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Urteil

15 A 459/98.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1014.15A459.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, beantragte 1993 die Gewährung von Asyl. Er gab an, mit einem Lkw eingereist zu sein. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. September 1993 erklärte der Kläger: Ausgereist sei er, weil er 1992 nach Newroz für 15 Tage festgenommen worden sei. Später seien er und andere in Nusaybin drei Tage gefoltert worden. Dann sei er einem Gericht vorgeführt, für vier Monate nach Diyarbakir gebracht und erneut stark gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, die PKK unter anderem mit Geld zu unterstützen. Sie seien bei einer Demonstration, die sich dagegen gerichtet habe, dass man bei den Newroz-Feierlichkeiten die Dörfer in der Gegend angegriffen und bombardiert habe, mit Fahnen und Plakaten erwischt worden. In Diyarbakir im Gefängnis habe er an einem Hungerstreik wegen Ereignissen in Sirnak teilgenommen. Nach vier Monaten sei er dem Gericht vorgeführt und dann freigelassen worden. Dann sei das Haus der Familie durchsucht worden. Man habe Zeitungen und Flugblätter gefunden. Dabei habe es sich um verpackte und verschnürte Informationsbroschüren gehandelt, deren Inhalt man nicht habe lesen können. Nachdem man die Zeitungen bei ihnen gefunden habe, habe er nicht mehr dort bleiben können. Er habe sich noch neun bis zehn Tage in den Dörfern der Gegend aufgehalten und sei dann nach Istanbul gegangen. Dort habe er sich einen Monat oder länger versteckt, bis sein Vater das Geld für seine Ausreise zusammen gehabt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift der Anhörung (Beiakte 1 Bl. 13 bis 18) Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 15. Dezember 1993, zugestellt am 21. Januar 1994, lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigten ab, verneinte Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen des Bundesgebiets innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. 5 Dagegen richtet sich die rechtszeitig erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger Einzelheiten der geltend gemachten Misshandlungen vorgetragen hat. Er hat den Auszug eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts Diyarbakir zu den Akten gereicht, in dem er als Angeklagter Nr. 135 aufgeführt ist. Der Asylanspruch ergebe sich außerdem unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaftgefahr wegen der politischen Verfolgung seines Bruders Said, der wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK in der Türkei Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Schließlich sei er, der Kläger, exilpolitisch tätig. 6 In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal vernommen worden. Auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 85 bis 104 der Gerichtsakte) und die im Termin überreichten Unterlagen (Zeitschrift Özgür Gündem vom 10. März 1994 - Beiakte 5 - und Kopie eines Auszug aus dem Personenstandsregister aus Nusaybin - Bl. 112 und 113 der Gerichtsakte - sowie eine Beerdigungsgenehmigung - Bl. 106 bis 111 -) wird Bezug genommen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Dezember 1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 12 Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtszeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er sich erneut auf das vorgelegte Urteil des Staatssicherheitsgerichts Diyarbakir beruft und ausführt, dass es auch nach Freisprüchen zu asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen kommen könne. Ergänzend macht er geltend, seine Schwägerin Meryem B. , die im Sommer 1998 zu Besuch in Deutschland gewesen sei, habe ihm berichtet, dass sie in der Türkei durch Sicherheitskräfte nach seinem Aufenthalt befragt worden sei. Er sei Mitglied des Kurdischen Elternrates e. V. in Pforzheim. Schließlich weist er darauf hin, dass sein Bruder Sevki D. durch Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 1994 als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Im Übrigen ergebe sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auch aus dem Umstand, dass er sich dem Wehrdienst entzogen habe. Auch wenn im Allgemeinen die bloße Wehrdienstentziehung nicht zu einer politischen Verfolgung führe, sei dies aber in der hier vorliegenden Kombination mit einem früher vorhandene PKK- Verdacht und der Führung entsprechender Polizeiakten darüber der Fall, wie sich auch aus dem zu den Akten gereichten Gutachten von Denise Graf von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Juni 2003 ergebe. 13 Der Kläger beantragt, 14 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich der Türkei vorliegen, 15 hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 16 Die Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag. 17 Der Senat hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Urteils des Staatssicherheitsgerichtshofes, und zum Ergebnis des Verfahrens eingeholt (Bl. 188 f. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Unterlagen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch den Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG) weiterverfolgt, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat die in der Hauptsache und hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. 22 Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gelten. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 ff. 24 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 25 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) m.w.N. 26 Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage nicht in sein Heimatland zurückzukehren und im Ausland Schutz zu suchen. 27 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht hier nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 28 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392 f.). 29 Diese unterschiedlichen Prognosemaßstäbe gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. 31 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte Prognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender Verfolgungssicherheit zu Grunde zu legen. Denn der Kläger ist im September 1993 als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Wie sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2003 ergibt, ist der Kläger, seinem Vortrag entsprechend, vor dem 2. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir angeklagt worden. Das Verfahren wurde durch Urteil vom 28. September 1993 abgeschlossen, sodass der Kläger, der kurz zuvor in die Bundesrepublik einreiste, dies noch unter dem Druck dieses Verfahrens tat. Der Senat unterstellt auch die von ihm behauptete menschenrechtswidrige Behandlung im Rahmen der Festnahme und Anklage 1992 als richtig. 