Beschluss
18 B 2356/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0820.18B2356.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 28. November 2001 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. 3 Der Aussetzungsantrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung lässt sich nach Lage der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zu Grunde gelegten und dem Gericht übersandten Akten nicht feststellen. 4 Der Antragsgegner hat die Rücknahme der dem Antragsteller am 21. November 1997 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zutreffend auf § 48 VwVfG NRW gestützt. Zweifelhaft ist indessen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von dessen Abs. 1 vorliegen. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seinerzeit von Rechts wegen ausgeschlossen gewesen wäre. Dies ist nicht, wie es die Prüfung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich erfordert, offensichtlich der Fall. 5 Der Antragsgegner, dem - was vorliegend von maßgebender Bedeutung ist - insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, 6 - vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, AuAS 2000, 111 = InfAuslR 2000, 290 = FamRZ 2000, 882 - 7 und ihm folgend das Verwaltungsgericht legen ihren Entscheidungen zu Grunde, dass die in § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau (Frau B. C. ) bei der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 21. November 1997 nicht mehr bestand. Insoweit bestehen zwar aus den vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen beachtenswerte Zweifel daran, ob zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 21. November 1997, die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9. April 1999 zurückgenommen worden ist, noch eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG bestanden hat. Dem stehen jedoch schon die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. September 2000 - - entgegen, die insoweit zwar nicht vorgreiflich sind, denen aber jedenfalls im vorläufigen Eilverfahren eine Indizwirkung zukommt. 8 Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, a.a.O. 9 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts haben sich die Eheleute im August 1998 und damit erst rund neun Monate nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voneinander getrennt. Dem lässt sich nicht mit dem Einwand begegnen, dass die vormalige Ehefrau des Antragstellers ausweislich des über die mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht angefertigten Protokolls dort ausgesagt hat, die Trennung sei spätestens im August 1998 erfolgt; denn als frühesten Trennungszeitpunkt nennt sie den März 1998, der die verfügte Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht rechtfertigen würde. 10 Auch die Behauptungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, die Trennung sei im Januar 1998 erfolgt, bestätigt nicht die vom Antragsgegner zum Trennungszeitpunkt vertretene Auffassung. Allerdings erschüttern die widersprüchlichen Einlassungen des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt seine Glaubwürdigkeit. Namentlich muss sich ein Ausländer, der im ausländerrechtlichen Verfahren andere Angaben zur Ehedauer macht als im Scheidungsverfahren, gegebenenfalls den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten lassen. 11 Vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1991 - 18 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098. 12 Indessen vermag dieser Umstand, der nur mittelbar die vom Antragsgegner vertretene Rechtsauffassung stützen würde, nicht schon nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung die Zweifel am tatsächlichen Trennungszeitpunkt auszuräumen. Hierzu bedarf es gegebenenfalls einer Parteivernehmung, für die in einem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren kein Raum ist. 13 Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt gegenwärtig die von der jetzigen Ehefrau des Antragstellers vor der deutschen Auslandsvertretung in Ankara am 26. Juli 2001 protokollierte Aussage. Danach hat sie bei einer Befragung zu dem von ihr beantragten Familiennachzug zum Antragsteller neben anderem ausgeführt, mit dem Antragsteller seit 17 Jahren eine religiöse Imam-Ehe geführt und mit ihm eine am 5. Januar 1994 geborene gemeinsame Tochter U. zu haben. Dem ist sie allerdings zwischenzeitlich mit einer eidesstattlichen Versicherung entgegen getreten. Diese lässt sich ungeachtet dessen, dass ein derartiges Protokoll regelmäßig die Einlassungen eines Ausländers wahrheitsgemäß wieder geben dürfte, unter den hier gegebenen Umständen nicht ohne weitere Ermittlungen als unbeachtlich bewerten. 14 Davon ausgehend hat der Senat davon abgesehen, die vom Antragsteller angebotene Konkretisierung der von ihm vorgelegten, bisher nur unzureichend substantiierten eidesstattlichen Versicherungen von drei weiteren Personen zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bis Januar 1998 anzuregen. Insoweit mag gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren ein weiterer Sachvortrag bzw. eine Sachaufklärung erfolgen. In diesem Zusammenhang sind dann gegebenenfalls auch die zur Grundlage des Widerspruchsbescheides gemachten Einlassungen des Hausverwalters des Hauses Q.-----------straße in L. und der dort seinerzeit wohnhaften Frau I. C1. sowie die Wohnverhältnisses bezüglich der vom Antragsteller angemieteten Wohnung I1.-------straße in L. einer Beurteilung zu unterziehen. Nach allem erweist sich, insbesondere unter Berücksichtigung der den Antragsgegner - wie ausgeführt - obliegenden Darlegungs- und Beweislast, die angefochtene Ordnungsverfügung (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Der Sachverhalt ist weiterhin aufklärungsbedürftig. Der Senat hält indessen das vorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung des wenig übersichtlichen Sachverhalts für ungeeignet, weil zwingend weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Wie er bereits in früheren gleich gelagerten Verfahren entschieden hat, 15 - vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Juni 2000 - 18 B 765/99 - 16 würde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessenen Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muss deshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Bis dahin überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland. Dem stehen angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland und seiner Erwerbstätigkeit keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen. 17 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).