch streitige Kostenfestsetzung betrifft die im angefochtenen Gebührenbescheid nach Zeitaufwand abgerechneten Tätigkeiten des Beklagten sowie die von ihm verlangten Auslagen. Die Gebührenfestsetzung nach Zeitaufwand ist für insgesamt 5 Ingenieuraußenstunden, 10 Messgehilfenstunden und 28 Ingenieurinnenstunden erfolgt. Sie stellt sich jedoch nur bezüglich - jeweils aufgerundet - drei Ingenieuraußenstunden und 5 Messgehilfenstunden mit einem dafür anzuerkennenden Betrag von 736,- DM als rechtmäßig dar. Die ferner verlangten Auslagen sind lediglich mit einer Summe von 98,82 DM rechtmäßig festgesetzt worden. Hieraus ergibt sich der oben zuerkannte Betrag von insgesamt 834,82 DM. 25 Die Ermächtigung an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, bestimmte Leistungen öffentlich rechtlich durch Gebührenbescheid (anstelle privat-rechtlicher Rechnungslegung) abrechnen zu dürfen, ist - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - geregelt in § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein- Westfalen (ÖbVermIngBO NRW) vom 15. Dezember 1992 (GV.NRW. S. 524), für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 1994 geändert durch Änderungsgesetz vom 22. November 1994 (GV.NRW. S. 1058), in Verbindung mit § 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW) vom 26. Mai 1993 (GV.NRW. S. 289). § 13 Abs.1 ÖbVermIngBO NRW bestimmt, dass sich die Vergütung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 (a.F.)/ Satz 1 (n.F.) ÖbVermIngBO NRW - der frühere Satz 2 in Abs. 2 ist durch das erwähnte Änderungsgesetz Satz 1 geworden - nach der o.g. Kostenordnung richtet. Hierfür sind die Vorschriften der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 16 bis 22 GebG NRW, mithin auch die Ermächtigung zum Erlass eines Gebührenbescheides gemäß § 14 GebG NRW, entsprechend anzuwenden. Bei den genannten Tätigkeiten, auf die folgerichtig § 1 ÖbVermIngKO NRW den Anwendungsbereich der Kostenordnung beschränkt, handelt es sich um jene Tätigkeiten, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Beliehenem im hoheitlichen Bereich zugewiesen sind. Erfasst werden die Mitwirkung an den Aufgaben der Landesvermessung im Sinne des § 5 Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG NRW - (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngBO NRW) sowie die - dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung zuerkannte - Ausführung von Katastervermessungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKastG NRW (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 ÖbVermIngBO NRW) und die Beurkundung von Tatbeständen mit öffentlichem Glauben, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW). Die vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen dienen dazu, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - anders als noch nach der früheren Berufsordnung von 1965 - nur für die Abrechnung jener Tätigkeiten dem öffentlich-rechtlichen Rechtsregime in Form einer Gebührenerhebung nach der Kostenordnung zu "unterwerfen", die dem hoheitlichen Bereich seines Wirkungskreises zuzurechnen sind. 26 Vgl. LT-Drucks. 11/3696, S. 34 27 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die, aber auch nur die Leistungen öffentlich-rechtlich durch Gebührenbescheid nach der Kostenordnung abrechnen darf, die dem ausgeführten hoheitlichen Wirkungskreis unterfallen. Dies führt vorliegend dazu, dass sich die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Leistungspositionen des angefochtenen Gebührenbescheides nach Zeitaufwand nur in dem oben ausgeführten Umfang als rechtmäßig erweisen. 28 Nach den Angaben des Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren sind die für den Außendienst angesetzten Tätigkeiten mit 1,5 Ingenieuraußenstunden und 3 Messgehilfenstunden für die Baugrubenabsteckung am 23. Juni 1995 und im Übrigen für Außendienstaufnahmen im Zusammenhang mit der Erstellung der amtlichen Lagepläne für die Kläger angefallen. Für die Erstellung dieser Pläne sollen ferner die geltend gemachten 28 Ingenieurinnenstunden angefallen sein. Hinsichtlich der abgerechneten Leistungen zur Erstellung der beurkundeten Lagepläne kommt ersichtlich nur eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NW in Betracht, während die Arbeiten zur Baugrubenabsteckung mangels Beurkundungsvorganges allenfalls unter die Nr. 1 der vorgenannten Regelung fallen können. 29 Auf dieser Grundlage stellt sich die angefochtene Gebührenerhebung für die Erstellung der amtlichen Lagepläne nur zu einem geringfügigen Teil als rechtmäßig und für die Baugrubenabsteckung als insgesamt rechtswidrig dar. 30 Die Gebührenfestsetzung für die Leistungen zur Erstellung der amtlichen Lagepläne erweist sich lediglich mit einem Aufwand von - jeweils aufgerundet - 3 Ingenieuraußenstunden sowie 5 Messgehilfenstunden als rechtmäßig; der übrige insofern vom Beklagten im angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zeitaufwand berechtigt hingegen aus rechtlichen Gründen oder aber wegen des Fehlens einer substantiierten Darlegung seines Entstehens nicht zur Gebührenerhebung. 