32 Indes ist der Kläger heute hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Er wurde nämlich vom Staatssicherheitsgericht, wie sich ebenfalls aus der bereits genannten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt, rechtskräftig freigesprochen. Da der Kläger eine Vorverfolgung im Hinblick auf die ihm vorgeworfene, zur Anklageerhebung führende Unterstützung der PKK erlitten hat, kommt es für die Frage künftiger Verfolgungssicherheit auf eine mögliche erneute Verfolgung unter diesem Aspekt an. 33 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Umstand eines Freispruchs durch das Staatssicherheitsgericht für die Frage der Verfolgungssicherheit von Bedeutung. Seine Meinung, dass trotz Freispruchs weiterhin eine Gefahr politischer Verfolgung bestehe, trifft nicht zu. Die von ihm im Schriftsatz vom 28. Mai 2002 zitierten Auskünfte verhalten sich allgemein zur Praxis der Strafverfolgungsbehörden, eigene Vorgänge neben den Gerichtsakten über eingeleitete Strafverfolgungsmaßnahmen oder sogar Erkenntnisse im Vorfeld eigentlicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu führen (sog. Fisleme). 34 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 91 des amtlichen Umdrucks, 35 An dieser - auch in Deutschland üblichen (sog. Kriminalakten) - Praxis ist asylrechtlich nichts auszusetzen. Sie dient dem legitimen Interesse der Strafverfolgungsbehörden, mittels einer personenbezogenen Sammlung strafrechtlich relevanter Erkenntnisse die Erforschung und Verhütung zukünftiger Straftaten zu verbessern. 36 Aus dieser Praxis ergibt sich insbesondere nicht, dass trotz erfolgten Freispruchs durch ein Staatssicherheitsgericht die Sicherheitsbehörden wegen eines bei ihnen weiter bestehenden Verdachts in asylerheblicher Weise gegen den Freigesprochenen vorgehen. Im Gegenteil hat das Auswärtige Amt auf Frage des erkennenden Gerichts, ob sich nach derzeitigem Erkenntnisstand eine allgemeine Aussage darüber treffen lasse, ob ein von einem Staatssicherheitsgericht Freigesprochener trotz dieses Freispruchs auch weiterhin einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, in asylerheblicher Weise behandelt zu werden, mit Stellungnahme vom 8. April 2003 mitgeteilt, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen freigesprochene Personen trotz dieses Freispruchs in asylerheblicher Weise behandelt worden seien. Angesichts des Umstandes, dass ein Freispruch durch ein Staatssicherheitsgericht nicht selten ist, folgt aus der fehlenden Erkenntnis über Fälle dennoch fortgesetzter politischer Verfolgung in solchen Konstellationen, dass es solche nicht gibt und daher nach erfolgtem Freispruch hinreichende Verfolgungssicherheit besteht. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass sich heute die politische Situation um das Kurdenproblem durch die Festnahme des PKK-Anführers Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die vollständige Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen in der Türkei im Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen Machtverhältnisse mit der neuen Regierung deutlich entspannt hat. 37 An dieser Bewertung ändert sich nichts, wenn man den Umstand, dass sich der Kläger dem Wehrdienst entzogen hat, in die Betrachtung einbezieht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts findet in der Türkei eine politische Verfolgung im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes oder bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gegenüber Kurden nicht statt. Wehrdienstentziehung ist ein Massendelikt, dem aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates keine separatistische Tendenz innewohnt, sondern das in der Zeit der militärischen Auseinandersetzung mit dem gewalttätigen Separatismus der PKK vor allem aus Angst davor begangen wurde, von der kurdischen Guerilla getötet zu werden. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 55 ff. des amtlichen Umdrucks. 39 Daher spricht nichts dafür, dass die Behandlung der Wehrdienstentziehung deshalb in politische Verfolgung umschlagen könnte, weil der Betreffende früher einer vom Staatssicherheitsgericht durch Freispruch beendeten Anklage ausgesetzt war. Die vom Kläger zu den Akten gereichte Ausarbeitung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Juni 2003 steht dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar ist ihr auf S. 38 die Aussage zu entnehmen, dass eine Foltergefahr bei Wehrdienstentziehung gering sei, jedoch derjenige mit Folter rechnen müsse, der in der Vergangenheit aufgefallen sei, sich im Ausland politisch betätigt habe oder einer besonders aktiven und einschlägig bekannten Familie angehöre. Bei dieser Aussage handelt es sich um spekulative Annahmen über denkbare Gefahren, die durch Tatsachen nicht gestützt werden. Der als einziger Referenzfall in der Ausarbeitung genannte Fall ist weder zeitlich verifizierbar, noch tragen die mitgeteilten Umstände des Falles (Folterung wegen Herkunft aus Tunceli, Verfahren wegen PKK- Unterstützung im Militärdienst) die Aussage, dass der Wehrdienstentziehung schuldigen Personen bei vorheriger Auffälligkeit politische Verfolgung drohe. Die Ausarbeitung ist daher für die hier in Rede stehende Frage unergiebig. 40 Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sippenhaftgefahr. 41 Vgl. zu den Voraussetzungen einer Sippenhaftgefahr OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 72, 79 ff. des amtlichen Umdrucks. 42 Der Kläger behauptet nicht einmal, einer seiner Brüder werde als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation landesweit gesucht. Die für den Bruder Said geltend gemachte bloße Unterstützung der PKK reicht zur Bejahung einer Sippenhaftgefahr nicht aus. 43 Auch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände eingetreten, die nunmehr die hinreichende Verfolgungssicherheit ausschlössen. Seine exilpolitischen Aktivitäten gehen über die schlichte Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen, die gelegentliche Übernahme der Funktion eines Ordners, die Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein und das Zahlen monatlicher Beiträge nicht hinaus. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Asylrechtlich unerheblich sind demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff. des amtlichen Umdrucks. 45 Gleichfalls irrelevant ist der behauptete Umstand, dass seine Schwester von Sicherheitskräften nach seinem Aufenthalt befragt worden sei. Derartige unspezifizierte Nachfragen haben asylrechtlich keine Bedeutung. 46 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter oder die Todesstrafe, droht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. 48 Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 51