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Beschluss

22 B 1607/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:1001.22B1607.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Antragstellern für den Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in näher bezifferter Höhe zu gewähren. 3 Das Beschwerdevorbringen richtet sich in erster Linie gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Feststellung, der Antragsgegner sei gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig, weil die Antragsteller glaubhaft gemacht hätten, dass sie sich im Bereich der Stadt I. aufhalten. Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe gehen fehl. 4 Die Beteiligten und das Verwaltungsgericht sind im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend davon ausgegangen, dass sich jedenfalls die Mutter der Antragsteller und deren Ehemann im streitbefangenen Zeitraum in I. , L. straße 89, aufhielten. Diese nunmehr vom Antragsgegner angezweifelte Prämisse erscheint bei summarischer Prüfung zutreffend. So hat der Ermittlungsdienst des Antragsgegners anlässlich eines unangekündigten Hausbesuchs am 23. Juni 2003 um 11 Uhr vermerkt, dass die betreffenden Namen an Klingel/Briefkasten angebracht seien. Nach Angaben von Nachbarn sei die Familie, zu der auch zwei schulpflichtige Kinder gehörten, noch mit dem Einzug beschäftigt und daher nicht immer erreichbar. Bei diesem Hausbesuch ist dem Ermittler des Antragsgegners zwar nicht geöffnet worden. Seinem schriftlichen Bericht zufolge war er sich aber sicher, dass sich jemand in der Wohnung aufhielt. Bei einem weiteren unangekündigten Hausbesuch am 14. Juli 2003 um 7 Uhr wurde dem Ermittler des Antragsgegners zwar wiederum nicht geöffnet. Über die Gegensprechanlage konnte sich der Ermittler aber mit zwei Personen unterhalten, bei denen es sich um die Mutter der Antragsteller und deren Ehemann gehandelt haben dürfte. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Stiefvater der Antragsteller am 22. Juli 2003 anlässlich der Zustellung eines Schriftstückes von einem Mitarbeiter des Antragsgegners in der Wohnung L. straße 89 angetroffen wurde, dafür, dass sich die Eheleute im streitbefangenen Zeitraum dort tatsächlich aufhielten. Die bei dieser Gelegenheit eingeholte Aussage einer Nachbarin, die Familie würde dort "nicht richtig wohnen" ist demgegenüber konturenlos und unergiebig. 5 Ausgehend von dieser Prämisse spricht alles dafür, dass sich auch die Antragsteller (schon) im Juni/Juli 2003 in I. aufhielten. Die vom Antragsgegner ursprünglich allein geltend gemachten Zweifel, ob die Antragsteller bei ihrer Mutter und deren Ehemann lebten oder ob sie bereits in ihr Heimatland Q. zurückgekehrt seien, sind durch die während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Schulbescheinigungen beseitigt worden. Die Schulleiterin der Grundschule an der M. Straße (H. ) in H. hat der Antragstellerin zu 2. unter dem 17. Juni 2003 bescheinigt, dass sie diese Schule seit dem 1. August 2002 ununterbrochen besuche. Unter dem 18. Juni 2003 hat der Antragsteller zu 1. eine entsprechende Bescheinigung des N. -D. -Gymnasiums in S. erhalten. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht offensichtlich - unausgesprochen - angenommen, dass die Antragsteller bei ihrer Mutter in I. leben, und die vom Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen als unzulänglich kritisierte Aussage, dass der Schulort nicht zwingend auch der Aufenthaltsort der Antragsteller sei, lediglich ergänzend getroffen. Gegen diese Begründung ist nichts einzuwenden. Im Gegenteil lassen sowohl das Alter der Antragsteller von 11 bzw. 15 Jahren als auch der Umstand, dass man von I. aus beide Schulorte ohne größeren Aufwand erreichen kann, es naheliegend erscheinen, dass die Antragsteller bei ihrer Mutter und deren Ehemann leben, zumal nach Aktenlage nichts dafür spricht und der Antragsgegner keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hat, dass die Antragsteller in H. bzw. S. bei einer dritten Person Aufnahme gefunden haben. Im übrigen hatte die Ausländerbehörde H. die unter dem 18. März 2003 an die Antragsteller ergangenen Bescheide (jeweils Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) bereits mit Schreiben vom 22. April 2003 aufgehoben und galt der Aufenthalt der Antragsteller seitdem - wohl bis heute - als geduldet. Die Schlussfolgerung, dass die Antragsteller bei der Mutter in I. leben, ist nach Auffassung des Senats schon nach dem Gesagten so nahe liegend, dass es auf die Frage, ob auch die anderen im angefochtenen Beschluss angeführten Umstände für einen Aufenthalt der Antragsteller in I. sprechen, nicht mehr ankommt. 6 Den Antragstellern kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ihre Mutter und deren Ehemann mehrfache Versuche des Antragsgegners, sich durch eine Wohnungsbesichtigung Gewissheit über den Aufenthalt der Antragsteller zu verschaffen, vereitelt haben, zuletzt am 1. August 2003. Zwar waren die Zweifel des Antragsgegners am Aufenthalt der Kinder in I. vor dem Hintergrund der unter dem 18. März 2003 an sie ergangenen ausländerrechtlichen Bescheide (jeweils Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) sowie der ergebnislosen Recherche zur Frage des Schulbesuchs seinerzeit berechtigt mit der Folge, dass die fehlende Bereitschaft, zur weiteren Sachaufklärung eine (unangemeldete) Wohnungsbesichtigung zuzulassen, ursprünglich die Versagung der beantragten Hilfe wegen Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt hätte. 7 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - 8 B 3716/88 -, NJW 1990, 728, und vom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 -. 8 Diese Zweifel sind aber, wie dargelegt, mit Vorlage der besagten Schulbescheinigungen, die der Antragsgegner mit Post vom 28. Juni 2003 erhalten hat und Auf- hebung der ausländerrechtlichen Bescheide ausgeräumt worden, sodass für weitere Versuche, eine Wohnungsbesichtigung vorzunehmen, keine Veranlassung mehr bestand und aus dem seitens der Antragsteller an den Tag gelegten unkooperativen Verhalten - hinsichtlich der Frage ihres tatsächlichen Aufenthalts - für den streitbefangenen Zeitraum keine nachteiligen Folgerungen mehr gezogen werden können. 9 Schließlich gibt auch die vom Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemachte Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S. der §§ 60 ff SGB I durch die Mutter der Antragsteller und deren Ehemann keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung zu ändern. Der Antragsgegner hat in den Schriftsätzen vom 11. und 12. August 2003 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Antragstellern eine Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S. des §§ 60 ff. SGB I für den streitbefangenen Zeitraum nicht entgegen halten wolle, sondern dass er diesen - in seinem Ermessen stehenden - Versagungsgrund erst für die Zeit ab dem 1. September 2003 zum Tragen bringen werde. Dementsprechend hat er unter dem 13. August 2003 einen an die Antragsteller und ihre Mutter gerichteten gesonderten, erneut angefochtenen Bescheid erlassen, durch den ihnen die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. September 2003 unter Berufung auf § 66 SGB I vollständig versagt wird. 10 Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. September 2003 erklärte Erledigung der Hauptsache für die Zeit ab dem 1. September 2003 geht ins Leere, weil Gegen -stand des vom Antragsgegner geführten Beschwerdeverfahrens von vornherein nur die den Antragstellern vom Verwaltungsgericht zugesprochene Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 13. Juni 2003 bis 31. Juli 2003 war. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.