31 Leistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zur Erstellung amtlicher Lagepläne darf dieser nach den obigen Ausführungen durch Gebührenerhebung öffentlich-rechtlich abrechnen, sofern es sich dabei um hoheitliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW handelt. Die besagte Vorschrift verleiht dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die hoheitliche Befugnis als Beliehenem, Tatbestände mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden. Die Regelung setzt folglich zweierlei voraus. Zum einen erfasst sie nur solche Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festzustellen sind. Damit ist angeordnet, dass es sich um Sachverhalte faktischer und/oder rechtlicher Art handeln muss, deren festzustellendes Vorliegen in einer bestimmten Form unmittelbares Ergebnis der besagten Ermittlungen ist. Zum anderen bezieht sich die Regelung nur auf solche Vorgänge, die einem öffentlichen Glauben zugänglich sind. Soweit eine zur öffentlichen Beglaubigung berufene Person im Rahmen des ihr zugewiesenen Geschäftskreises eine Urkunde aufnimmt bzw. erstellt, entsteht gemäß § 415 Abs. 1 ZPO eine öffentliche Urkunde. Verhält sich diese, wie bei der Beurkundung vermessungstechnisch festgestellter Tatbestände, nicht zur Abgabe von Erklärungen im Sinne der §§ 415, 417 ZPO, so begründet die Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft ist gerade das kennzeichnende Zweckelement der Beurkundung mit öffentlichem Glauben, auf die § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW abstellt. Bei Zugrundelegung der vorbezeichneten Gesichtspunkte erfasst die letztgenannte Vorschrift nicht die Feststellung solcher Sachverhalte, die erst künftig entstehen bzw. eintreten sollen und/oder deren Annahme die Schlussfolgerung aus einer interpretierenden Anwendung von baurechtlichen Normen darstellt. Denn derartige Feststellungen betreffen keine Mitteilung gegebener Sachverhalte faktischer oder rechtlicher Art, die als unmittelbares Ergebnis aus vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden gewonnen werden können. Darüber hinaus beziehen sie sich auf bloße Zukunftsprognosen oder aber rechtliche Wertungen, die an einem öffentlichen Glauben im dargelegten Sinne nicht teilhaben können. 32 Eine andere Bewertung folgt auch nicht etwa aus dem Vorbringen des Beklagten, der Begriff der "durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellten Tatbestände", die dann zu beurkunden seien, dürfe nicht beim Wortlaut stehen bleiben und erfasse - wie das Beispiel der Teilungsvermessung und Sonderung zur Bildung neuer Grundstücke zeige - auch erst künftige Sachverhalte in Form der zukünftigen Lage neuer Eigentumsgrenzen. Abgesehen davon, dass die Auslegung einer Vorschrift regelmäßig am Wortlaut endet, ist der besagte Einwand im hier interessierenden Zusammenhang auch deshalb ohne maßgebliche Aussagekraft, weil für Vermessungstätigkeiten der angeführten Art eine gesonderte Beleihungsregelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr.1/Satz 1 Nr.1 ÖbVermIngBO NRW geschaffen worden ist. Daher können aus den Wesensmerkmalen solcher Tätigkeiten keine durchgreifenden Schlussfolgerungen für die Auslegung der daneben stehenden Beleihungsregelung in Nr. 2 der besagten Vorschrift gezogen werden. 33 Nach den dargelegten Grundsätzen handelt es sich (nur) bei jenen Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung amtlicher Lagepläne um durch Gebührenbescheid abrechenbare Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr.2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW, die anlässlich der zur Plananfertigung durchgeführten Außenaufnahmen sowie für die nachfolgend im Innendienst vorgenommene Einarbeitung der dabei gewonnenen Ergebnisse in die Lagepläne in angemessener Weise erbracht werden. 34 Die Außenaufnahmen dienen der Überprüfung der bzw. dem Abgleich mit den im Liegenschaftskataster eingetragenen Grenzen, der topographischen Erfassung des Geländes sowie der Aufnahme des vorhandenen Baubestandes im maßgeblichen Bereich. Die zu diesen Tatbeständen gefundenen Ergebnisse (Richtigkeit, ggfs. Korrektur der im Kataster eingetragenen Grenzen und Baulichkeiten, Topographiemaße) stammen unmittelbar aus vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden vor Ort; mit ihrer Einarbeitung in die amtlichen Lagepläne und deren Siegelung werden sie als darin zutreffend dargestellt mit öffentlichem Glauben beurkundet. Insofern folgt der Senat der bisherigen Spruchpraxis des entscheidenden Gerichts, die Tätigkeiten der zuvor abgehandelten Art stets als zur Gebührenerhebung berechtigende Beurkundung vermessungstechnischer Tatbestände eingestuft hat. 35 Vgl. zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung des § 1 Abs. 2 Satz Nr. 2 ÖbVermIngBO NW 1965: OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1990 - 9 A 1884/88 - und vom 9. März 1992 - 2 A 654/89 -. 36 Hiernach sind als zur Gebührenerhebung berechtigender Zeitaufwand des Beklagten - jeweils aufgerundet - 3 Ingenieuraußenstunden und 5 Messgehilfenstunden anzuerkennen. Nach der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Beklagten vom 2. Oktober 2003 handelt es sich bei den im angefochtenen Bescheid für den Außendienst angesetzten 3,5 Ingenieuraußen- und 7 Messgehilfenstunden um den Aufwand, den der Beklagte den Klägern für die Erstellung ihrer Lagepläne zugeordnet hat. Die Stundenzahl hat der Beklagte in der Weise ermittelt, dass er den am 7. Oktober 1992 und am 8. sowie 9. Dezember 1993 jeweils im Außendienst angefallenen Gesamtaufwand von 11 Ingenieuraußen- und 22 Messgehilfenstunden anteilig auf die drei Bauvorhaben, nämlich jenes der Kläger sowie die Vorhaben ihrer beiden Nachbarn, aufgeteilt hat. 37 Soweit der Beklagte die Kläger folglich mit einem 1/3-Anteil des am 7. Oktober 1992 entstandenen Aufwandes ( 4 Ingenieuraußen- und 8 Messgehilfenstunden) belastet hat, durfte diese jedoch nicht als Teil der Erstellung eines amtlichen