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Beschluss

1 A 88/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0829.1A88.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf die Streitwertstufe bis zu 9.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind, nicht greifen. 3 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. "Ernstliche Zweifel" im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel bestehen auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger Mietzuschüsse nur nach Maßgabe der Verwaltungspraxis der Beklagten und des Art. 3 Abs. 1 GG zustünden, die von dem Kläger in Q. angemietete Wohnung demnach zu groß und damit nicht in dem begehrten Umfang zuschussfähig gewesen sei. Nach den einschlägigen Richtlinien habe dem Kläger eine Wohnung mit nur vier Schlafzimmern zugestanden, während er eine Wohnung mit fünf Schlafzimmern angemietet habe. Dieser Ansatz mit seinen zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen wird durch das Antragsvorbringen jedenfalls im Ergebnis nicht infrage gestellt. 5 Aus den vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen hat ein Beamter, der wie der Kläger als sogenannter "Auslandslehrer" tätig wird, grundsätzlich nur im Rahmen der Verwaltungspraxis der Beklagten und der dazu erlassenen - ebenfalls praktizierten - Richtlinien Anspruch auf Zuwendungen, mithin auch auf Mietzuschüsse. § 57 BBesG findet entgegen der Auffassung des Klägers keine unmittelbare Anwendung, weil der Kläger als Auslandslehrer für die Dienste in der Deutschen Schule in Q. von seinem inländischen deutschen Dienstherrn dorthin ohne Dienstbezüge beurlaubt worden und er in Q. allein aufgrund des mit dem Deutschen Schulverein geschlossenen privatrechtlichen Dienstvertrages tätig geworden ist. Die Beklagte hat allerdings durch den an den Kläger ergangenen sogenannten Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid vom 03. Februar 1998 unter anderem verbindlich zugesagt, dem Kläger im Rahmen der Grundrichtlinie und der Richtlinie I Zuwendungen nach Maßgabe der Richtlinien II bis XI zu gewähren. Bei diesen Richtlinien der Zentralstelle für Auslandslehrer (ZfA-Richtlinien) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Gewährung von Zuwendungen an den Kläger handelt es sich um einen in erster Linie begünstigenden, teils aber auch belastenden (verpflichtenden) Verwaltungsakt. Der im Ausland auf privatrechtlicher Grundlage tätige und von seinen inländischen Dienstpflichten im Rahmen der Urlaubsgewährung entbundene Kläger sollte demnach in wirtschaftlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt werden, als sei er ein im Ausland verwendeter Bundesbeamter. 6 Vgl. zu diesen rechtlichen Anknüpfungs- punkten für die Zuwendungen speziell an Auslandslehrer OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2003 - 1 A 2739/00 -, vom 13. März 1989 - 12 A 686/87 - und vom 29. Mai 1990 - 12 A 2602/87 -. 7 Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht festgestellt, dass die von dem Kläger angemietete Wohnung den Wohnbedarf überschritt, den die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Auslandslehrern gegenüber regelmäßig als notwendig anerkennt. Die Beklagte wendet § 57 BBesG und die zur Ausführung der Vorschrift erlassenen Verwaltungsvorschriften - BBesGVwV vom 11. Juli 1997 - GMBl. 1997, S. 314 - vor dem zuvor beschriebenen rechtlichen Hintergrund und ausweislich des Textes des Antragsformulars auf Gewährung von Mietzuschuss sowie ausweislich der einleitenden Formulierungen des von ihr erlassenen "Merkblatts über die Anerkennung von Wohnungen" nur sinngemäß an. Mietzuschuss wird demnach nur für Wohnraum gewährt, der als notwendig anerkannt ist. Entsprechend der Tz. 57.1.3. BBesGVwV ist Wohnraum notwendig, welcher der Dienststellung des Begünstigten, der Zahl der weiteren unterzubringenden berücksichtigungsfähigen Personen und unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensverhältnisse angemessen ist. 8 Die Beklagte hat in Ausfüllung des ihr insoweit eröffneten Ermessens in dem Merkblatt als "Richtschnur für die Anmietung" bestimmt, dass den Auslandslehrern folgende Räumlichkeiten zustehen: Wohnzimmer (bis zu 27 qm), Esszimmer (bis zu 18 qm), Schlafzimmer (bis zu 20 qm), für jedes berücksichtigungsfähige Kind ein weiteres Zimmer (je bis zu 12 qm) sowie Küche, Diele, Bad und gegebenenfalls ein Abstellraum oder Keller. Tatsächlich verfügte das angemietete Haus des Klägers gemäß dem zu den Akten gereichten Grundriss und der schriftlichen Angaben im Mietvertrag im Erdgeschoss neben einem als Abstellraum bezeichneten Arbeitszimmer (über 7 qm) über ein Wohnzimmer (über 22 qm), ein Esszimmer (über 12 qm), zwei Zimmer, die als Schlafzimmer (über 14 qm) und als Esszimmer (über 10 qm) genutzt wurden sowie im 1. Obergeschoss über drei weitere (Schlaf-)Zimmer. Der Kläger lebte in der Wohnung mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern, hatte also nach den Vorgaben des Merkblatts Anspruch auf vier Schlafzimmer und damit eine um ein Zimmer zu große