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Beschluss

6 A 1767/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0807.6A1767.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargelegt sind. 3 I. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Verurteilung des Beklagten, die dienstliche Beurteilung vom 30. Juni 20.. aufzuheben, abgewiesen. Es hat die angegriffene Beurteilung für formell und materiell rechtmäßig erachtet. Der Beurteiler, der schulfachliche Dezernent H. , sei nicht befangen gewesen. Der von dem Beurteiler unter dem 8. Mai 20.. verfasste Aktenvermerk rechtfertige nicht die Annahme einer Befangenheit. Darin habe der Beurteiler lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er eine erneute Unterrichtsrevision beim Kläger nicht für angebracht halte, weil kurz zuvor der Schulleiter C. eine solche Unterrichtsrevision durchgeführt habe. Zudem habe er vermerkt, dass auf Grund der Beurteilung des Schulleiters "wohl" nur eine Entlassung des Klägers in Betracht komme. Damit habe er sich nicht auf ein bestimmtes Ergebnis für eine noch durchzuführende (erneute) Unterrichtsrevision festgelegt. Der Beurteiler habe seiner Beurteilung auch keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Dies gelte - unter Würdigung des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger beanstandete Lärmbelästigung während der ersten beobachteten Unterrichtsstunde. Auch der verspätete Beginn dieser Unterrichtsstunde sei vom Beurteiler in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. 5 Hiergegen wendet der Kläger ein: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Der vom Beurteiler unter dem 8. Mai 20.. erstellte Vermerk belege dessen Befangenheit. Der Inhalt des Vermerks mache deutlich, dass sich der Beurteiler H. der negativen Beurteilung des zuvor tätig gewordenen Beurteilers C. uneingeschränkt anschließe. Dies sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Beurteiler H. die Leistungen des Klägers noch nicht aus eigener Anschauung habe beurteilen können. Er bringe damit in "drastischer Form" zum Ausdruck, dass er nicht mehr ergebnisoffen gewesen sei. Eine Besorgnis der Befangenheit sei schon dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorlägen, die deutlich machten, dass der Prüfer nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen werde. Vorliegend sei der Beurteiler sogar noch weiter gegangen. Er habe sich festgelegt, dass nur eine Entlassung des Klägers in Betracht komme. Der Hinweis auf die vorzunehmende Entlassung sei im Übrigen verfahrensfehlerhaft. Der Beurteiler könne, wenn das Beurteilungsverfahren vollständig durchgeführt sei, lediglich einen Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung unterbreiten. Dieser Vorschlag könne zwar so aussehen, dass die Entlassung vorgeschlagen werde. Keinesfalls könne aber dieser Vorschlag zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem überhaupt noch kein persönlicher Eindruck von den Leistungen des zu Beurteilenden zu gewinnen war. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beurteiler "gleichsam aus Gründen der Selbstachtung" gehalten gewesen sei, dass zuvor formulierte Ergebnis später zu bestätigen. Ein Abweichen von dem zuvor formulierten Vermerk in der Personalakte des Klägers sei dem Beurteiler erschwert, wenn nicht gar unmöglich gewesen. In einem vergleichbaren Fall sei der VGH Mannheim (Beschluss vom 19. Juni 2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235) von der Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers ausgegangen. 6 Des Weiteren sei die Beurteilung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Beurteiler sich geweigert habe, ein vom Kläger mit ihm angestrebtes Gespräch zu vereinbaren. Dies widerspreche den Beurteilungsrichtlinien. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweisaufnahme sei auffällig, dass die Aussagen des als Zeugen gehörten Beurteilers H. erheblich anders bewertet worden seien als die Aussagen der ebenfalls als Zeugin gehörten Vertrauenslehrerin N. , welche bei der Unterrichtsbeobachtung anwesend gewesen sei. Schließlich sei die Handhabung des Beurteilungsermessens durch den Beurteiler zweifelhaft. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass er trotz der für den Kläger bestehenden Erschwernis auf Grund des verspäteten Beginns der ersten Unterrichtsstunde diesen Gesichtspunkt nicht in die Bewertung habe einfließen lassen. 7 II. 8 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 9 Die Darlegungen des Klägers belegen keine tatsächliche Befangenheit des Beurteilers H. . Eine dienstliche Beurteilung ist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn hinsichtlich des Beurteilers die Besorgnis der Befangenheit besteht; vielmehr muss der Beurteiler tatsächlich befangen gewesen sein. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Das Tatsachengericht hat bei der Prüfung, ob eine Befangenheit gegeben ist, die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, BVerwGE 106, 318-323. 11 Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der vom Beurteiler H. unter dem 8. Mai 20.. verfasste und zur Personalakte genommene Vermerk keine hinreichenden Anhaltspunkte für dessen tatsächliche Voreingenommenheit bietet. Der Vermerk lautet: 12 "Herr C. , 13 in der Anforderung der DB für Herrn V. wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Revision unter Beteiligung des schulfachlichen Dezernenten erfolgen soll, wie seinerzeit in der Erörterung dem BPR zugesagt. Daher erfolgte die Beurteilung ohne meine Beteiligung. Nachdem ein Ergebnis jetzt vorliegt, halte ich es nicht für angebracht, kurz darauf eine erneute Revision durchzuführen. Die Aussagen des Beurteilenden sind eindeutig. Es kommt wohl nur die Entlassung in Frage. 14 M. E. müßte der BPR entsprechend informiert werden." 15 Der Inhalt dieses Vermerks wird verständlich vor dem Hintergrund der besonderen Umstände der vom Kläger bis dahin abgeleisteten Probezeit: Bereits unter dem 8. Oktober 19.. war der Kläger nach über einem Jahr Probezeit durch den Schulrat X. dienstlich beurteilt worden. Das Gesamturteil lautete, der Kläger habe sich während der Probezeit nicht bewährt. Daraufhin wurde von einer Verkürzung der Probezeit abgesehen. Unter dem 19. Februar 19.. wurde der Kläger von seiner damaligen Schulleiterin C. dienstlich beurteilt. Auch diese Beurteilung endete mit dem Gesamtergebnis, der Kläger habe sich während der Probezeit nicht bewährt. Im Juni 19.. wurde die Probezeit des Klägers verlängert; er wurde zugleich ab dem 1. August 19.. an eine andere Schule versetzt. In einem internen Schreiben der Bezirksregierung L. an das Schulamt für die Stadt L. wird dazu ausgeführt: Der am Verfahren beteiligte Bezirkspersonalrat habe der Verlängerung der Probezeit unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Unterrichtsrevision an der neuen Beschäftigungsschule mit Beteiligung des zuständigen schulfachlichen Dezernenten stattfinde. 16 Dieses mit dem Bezirkspersonalrat abgesprochene Vorgehen ging über die für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (RdErl. d. Kultuministeriums vom 25. Mai 1992, GABl. NW. S. 118 - Beurteilungsrichtlinien -) hinaus. Beurteilungen während der Probezeit hat gemäß Nr. 2.7 i.V.m. 3.1.1 der Beurteilungsrichtlinien der Schulleiter der Stammschule abzugeben. Die von der Bezirksregierung mit dem Bezirkspersonalrat abgesprochene Vorgehensweise erweiterte diese Vorgabe allein dahin, dass bei der durchzuführenden Unterrichtsrevision der schulfachliche Dezernent beteiligt werden sollte. Das bedeutete nicht, dass dieser selbst die dienstliche Beurteilung erstellen sollte. Letzteres wäre im Übrigen unzweckmäßig, weil in der dienstlichen Beurteilung Leistung, Eignung und Befähigung nicht punktuell, sondern im (gesamten) Beurteilungszeitraum zu beurteilen sind; zudem kann das notwendigerweise zu beurteilende dienstliche Verhalten (siehe II. 3. der Beurteilung) aufgrund einer Unterrichtsrevision nicht bewertet werden. Dass der Dezernent H. somit als unzuständiger Beurteiler eine Beurteilung erstellt hat, ist vom Kläger nicht gerügt worden und stellt deshalb das angefochtene Urteil nicht in Frage. 17 Vor diesem Hintergrund ist der Vermerk des schulfachlichen Dezernenten H. vom 8. Mai 20.. wie folgt zu würdigen: Der Dezernent bringt zunächst zum Ausdruck, dass das mit dem Bezirkspersonalrat vereinbarte - über die Beurteilungsrichtlinien hinausgehende - Verfahren nicht eingehalten worden ist, weil seine Beteiligung an der Unterrichtsrevision unterblieben ist. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Inhalt des Vermerks lässt sich daraus nicht schließen, er habe den Inhalt der vorangegangenen Beurteilung als "eigene Beurteilung" übernommen; vielmehr kommt nur zum Ausdruck, dass er die fehlende eigene Beteiligung an der Unterrichtsrevision als unschädlich angesehen hat. Diese Ansicht hat er offensichtlich nach Rücksprache innerhalb der Bezirksregierung L. geändert und eine Unterrichtsrevision in Aussicht genommen. Hierfür spricht auch das Schreiben der Bezirksregierung L. vom 16. Mai 20.. an den Kläger, wonach die zu wiederholende Unterrichtsrevision wegen des vorangegangenen Verfahrensfehlers erfolge. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Dezernent H. auf Grund der Kenntnis des Ergebnisses der Beurteilung durch den Schulleiter C. vom 12. April 20.. nicht mehr unvoreingenommen an der folgenden Unterrichtsrevision habe beteiligen können, liegen nicht vor. Hält ein "Beurteiler" eine ihm vorliegende dienstliche Beurteilung zutreffend, obwohl eine vorher abgesprochene eigene Beteiligung an dieser Beurteilung unterblieben ist, bedeutet das nicht, dass er eine folgende - nunmehr unter seiner Beteiligung stattfindende - Unterrichtsrevision nicht mehr unvoreingenommen würdigen kann. 18 Auch der Umstand, das der Dezernent H. die Bewertung des Schulleiters C. als "eindeutig" bezeichnet hat, belegt nicht, dass er diese Beurteilung als eigene "Beurteilung" - für die er nicht zuständig war - übernommen hat und damit als befangen angesehen werden musste. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine (zutreffende) objektive Beschreibung des Beurteilungsinhalts. Die Beurteilungsaussagen in der Beurteilung des Schulleiters C. - insbesondere das Gesamturteil - sind in der Tat eindeutig, das gilt insbesondere für das Gesamturteil; danach hat sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt. Des Weiteren führt die Aussage des Dezernenten, es komme "wohl" nur eine Entlassung des Klägers in Betracht, zu keiner anderen Bewertung. Sie bedeutet allein, dass er aufgrund der Beurteilung des Schulleiters C. vom 12. April 20.. eine solche Entlassung für naheliegend erachtete, nicht aber ein eigenes Werturteil über Leistungen des Klägers. 19 Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Urteil des VGH Mannheim vom 19. Juni 2001 - 9 S 1164/01 - (NVwZ 2002, 235) führt nicht weiter. Dem dortigen Verfahren lag ein prüfungsrechtlich zu beurteilender Sachverhalt zugrunde, in dem die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfungsvorsitzenden angenommen wurde. Eine dienstliche Beurteilung hingegen ist - wie oben ausgeführt - nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn der Beurteiler tatsächlich befangen war, eine Besorgnis der Befangenheit reicht nicht aus. 20 Die Darlegungen des Klägers belegen nicht, dass das Verwaltungsgericht eine Fehlbewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorgenommen hat. Der Kläger beanstandet allein, das Verwaltungsgericht habe die beiden Aussagen des Zeugen H. und der Zeugin N. unterschiedlich bewertet. Seine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen H. , der angegeben hatte, es habe keine beeinträchtigende bzw. erhebliche Lärmbelästigung während des Unterrichts gegeben, besteht aus einer Vermutung; er meint, die Erinnerung des Zeugen "dürfte" weniger verlässlich sein, weil dieser eine Vielzahl von Unterrichtsstunden zu besuchen habe. Insgesamt reichen diese Darlegungen nicht, um anzunehmen, das Verwaltungsgericht habe die erhobenen Beweise nicht zutreffend gewürdigt. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin N. ausgesagt hat, sie habe zwar Kinder draußen spielen hören, dies aber nicht besonders laut. 21 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Dezernent H. habe mit seiner Einschätzung zur Bedeutung des verspäteten Unterrichtsbeginns sein Beurteilungsermessen nicht überschritten, wird durch die Darlegungen des Klägers nicht ernstlich in Frage gestellt. Er nimmt hierzu eigene Bewertungen vor, auf die es jedoch nicht ankommt. Maßgeblich hat das Verwaltungsgericht auf die Aussage des Dezernenten abgestellt, der einen Einfluss des verspäteten Unterrichtsbeginns auf das Lernverhalten nicht hat wahrnehmen können. Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Würdigung von Unregelmäßigkeiten im Ablauf der Hospitationsstunde stehe im Beurteilungsermessen des Beurteilers, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht angegriffen. Deshalb kann offen bleiben, ob solche Unregelmäßigkeiten nicht vielmehr nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten sind und gegebenenfalls einen Anspruch auf Wiederholung der Hospitationsstunde gerechtfertigt hätten. 22 Schließlich greift der Einwand des Klägers zum fehlenden Gespräch mit dem Beurteiler nicht durch. Er verkennt, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (dort Seite 9 erster Absatz) mit dem vom Kläger vor der Beurteilung gewünschten Gespräch mit dem Beurteiler befasst hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass ein derartiges Gespräch vom Beurteiler nicht habe geführt werden müssen. Nach der Unterrichtsrevision und vor Abfassung der Beurteilung hingegen hat der Kläger ein Gespräch mit dem Dezernenten geführt. Dass dieses Gespräch nicht den Anforderungen nach Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien entsprochen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GKG. 24 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 25