Lageplanes nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Denn er ist im Rahmen der früheren Teilungsvermessung entstanden. Nach der vom Beklagten erstellten Antragschronologie hat er am 7. Oktober 1992 allein Außendienstarbeiten zur Teilung des früheren Flurstücks 682 in die drei Bauparzellen durchgeführt. Derartige Tätigkeiten zur Teilungsvermessung durfte der Beklagte jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngKO NRW i.V.m. Nrn. 9.1 - 9.3 des Gebührenverzeichnisses (GebV) der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW) vom 26. April 1973 (GV.NRW. S. 308) in der insofern maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Februar 1990 (GV.NRW. S. 58) nicht nach Zeitaufwand, sondern nur über eine Wertgebühr für die Teilung abrechnen. Einen entsprechenden Gebührenbescheid für die Teilungsvermessung hat der Beklagte nach seiner selbst vorgelegten Antragschronologie u. a. den Klägern auch bereits am 20. April 1994 erteilt. Unbeschadet dessen, dass das Resultat der Tätigkeiten aus der Teilungsvermessung in Form der seinerzeit neu gebildeten bzw. noch zu bildenden Grenzen in die späteren amtliche Lagepläne eingeflossen sein mag, ist es daher ausgeschlossen, den im Rahmen der Teilungsvermessung angefallenen Aufwand - gegebenenfalls nochmals - ganz oder teilweise über eine Zeitgebühr als Bestandteil der Arbeiten zur Anfertigung der Lagepläne geltend zu machen. 38 Hingegen sind die in der Antragschronologie für den 8. und 9. Dezember 1993 vermerkten Außendienststunden - unabhängig von dem Aktenzeichen, unter dem sie verbucht worden sind - für einen gemeinsamen, auf alle drei künftigen Baugrundstücke bezogenen Ortsvergleich zur Erstellung amtlicher Lagepläne entstanden. Ein derartiger für die Anfertigung amtlicher Lagepläne erforderlicher Ortsvergleich in Form der Aufnahme bzw. Überprüfung von Grenzen, des Bestandes, der Topographie usw. berechtigt nach den obigen Ausführungen zur Gebührenerhebung. Ausweislich der Antragschronologie sind an den genannten Tagen für alle drei Baugrundstücke jeweils 3,5, also ingesamt 7 Ingenieuraußenstunden für den Ortsvergleich angefallen. Als dabei eingesetzte Hilfsperson ist in der Antragschronologie zwar nur jeweils ein Messgehilfe aufgeführt. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im betroffenen Zeitraum bei Außenterminen regelmäßig, so auch hier, zwei Messgehilfen eingesetzt worden sind. Ferner hat er erläutert, dass sich der Umstand der Erwähnung nur eines Gehilfen in der Antragschronologie daraus erklärt, dass seinerzeit als Messgehilfen beschäftigte Aushilfskräfte - im Unterschied zu fest angestellten Gehilfen - keine eigenen Arbeitsbücher führten und deren Tätigkeit deshalb abends nicht gesondert eingebucht wurde. Diese Angaben sind plausibel und und werden im Übrigen von den Klägern nicht mit substantiierten Einwänden in Frage gestellt. Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dem Senat Anlass geben könnten, die sachliche Richtigkeit der vom Beklagten gegebenen Darstellung anzuzweifeln. Angesichts dessen ist von einem Einsatz zweier Messgehilfen mit einem Aufwand von insgesamt 14 Stunden im Rahmen des am 8. und 9. Dezember 1993 durchgeführten Ortsvergleichs auszugehen. Von den auf die Lagepläne aller drei Bauvorhaben entfallenden insgesamt 7 Ingenieuraußen- und 14 Messgehilfenstunden ist den Klägern jeweils ein Anteil von 1/3, mithin also 2,33 Ingenieuraußen- und 4,66 Messgehilfenstunden, zuzuordnen. Damit ist zugleich sichergestellt, dass die Kläger nur mit jenem Aufwand belastet werden, der hinsichtlich ihres Bauvorhabens angefallen ist. Die vorgenannten Außenstunden sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) ÖbVermIngKO NRW jeweils auf volle Stunden, also 3 Ingenieur- und 5 Messgehilfenstunden aufzurunden. Da der sich daraus ergebende Gebührenbetrag für den Ingenieur unter der Mindestgebühr von 350,- DM nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngKO NRW liegt, kann der Beklagte für den Ingenieuraußeneinsatz diese Mindestgebühr verlangen. Zusammen errechnet sich hieraus eine anzuerkennende rechtmäßige Gebührenforderung in Höhe von 736,- DM (350,- DM Mindestgebühr Ingenieur + 290,- DM Messgehilfen (5 Std. à 58,- DM) = 640,- DM zzgl. 96,- DM MWSt). 39 Die weitere Gebührenfestsetzung für 28 Stunden Ingenieurleistungen im Innendienst zur Erstellung der beiden amtlichen Lagepläne für die Kläger ist hingegen insgesamt rechtswidrig. Nach den Angaben des Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2003, soll dieser Innendienstaufwand mit 7 Stunden für die Einarbeitung der Außendienstergebnisse in den ersten amtlichen Lageplan vom 27. Juni 1994 und mit 21 Stunden für die Einarbeitung des Bauvorhabens der Kläger in die beiden amtlichen Lagepläne angefallen sein. Der erstgenannte Aufwand für die Einarbeitung der Außendienstergebnisse berechtigt nach den obigen Ausführungen zwar grundsätzlich zur Gebührenerhebung. Es ist aber nicht feststellbar, dass hier ein solcher Aufwand tatsächlich im mitgeteilten Umfang von 7 Stunden für die Kläger entstanden ist. Die weiteren 21 Stunden zur Einarbeitung der Bauvorhaben berechtigen - unabhängig von ihrem Anfall - bereits aus Rechtsgründen nicht zur Gebührenerhebung. 