Wohnung angemietet. Denn das als Esszimmer genutzte Schlafzimmer im Erdgeschoss stand ebenfalls für Wohnzwecke zur Verfügung, während das ursprünglich vorgesehene Esszimmer nach den vorgelegten Grundrisszeichnungen ein nicht vollständig abgetrennter Teil des Wohnzimmers war. Nimmt man hinzu, dass die Angaben im Merkblatt ausdrücklich nur als "Richtschnur" gedacht sind und nicht erkennbar ist, dass jeder Auslandslehrer unbedingt über ein gesondertes Esszimmer verfügen können soll und zieht man die oben genannten Richtwerte über die höchstens noch angemessenen Größen von Ess- und Wohnzimmer heran, ist eine Unterschreitung des anerkannten notwendigen Wohnraumbedarfs nicht im Ansatz zu erkennen, wenn das angebliche Esszimmer als Schlafzimmer genutzt worden wäre. Damit ist es im Ergebnis unerheblich, wenn das Verwaltungsgericht in Ermangelung eines Grundrisses einen anderen Raum - das wegen des feuchten Kellers als Abstellraum genutzte Arbeitszimmer - als das nicht mehr angemessene Zimmer angesehen hat und gegebenenfalls die Angaben des Klägers in dem unter dem 22. Mai 1998 ausgefüllten Antragsformular teilweise missverstanden haben sollte, wie es der Kläger behauptet. 9 Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen zur (Un- )Angemessenheit der Wohnung auf einen Gesichtspunkt abgestellt hat, der nicht ausdrücklich Gegenstand der ergangenen Bescheide oder eines gerichtlichen Hinweises gewesen ist, lässt die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen unberührt und rechtfertigt auch im Übrigen nicht die Zulassung der Berufung. Ein Verfahrensmangel - etwa wegen der Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren - im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist damit ohnehin nicht dargetan, weil der Prozessbevollmächtigte unter dem Hinweis, dass auch im Falle seines Ausbleibens ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO) geladen worden ist und er darauf erklärt hat, zur mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen. Der Zulassung der Berufung stünde zudem - sowohl hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) entgegen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen als den von ihm herangezogenen Gründen zutreffend ist. Denn die Entscheidung der Beklagten, ab Oktober 1999 die Miete nur bis zur Höhe von 18.459,00 FF zu bezuschussen begründet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers jedenfalls aus anderen Gründen keine Verletzung seiner Rechte. Dies ergibt sich aus Folgendem: 10 Wohnraum darf nur dann als notwendig anerkannt und bezuschusst werden, wenn die günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung genutzt worden ist. Die oben genannten Kriterien zur Notwendigkeit von Wohnraum sind zwar in der Regel der Frage vorgelagert, ob der Mietpreis für den notwendigen Wohnraum auch angemessen ist, weil nicht notwendiger Wohnraum grundsätzlich auch zu teuer und damit nicht zu bezuschussen ist. Allein wegen des Überschreitens der angemessenen Zimmeranzahl war die Wohnung in diesem Sinne ohnehin zu teuer, weil in aller Regel für zusätzlichen Wohnraum auch zusätzlicher Mietzins zu entrichten ist. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn nach den weiteren Bestimmungen des von der Beklagten herausgegebenen Merkblattes - etwa dessen Tz. 7, 9 und 10 - und nach der schon von den Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz vorgegebenen Verknüpfung der "Notwendigkeit" mit der "Angemessenheit" des Wohnraums braucht über das Kriterium der Notwendigkeit des Wohnraums und insbesondere die Maße einzelner Zimmer nicht unbedingt gesondert entschieden zu werden, wenn jedenfalls der Mietpreis im Ergebnis (un- )angemessen ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 11 Die von der Beklagten vorliegend zur Begründung der (Un-)Angemessenheit der Höhe des in Streit stehenden Mietzinses herangezogenen Erwägungen unterliegen keinen Bedenken. In Anwendung des Richtzahlenerlasses des Auswärtigen Amtes, dessen Werte dem genannten Merkblatt der Beklagten zugrunde liegen und nach dem zu den Wohn- und Hauptnutzflächen rund 50 qm für Nebennutzflächen zuzuschlagen wären, kam es zu der Folge, dass die Zahl der Zimmer, die anerkannte Wohnfläche und der Mietpreis nicht unbedingt in Übereinstimmung zu bringen waren, wenn etwa eine zu große preiswerte oder eine relativ zu kleine, aber teure Wohnung zu bewerten sind. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten betreffend die Gewährung von Mietzuschuss im Zuständigkeitsbereich der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Q. ergibt, strebte die Beklagte wegen der Schwierigkeit der Bemessung und Bewertung einzelner Wohnungen oder gar Wohnräume an, sich in der Regel unabhängig von dem angemieteten Objekt möglichst nur noch an Mietpreisgrenzen zu orientieren. Sie wollte etwaige Schwankungen der Miethöhe wegen der örtlichen Gegebenheiten oder wegen der besonderen Vorstellungen und Wünsche einzelner Auslandslehrer nicht gesondert bescheiden müssen und ihrer Ermessensentscheidung durchschnittliche - einheitliche - Mietpreise und Wohnungsgrößen zugrunde legen. Die Beklagte hat dazu im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens auf den Mietspiegel der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Q. zurückgegriffen, nach dessen Inhalt Beamte, die nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 BBesO besoldet werden, für sich, den Ehepartner und ein Kind monatlich 22.370,00 FF und für jedes weitere Kind 2.000,00 FF beanspruchen können. Von dem so ermittelten Betrag sollten nur 70 vom Hundert zuschussfähig sein, weil nach Maßgabe des Erlasses der Beklagten vom 08. Oktober 1998 Auslandslehrer keine Repräsentationspflichten wahrzunehmen haben und andere Unterschiede gegenüber den Bediensteten des Auswärtigen Amtes - etwa die Möglichkeit, längerfristig disponieren und anmieten zu können - nur eine entsprechend geringere Mietbezuschussung rechtfertigten. Diese Erwägungen unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die zur Begründung herangezogenen Unterschiede zwischen den genannten Gruppen nachvollziehbar sind. Zudem wurde der sogenannte Mietspiegel der Botschaft - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt - im Wesentlichen nur anhand von Immobilien ermittelt, die ein "Maklerpool" speziell für nach Q. entsandte Lehrer und andere ausländische Bedienstete anbietet. Diese Wohnungen sollen nach dem Bericht der Botschaft vom 10. September 1998 für den französischen "Normalverbraucher" ohnehin nicht bezahlbar sein, sodass vor Ort anwesende Bedienstete durchaus wesentlich günstigere Unterkünfte anmieten können. Auch für diese Gruppe der Wohnungssuchenden ist es nach dem Bericht der Botschaft sinnvoll, wenn sie bei der Wohnungssuche Mietober- und -untergrenzen angeben könnten, da dies - anstelle der Angabe von gewünschten Wohnungsgrößen - ein gängiges Kriterium auf dem Wohnungsmarkt sei. 12 Die Maßgaben des Erlasses der Beklagten vom 08. Oktober 1998 konnten auf das von dem Kläger bereits am 22. Mai 1998 abgeschlossene Mietverhältnis ermessensfehlerfrei Anwendung finden. Dem Kläger ist das einschlägige Merkblatt über die Anerkennung von Wohnungen vor Abschluss des Mietvertrages ausgehändigt worden. Er hätte diesem Merkblatt auch als Laie ohne Schwierigkeiten entnehmen können, welche Wohnungsgrößen bzw. welche Zimmeranzahl von der Beklagten grundsätzlich als angemessen bezuschusst werden. Weiter hieß es in dem Merkblatt, dass allein das Bundesverwaltungsamt über den Antrag auf Mietzuschuss entscheidet und insoweit lediglich die Stellungnahme der Auslandsvertretung eingeholt wird, diese also keine abschließende Entscheidung über die Angemessenheit des Wohnraums treffen kann. Die Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Q. zur Angemessenheit der Wohnung erfolgte darüber hinaus ausdrücklich mit der weiteren Einschränkung, dass die zugrunde liegenden Maßstäbe derzeit einer Überprüfung unterzogen würden. Entsprechend ist von dem Bundesverwaltungsamt unter dem 26. August 1998 lediglich unter dem Vorbehalt einer näheren Prüfung von Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Wohnobjekts ein abzurechnender Zuschuss in Höhe von 18.000,00 FF zuzüglich Steuern (2,5 vom Hundert) gewährt worden. Insgesamt konnte der Kläger daher nicht darauf vertrauen, dass der volle Mietpreis als zuschussfähig anerkannt werde. Zudem hat die Beklagte mit ihrer Billigkeitsentscheidung den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Ihm wurde der begehrte Mietzuschuss mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1999 bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Kündigung der Wohnung gewährt. Mit Bescheid vom 19. März 1999 präzisierte das Bundesverwaltungsamt seine Billigkeitsentscheidung dahin, dass der Zuschuss längstens bis einschließlich September 1999 gewährt werde. Dass dem Kläger diese Übergangszeit keine hinreichende Gelegenheit zum Wechsel in eine angemessene Wohnung bot, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Erstinstanzlich hat er sich in diesem Zusammenhang allein auf erhebliche Kosten für die Renovierung, die Maklercourtage und eine etwaige Kaution berufen, deren Tragung ihm aber zuzumuten war, nachdem er - wie ausgeführt - nicht darauf vertrauen durfte, dass der volle Mietzins von der Beklagten bezuschusst wurde. 13 2. Das Antragsvorbringen lässt darüber hinaus auch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hervortreten, da der Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel auch nicht (zumindest) offen ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 15 GKG. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass dem Kläger mit dem - insoweit teilweise stattgebenden - Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1999 und mit Bescheid vom 19. März 1999 bis einschließlich September 1999 voller Mietzuschuss gewährt worden ist. Damit stand nur noch die Differenz zwischen dem in der Folgezeit gewährten (18.459,00 FF) und dem begehrten (20.500,00 FF) Zuschuss für 22 Monate in Rede. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 16