Beschluss
18 A 1589/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0827.18A1589.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Februar 2002 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären. 3 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, den Sachverhalt weiter aufzuklären und anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. 4 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1995 - 1 C 16.95 -; Senatsbeschluss vom 1. August 2003 - 18 B 613/03 -. 5 Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen entspricht es billigem Ermessen, die Kläger- und die Beklagtenseite gleichmäßig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Vorliegend kann ohne eingehende rechtliche Überlegungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und ein dem Kläger wegen der psychischen Erkrankung seiner Tochter, der Klägerin, möglicherweise zustehendes eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, hinsichtlich derer der Gesetzesbegründung zufolge § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG klarstellt, dass auch das Kindeswohl eine Erteilung des eigenständigen Aufenthaltsrechts rechtfertigen kann, 6 BT-Drs. 14/2368; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 10 ZS 01.68 -, BayVBl. 2002, 51 und VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 8 G 1714/99 (2) -, NVwZ 2001, Beil. I S. 94, 7 sowie ein etwaiges sich daran anschließendes Berufungsverfahren Erfolg gehabt hätten. 8 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsbeschluss vom 20. August 2003 - 18 B 335/03 -. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. 10 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.