40 Die veranschlagten 7 Stunden zur Einarbeitung der Außendienstergebnisse in den ersten amtlichen Lageplan für die Kläger sollen nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juli 2002 und in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2003 am 20. bzw. 21. Juni 1994 im Rahmen der für diese Tage in der Antragschronologie aufgeführten 4,4 bzw. 5,2 Ingenieurinnenstunden erbracht worden sein. Die Antragschronologie vermerkt für die genannten Tage u.a. jeweils 4,4 sowie 5,2 Stunden für Arbeiten "Lageplan zum Baugesuch", wobei diese Tätigkeiten jedoch dem Aktenzeichen 814/96, mithin also nicht den Klägern zugeordnet worden sind. Eine Zuordnung zu den Klägern wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es sich insofern - anders als etwa bei dem oben erörterten Ortsvergleich - um eine ausschließlich für die Kläger erbrachte Leistung gehandelt hätte. Zudem differenziert die Antragschronologie nicht danach, inwiefern die genannten Stunden für Tätigkeiten zur Einarbeitung der Außendienstergebnisse oder aber für Arbeiten zur Einarbeitung des (ursprünglich geplanten) Bauvorhabens, angefallen sein sollen. Dass am 20. und 21. Juni 1994 von den für diese Tage aufgeführten 9,6 Stunden der überwiegende Teil, nämlich 7 Stunden, für die Einarbeitung von Außendienstergebnissen in den ersten amtlichen Lageplan vom 27. Juni 1994 aufgewandt worden sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Denn zum einen ist die Außendienstaufnahme schon am 8. und 9. Dezember 1993 erfolgt und erscheint es lebensfremd, dass deren Ergebnisse erst ein halbes Jahr später umgesetzt worden sein sollen. Zum anderen hat der Beklagte ausweislich seiner Antragschronologie bereits am 10. Dezember 1993, also unmittelbar nach der Außenaufnahme, einen Lageplan zu Planungszwecken erstellt, in den die für den hier betroffenen Bereich des ehemaligen Flurstücks 682 beim Ortsvergleich getroffenen Feststellungen eingearbeitet gewesen sein werden. Dass und inwiefern gleichwohl später unter dem 20./21. Juni 1994 noch ein solcher, nur auf das Baugrundstück der Kläger bezogener weiterer Einarbeitungsbedarf hinsichtlich der Außendienstergebnisse bestanden haben könnte, der den Ansatz von 7 Stunden rechtfertigen könnte, ist vom Beklagten nicht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen worden. Auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte vielmehr eingeräumt, dass er die von ihm im gerichtlichen Verfahren mitgeteilte Aufteilung der 9,2 Stunden in solche für die Einarbeitung der Außenaufnahmen und solche für die Einarbeitung des Bauvorhabens erst nachträglich in überschlägiger Weise vorgenommen hat. Seine pauschalen Angaben, in der Regel finde aus Anlass des konkreten Bauvorhabens, d.h. im Zeitpunkt der Erstellung des amtlichen Lageplans, (nochmals) eine Überprüfung der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Daten hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und eventuell eingetretener Änderungen statt, sind für den vorliegenden Fall ohne Aussagekraft. Sie zeigen weder nachvollziehbar auf, dass der Beklagte am 20./21. Juni 1994 bezüglich des Bauvorhabens der Kläger solche - und wenn ja, welche - Tätigkeiten erbracht hat, noch erlauben sie die Feststellung, hierfür seien als angemessener Aufwand insgesamt 7 Stunden angefallen. Es kommt auch nicht in Betracht, einen gekürzten Zeitaufwand für die Einarbeitung der Außendienstergebnisse in den ersten amtlichen Lageplan anzuerkennen. Hierzu fehlt es bereits an der Benennung auf den konkreten Fall bezogener und mittels entsprechender Unterlagen belegter tatsächlicher Umstände durch den Beklagten, die eine Feststellung ermöglichten, ihm sei insofern zumindest ein bestimmter niedrigerer Zeitaufwand für die Kläger entstanden. Die Darlegung und gegebenenfalls der Nachweis des Entstehens eines spezifizierten gebührenfähigen Zeitaufwandes obliegt aber dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur; kommt er dieser Darlegungslast - wie hier trotz Aufforderung des Senats - nicht in ausreichendem Umfang nach, besteht kein Anlass für eine darauf gerichtete zusätzliche Sachaufklärung durch das Gericht. 41 Die weiteren 21 Ingenieurinnenstunden ermächtigen schon aus Rechtsgründen nicht zur Gebührenerhebung. Sie sind nach der Darstellung des Beklagten mit 20,7 Std. für die Einarbeitung der konkreten Bauvorhaben in die beiden amtlichen Lagepläne (Plazierung und Einzeichnung der Bauvorhaben, Berechnung und Einzeichnung der Abstandflächen) sowie mit 0,3 Std. für die GFZ-/GRZ- Berechnungen entstanden. 42 Bei derartigen Leistungen im Zusammenhang mit der Einarbeitung eines konkreten Bauvorhabens handelt es sich nicht um Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW. Insofern ist ohne Belang, ob der Schwerpunkt der Arbeit des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs - wie der Beklagte meint - in Fällen der vorliegenden Art gerade darin besteht, unter Würdigung der zuvor von ihm vermessungstechnisch festgestellten Gegebenheiten eines Grundstücks das Bauvorhaben so in das Grundstück einzufügen, dass es dessen Bebauungsmöglichkeiten optimal ausnutzt. Maßgeblich und entscheidend ist vielmehr allein, ob die nach der Darstellung des Beklagten letztlich planerischen Arbeiten zur Einarbeitung des Vorhabens in den amtlichen Lageplan die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW aufgezählten Voraussetzungen im oben dargelegten Sinne erfüllen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Festlegung und Darstellung der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück beinhaltet keine mit öffentlichem Glauben beurkundete Feststellung eines vermessungstechnisch an Grund und Boden ermittelten Tatbestandes. Die Festlegung der Lage des künftigen Gebäudes beruht auf einer schlichten, durch die baurechtlichen Anforderungen beeinflussten Willensentscheidung des jeweiligen Bauherrn. Die hierauf gegründete Darstellung der Grundrissfläche im amtlichen Lageplan ist nicht unmittelbares Ergebnis darauf bezogener vermessungstechnischer Untersuchungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die eingezeichnete Lage bzw. Anordnung des künftigen Gebäudes wird zwar letztlich allein durch seine Entfernungen zu bestimmten Punkten an den Grundstückgrenzen definiert. Diese Entfernungsmaße werden aber - anders als bei vorhandenen Gebäuden - nicht durch (vorherige) vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt. Sie beruhen vielmehr auf einer (fiktiven) rechnerischen Ermittlung, indem der Vermessungsingenieur die Maße unter Berücksichtigung von Toleranzen, Strichstärken usw. - wenn auch mit einer nur ihm möglichen höchsten Genauigkeit - "abgreift", die zwischen der jeweiligen geplanten Außenwand und bestimmten Punkten der festgestellten Grenze verbleiben. 43 Vgl. so im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom 9. März 1992 - 2 A 654/89 - unter Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 21. Dezember 1990 - 9 A 1884/88 -. 44 Zudem ist diese über "gegriffene" Maße vermittelte, im amtlichen Lageplan dargestellte Lage bzw. Anordnung des Gebäudes entsprechend den obigen Darlegungen auch nicht mit öffentlichem Glauben feststellungsfähig, da sie sich nicht auf vorhandene Tatbestände faktischer oder rechtlicher Art bezieht, sondern künftige Sachverhalte betrifft. 45 Die vorstehenden Überlegungen gelten in ähnlicher Weise für die Berechnung und Einzeichnung der Abstandflächen in einem amtlichen Lageplan. Auch hierbei handelt es sich nicht um das unmittelbare Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen an Grund und Boden. Bei der Ermittlung einer durch die jeweilige Außenwand des Gebäudes ausgelösten Abstandfläche fließen u.U. zwar auch vermessungstechnisch festgestellte Tatbestände, etwa die Geländetopographie, mit ein. Das Ergebnis, d.h. die konkret angenommene Abstandfläche oder auch die fehlende Erforderlichkeit der Einhaltung einer solchen, ist dann jedoch Folge einer wertenden Rechtsanwendung in Form der Subsumtion des geplanten Vorhabens unter die maßgeblichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie sie im Bebauungsplan i.V.m. § 22 BauNVO bzw. in § 34 Abs. 1 BauGB sowie dem auf das jeweilige Planungsrecht aufbauenden § 6 BauO NW enthalten sind. Dies zeigt auch der vorliegende Fall, in dem etwa die für die nordwestliche und südöstliche Außenwand der jeweils geplanten Gebäude angenommenen und in die amtlichen Lagepläne eingezeichneten Abstandflächen Ergebnis der Anwendung des Schmalseitenprivilegs gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW sind. Ebenso ist die mit der Einzeichnung i.d.R. verbundene Feststellung, die von dem künftigen Gebäude ausgelösten Abstandflächen lägen mit den eingetragenen Maßen noch auf dem zu bebauenden Grundstück oder reichten ggfs. mit den dargestellten Maßen darüber hinaus, nicht unmittelbares Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen an Grund und Boden. Sie beruhen vielmehr letztlich ebenfalls auf der zuvor beschriebenen Anwendung von Rechtsvorschriften. Aus dem Vorstehenden folgt ferner zugleich, dass die Berechnung und die Darstellung der Lage der Abstandflächen auch keinem öffentlichen Glauben zugänglich sind. Denn es handelt sich hierbei - wie gezeigt - um bloße, durch eine interpretierende Anwendung von baurechtlichen Vorschriften zustande gekommene rechtliche Einschätzungen, die nicht mit der Beweiskraft gemäß § 418 Abs. 1 ZPO ausgestattet sein können. 46 Gleichfalls nicht durch Gebührenbescheid abrechenbar sind die geltend gemachten 0,3 Std. für die GFZ-/GRZ-Berechnungen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Grund- und Geschossflächen der beiden geplanten Gebäude berechnet hat, handelt es sich um Feststellungen, die nicht Resultat vermessungstechnischer Ermittlungen an Grund und Boden sind (wie etwa bei vorhandenen Gebäuden), sondern sich als rechnerisches Ergebnis aus dem Abstellen auf die in den jeweiligen Bauzeichnungen angegebenen Maße des zu errichtenden Vorhabens ergeben. Die darauf beruhende, als beansprucht mitgeteilte Grund- und Geschossflächenzahl (Grund-/Geschossfläche : Grundstücksgröße) stellt ihrerseits ebenso wiederum lediglich das Ergebnis eines schlichten Rechenvorgangs dar. Soweit der Beklagte dabei eine bestimmte Grundstücksgröße festgestellt und als solche auch in den beiden amtlichen Lageplänen angegeben hat (Lageplan 27. Juni 1994: ca. 579 qm; Lageplan 24. November 1994: 579 qm), mag diese Angabe zwar das Ergebnis früherer vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden und als solches auch grundsätzlich mit öffentlichem Glauben beurkundungsfähig sein. Der insofern entstandene Aufwand ist jedoch bereits bei der Teilungsvermessung angefallen und kann daher nicht (nochmals) im Zusammenhang mit den GFZ-/GRZ-Berechnungen geltend gemacht werden. 47 Die in beiden amtlichen Lageplänen ferner mitgeteilte (planungsrechtlich) zulässige Grund-/Geschossflächenzahl (jeweils 0,14) geht nicht auf eigene vermessungstechnische Ermittlungen des Beklagten, etwa in Form der Berechnung des Verhältnisses der bebauten Flächen zu den Grundstücksgrößen in der näheren Umgebung, zurück, sondern ist vom Beklagten aus einer Rechtsauskunft der Bauaufsichtsbehörde vom Dezember 1991 übernommen worden. Schließlich stellen auch die Angaben zu der für das Baugrundstück zulässigen Grund-/Geschossfläche lediglich das Ergebnis eines Rechenvorgangs (zulässige GFZ-/GRZ-Zahl x Grundstückgröße) dar. 48 Der ausgeführten Bewertung einer fehlenden gebührenmäßigen Abrechenbarkeit von Leistungen der bezeichneten Art im Zusammenhang mit der Einarbeitung eines Bauvorhabens in den amtlichen Lageplan stehen auch nicht die vom Beklagten angesprochenen Regelungen der BauPrüfVO und des Runderlasses über die Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure entgegen. 49 Die BauPrüfVO ist für den vorliegenden Fall nicht in ihrer derzeitigen Fassung in den Blick zu nehmen. Die BauPrüfVO in ihrer hier noch maßgeblichen, bis Ende Dezember 1995 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1984 (GV.NRW. S. 774) - BauPrüfVO 84 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV.NRW. S. 218), sah in § 2 Abs. 1 Satz 4 lediglich vor, dass die Bauaufsichtsbehörde, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erforderten, verlangen konnte, dass der Lageplan u.a. von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt wurde. Für die nach § 2 Abs. 5 BauPrüfVO 84 einzureichende Berechnung der Grund- und Geschossflächen bzw. Grund- und Geschossflächenzahlen ordnete die BauPrüfVO in der genannten Fassung hingegen noch keine in bestimmten Konstellationen fakultative oder gar zwingende Erstellung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur an. Angesichts dessen geben die bei Erstellung der GFZ- /GRZ-Berechnungen durch den Beklagten hierfür geltenden Regelungen der BauPrüfVO schon inhaltlich nichts für seine Auffassung her, dabei habe es sich um hoheitliche Leistungen gehandelt. 50 Ebenso wenig kann aus der genannten Anordnung in § 2 Abs. 1 Satz 4 BauPrüfVO 84 abgeleitet werden, sämtliche im beurkundeten amtlichen Lageplan enthaltenen, nach § 2 Abs. 2 BauPrüfVO 84 zwingend vorgeschriebenen Eintragungen oder Angaben - etwa die Darstellung der Lage des Vorhabens und seine Abstandflächen - seien als hoheitliche, mithin durch Gebührenbescheid abrechenbare Leistungen erbracht worden. Diese Sicht verkennt, dass der Umfang der Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen, hier in der Form einer Beurkundungsermächtigung mit öffentlichem Glauben, allein in der oben erwähnten Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geregelt ist. § 2 BauPrüfVO in der besagten Fassung konnte den in § 1 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW bestimmten hoheitlichen Wirkungskreis des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs schon deshalb nicht konkretisieren oder gar erweitern, weil die Ermächtigungen zum Erlass dieser verordnungsrechtlichen Vorschrift, nämlich § 80 Abs. 2 BauO NRW 84, nicht die Befugnis vermittelte, der genannten Berufsgruppe (zusätzliche) hoheitliche Kompetenzen zu verleihen. 51 Vgl. so schon OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1990 - 9 A 1884/88 -. Daher kann nicht - wie vom Beklagten letztlich geltend gemacht -, der Umfang des hoheitlichen Wirkungskreises eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Hilfe der dargelegten Vorschriften der Bauprüfungsverordnung bestimmt werden; vielmehr können umgekehrt nur die Bestandteile des amtlichen Lageplans an dem öffentlichen Glauben durch die in der Bauprüfverordnung vorgesehene Beurkundung teilhaben, für die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine entsprechende Kompetenz in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW zugewiesen worden ist. Darunter fallen jedoch nicht - wie oben gezeigt - die Angaben und/oder Eintragungen zur künftigen Lage des Vorhabens und zu den Abstandflächen. 52 Die vorgenommene Beschränkung des öffentlichen Glaubens im Wesentlichen auf die Feststellungen zum Grenzverlauf, zur Grundstücksgröße, zum vorhandenen (Bau-)Bestand sowie zur Topograhie und - soweit vorhanden - zur Lage vorhandener Rechte (etwa existierende Baulasten), 53 vgl. zu Letzterem Urteil des Senats vom 16. Oktober 2003 - 9 A 249/01 -, 54 ist auch systemgerecht. Denn hierbei handelt es sich gerade um jene Tatbestände, die im Falle des Bestehens damit verbundener Unklarheiten und/oder zum Zwecke der Rechtssicherheit nach den erwähnten Bestimmungen der Bauprüfverordnung das Verlangen zur Vorlage eines amtlichen Lageplans begründen. Insoweit, aber auch nur insoweit, soll die Bauaufsichtsbehörde von schwierigen, letztlich nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu leistenden Ermittlungen befreit werden. 55 Das zuvor gefundene Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch im Einklang mit den Regelungen in dem Runderlass "Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" des (früheren) Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7. Januar 1966 (MBL.NRW. S. 186). Der Runderlass bestimmt in Nr. 2, dass das Dienstsiegel nur bei der Erfüllung von Hoheitsaufgaben verwendet werden darf und definiert diese als die Beurkundung von Tatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden (Nr. 2 a des Runderlasses), die räumliche Abgrenzung der Rechte an Grundstücken der Höhe und Lage nach (Nr. 2 b des Runderlasses) sowie die gutachterlichen Tätigkeiten in vermessungstechnischen Angelegenheiten nach Nr. 2 a, b (Nr. 2 c des Runderlasses). Die Beschreibung des hoheitlichen Tätigkeitskreises in Nr. 2 a des Runderlasses ist inhaltsgleich mit der gesetzlichen Beleihung durch § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2/Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW. Hierfür gilt das bereits oben Ausgeführte. Die in Nrn. 2 b und c des Runderlasses genannten Tätigkeiten stellen letztlich nur Unterfälle des hoheitlichen Wirkungskreises nach Nr. 2 a des Erlasses bzw. gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2/Satz 1 Nrn. 1 und 2 ÖbVermIngBO NRW dar. Soweit gleichwohl in Nr. 2 b des Runderlasses die räumliche Abgrenzung der Rechte an Grundstücken ausdrücklich gesondert aufgeführt wird, können darunter nicht, wie der Beklagte meint, etwa Leistungen im Zusammenhang mit der Berechnung und Darstellung von Abstandflächen gefasst werden. Abstandflächen betreffen keine Rechte an Grundstücken, sondern haben belastende baurechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand. 56 Ebenso wenig steht der vorbezeichneten Bestimmung der hoheitlichen Leistungen eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Zusammenhang mit der Anfertigung eines amtlichen Lageplans der Einwand des Beklagten entgegen, sie führe innerhalb eines Tätigkeitskreises zu unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Aufsicht, was unpraktikabel sei. Abgesehen davon, dass die oben dargelegten Grundsätze eine praktikable Zuordnung im Bereich der Aufsicht erlauben, liegt es in der Natur der Sache, dass bei einer hoheitlich beliehenen Privatperson stets die Frage aufgeworfen ist, welche Tätigkeiten sie innerhalb oder aber außerhalb der Beleihung wahrnimmt. Die insoweit - etwa mit Blick auf die Aufsichtszuständigkeiten oder die Befugnis zum Handeln in öffentlich-rechtlicher Form - bestehenden Differenzierungserfordernisse sind gerade systemimmanente Folge ihrer "Zwitterstellung" und als von vorneherein angelegt hinzunehmen. 57 Die Gebührenfestsetzung nach Zeitaufwand mit 1,5 Ingenieuraußenstunden und 3 Messgehilfenstunden für die am 23. Juni 1995 durchgeführte Baugrubenabsteckung ist ebenfalls rechtswidrig, weil es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage hierfür fehlt. Eine Ermächtigung zur öffentlich-rechtlichen Abrechnung dieser Tätigkeiten nach Zeitaufwand ergibt sich nicht aus den gebührenrechtlichen Vorschriften zur Gebäudeeinmessung, als deren "Vorbereitungshandlung" die Baugrubenabsteckung vom Beklagten eingestuft worden ist. Für die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1/Satz 1 Nr. 1 ÖbVermIngBO NRW in hoheitlicher Funktion durchzuführende Gebäudeeinmessung fällt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngKO NRW i.V.m. Nr. 14.1 ff. GebV in der für Juni 1985 maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Mai 1993 (GV.NRW. S. 274) - GebV 93 - grundsätzlich eine Wertgebühr an. Diese Wertgebühr hat der Beklagte unter Anwendung von Nr. 14.13 GebV 93 in Höhe von 80% der vollen Gebühr mit 804,- DM in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt. Eine neben der Wertgebühr zu erhebende (zusätzliche) Gebühr nach Zeitaufwand für die Baugrubenabsteckung als gleichsam ersten Schritt zur späteren Gebäudeeinmessung ist im Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der vom Beklagten angesprochenen Nr. 13.211 GebV 93. Zwar ist in Nr. 14.121 GebV 93 geregelt, dass für den Fall einer zur Gebäudeeinmessung notwendigen vollständigen oder teilweisen Feststellung der Grundstückgrenzen der für jene Feststellung erforderliche Aufwand mit einer Gebühr nach Nr. 13 GebV 93 (Grenzvermessung) abgerechnet werden darf. Dies führt hier jedoch aus mehreren Gründen nicht zur Anwendbarkeit der Nr. 13.211 GebV 93. Zunächst ist der streitige Aufwand gerade nicht anlässlich der Einmessung eines (vorhandenen) Gebäudes angefallen. Zudem mag der Beklagte für die Baugrubenabsteckung zwar - wie von ihm vorgetragen - u.a. Grenzpunkte aufgesucht und "überprüft" haben. Dies stellt jedoch keine Feststellung von Grenzen im Sinne der Nr. 14.12 GebV 93 dar, von der nur solche Tätigkeiten erfasst werden sollen, wie sie bei einer (erstmaligen) Grenzvermessung nach Nr. 13 GebV 93 typischerweise anfallen. Derartige Arbeiten können hier bei der Baugrubenabsteckung schon deshalb nicht als darauf bezogener angemessener Aufwand angefallen sein, weil der Beklagte die neu gebildeten Grenzen des Baugrundstücks bereits im Verfahren zur Teilungsvermessung des früheren großen Flurstücks 682 verbindlich festgestellt hatte. Schließlich fallen das Aufsuchen und "Überprüfen" von Grenzpunkten im Zusammenhang mit einer Baugrubenabsteckung auch ohnehin nicht unter die in Nr. 13.211 GebV 93 aufgezählten Tätigkeiten. 58 Aus den beiden letztgenannten Aspekten folgt zugleich, dass das zum Abstecken der Baugrube vorgenommene Aufsuchen und "Überprüfen" von Grenzpunkten ebenso wenig eine Maßnahme im Rahmen einer eigenständigen hoheitlichen Grenzvermessung darstellte, die den Beklagten unmittelbar nach Nr. 13.211 GebV 93 zur gebührenrechtlichen Festsetzung des dabei angefallenen Zeitaufwandes berechtigt hätte. 59 Die Auslagen sind in dem angefochtenen Bescheid nur in Höhe von 98,82 DM rechtmäßig festgesetzt worden. Grundsätzlich dürfen nur diejenigen Auslagen im Gebührenbescheid festgesetzt werden, die für solche Leistungen entstanden sind, welche im jeweiligen Fall nach der Kostenordnung durch Bescheid geltend gemacht werden können. Das folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngKO NRW. Denn danach hat der Kostenschuldner (nur) solche Auslagen zu erstatten, die im Zusammenhang mit einer - notwendigerweise nach der Kostenordnung abrechenbaren - Leistung erforderlich waren und die nicht bereits in die Kosten für die Leistung selbst einbezogen sind. 60 Danach sind von den verlangten Fahrtkosten, wie sie der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2003 spezifiziert hat, nur die anteiligen 1,87 DM sowie die 5,60 DM für den Termin zur Sockelabnahme/Grundrissprüfung, mithin also insgesamt 7,47 DM zzgl. MWSt, im angefochtenen Bescheid zu Recht festgesetzt worden. Die weiter geltend gemachten Fahrtkosten für den Termin zur Grobabsteckung berechtigen hingegen - weil diese selbst nicht gebührenfähig ist - nicht zur Auslagenfestsetzung. 61 Hinsichtlich der übrigen in der genannten Stellungnahme konkretisierten Auslagen für Planausfertigungen und Porto ist lediglich ein Betrag in Höhe von 78,46 DM zzgl. MWSt als rechtmäßig festgesetzt anzuerkennen. Die auf (Mehr-) Ausfertigungen für die GFZ-/GRZ-Berechnungen entfallenden Auslagen sind nicht durch Gebührenbescheid festsetzbar, weil die Berechnungen selbst keine gebührenfähige Leistung darstellen. Die Auslagen für die Ausfertigungen und Versandkosten der beiden amtlichen Lagepläne sind nur teilweise in Höhe des zuvor genannten Betrages festsetzungsfähig. Die entsprechend den obigen Ausführungen nach der Kostenordnung abrechenbaren Leistungen des Beklagten haben mit der Anfertigung des ersten amtlichen Lageplans ihren Abschluss gefunden, so dass hier nur jene Aufwendungen für Ausfertigungen und Versand anzuerkennen sind, die für den ersten amtlichen Lageplan vom 27. Juni 1994 angefallen sind. Ferner bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ÖbVermIngKO NRW, dass Aufwendungen für weitere Abschriften, Durchschriften usw., mithin also Mehrausfertigungen, zur Auslagenfestsetzung ermächtigen, soweit diese Mehrausfertigungen sachgerecht waren oder vom Kostenschuldner besonders veranlasst worden sind. Den ersten amtlichen Lageplan hat der Beklagte insgesamt zehnfach (7 x farbig, 3 x schwarz- weiß) erstellt. Hiervon können nur 9 Ausfertigungen als tatsächliche Mehrausfertigungen entsprechend der erwähnten Bestimmung für die Auslagenerhebung herangezogen werden. Es kann dahinstehen, ob diese 9 Mehrausfertigungen von den Klägern besonders veranlasst worden sind. Da der Architekt der Kläger nach den glaubhaften Bekundungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine solche Anzahl gefordert hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Bauaufsichtsbehörde eine entsprechend hohe Zahl von Planausfertigungen verlangt hat. Angesichts dessen stellt sich - bei gleichzeitiger Berücksichtigung von erforderlichen Ausfertigungen für die eigenen Unterlagen der Kläger - die Anzahl von 9 Mehrausfertigungen jedenfalls als sachgerecht dar. Folglich ist von den in der Stellungnahme des Beklagten für 10 Pläne insgesamt angesetzten 80,- DM ein Teilbetrag von 72,- DM zu Recht im angefochtenen Bescheid als Auslagenforderung festgesetzt worden. Damit einhergehend durfte der Beklagte gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 a) ÖbVermIngKO NRW die für den Versand dieser Pläne angefallenen Porto- und Verpackungskosten in Höhe von 6,46 DM (12,93 DM : 2) ebenfalls als Auslagen erheben. Zusammengefasst errechnet sich daraus eine rechtmäßig festgesetzte Auslagensumme in Höhe von 98,82 DM (7,47 DM Fahrtkosten + 78,46 DM Mehrausfertigungen, Porto = 85,93 DM zzgl. 12,89 DM MWSt.) 62 Die Kläger werden schließlich auch zu Recht als Schuldner für die Kosten in Anspruch genommen, die der Beklagte nach dem oben Ausgeführten im Zusammenhang mit der Erstellung der amtlichen Lagepläne nach Zeitaufwand durch Gebührenbescheid festsetzen durfte. Dabei kann dahinstehen, ob sie insofern eine Gebührenpflicht trifft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt GebG NRW in der bis 1999 geltenden früheren Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1971 (GV.NRW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV.NRW. S. 256). Jedenfalls sind sie im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW Begünstigte dieser Amtshandlungen des Beklagten. Die begünstigende, d.h. vorteilhafte Wirkung der im amtlichen Lageplan zum Baugesuch enthaltenen hoheitlichen Feststellungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht darin, dass der Plan insoweit den vollen Beweis der Richtigkeit führt und unter jenen Aspekten etwa von der Bauaufsichtsbehörde - außer bei Erbringung des Gegenbeweises - nicht als fehlerhaft zurückgewiesen werden kann. Diese vorteilhafte Wirkung tritt regelmäßig beim Bauherrn ein, der den Lageplan für ein eigenes Bauvorhaben nutzen will und im Genehmigungsverfahren vorlegt. Bauherren waren im vorliegenden Fall die Kläger. Sie haben die amtlichen Lagepläne nach Bestätigung durch ihre Unterschriften im Genehmigungsverfahren eingereicht; der zuvor ausgeführte Vorteil der Amtshandlungen des Beklagten hat sich sodann mit der späteren Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Juli 1995 zu ihren Gunsten realisiert. 63 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Kläger ermessensfehlerhaft sein könnte. Unbeschadet der Frage, ob dem Beklagten mit dem früheren Grundstückseigentümer L. ein weiterer Kostenschuldner zur Verfügung gestanden hätte, ist es jedenfalls nicht sachwidrig, diejenigen Personen zur Kostenerstattung heran zu ziehen, denen letztlich die wirtschaftlichen Vorteile der vom Beklagten erbrachten gebührenfähigen Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Lagepläne zugutegekommen sind. Dies sind aber - wie gezeigt - die Kläger. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und berücksichtigt das in den beiden Instanzen jeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. 65 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 66 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. 67