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Urteil

15 A 225/00.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0729.15A225.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung, reiste am 25. April 1994 auf dem Luftwege aus der Türkei in das Bundesgebiet und beantragte unter dem 29. April 1994 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich nicht politisch betätigt und keine Kontakte zu politischen Parteien oder Organisationen gehabt, aber Schwierigkeiten wegen ihres schon vorher nach Deutschland ausgereisten Mannes bekommen. Das Militär, das öfter unter dem Vorwurf, man helfe Terroristen, in das Dorf gekommen sei, habe nach ihrem Mann gefragt, die Kinder bedroht und sie, die Klägerin, unter Prügel gezwungen, zur Wahl zu gehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung (Bl. 14 bis 17 der Beiakte 1) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14. März 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. 3 Gegen die Ablehnung des Asylantrags hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie neben einer angeblichen politischen Verfolgung ihres Mannes und ihrer kurdischen Abstammung exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht hat. Die Klägerin ist 1997 in den Vorstand des der PKK nahestehenden Kurdischen Elternvereins für L. und Umgebung e.V., der dem kurdischen Dachverband YEK-KOM angehört und im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen des Jahres 1996 erwähnt wird, gewählt und in das Vereinsregister eingetragen worden. Anfang 1998 ist sie wieder aus dem Vorstand ausgeschieden. Auf den Vereinsregisterauszug (Bl. 204 - 206 der Gerichtsakte) und die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums L. zu diesem Verein und der Tätigkeit der Klägerin unter staatsschutzfachlichen Gesichtspunkten vom 19. April 2000 und 2. August 2002 (Bl. 145 bis 146 und 215 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. März 1995 aufzuheben und sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. 10 Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung hat die Klägerin ursprünglich ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und trägt vor: Sie sei wegen der Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Kurdischen Elternvereins für L. und Umgebung e.V. verfolgungsgefährdet. Am 28. Juni 2003 sei sie als 2. Vorsitzende erneut in den Vorstand gewählt worden. Ein Bericht darüber sei am 30. Juni 2003 in der Zeitung Özgur Politika erschienen. Ihre Tätigkeit sei dem türkischen Konsulat angezeigt worden. Selbst als einfaches Mitglied sei sie der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. Gleiches gelte wegen ihrer vielfältigen Demonstrationsteilnahmen. Ein Strafverfahren sei gegen sie wegen einer Solidaritätsbekundung zur PKK ("Ich bin eine PKKlerin") anhängig. 11 Die Klägerin beantragt nunmehr, 12 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 13 hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 14 Die Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag, allerdings vertritt die Beklagte die Auffassung, es lägen keine Abschiebungshindernisse vor. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit die Klägerin durch die Beschränkung ihres Berufungsantrags auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen die Berufung hinsichtlich ihrer Asylklage zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 18 Die Berufung im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche nicht. 19 Das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. Deshalb ist bei der Prüfung eines Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. 20 BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). 21 Insoweit gelten nur Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen, für die im Gegensatz zum Asylanspruch nicht erforderlich ist, dass der Asylsuchende in der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung sich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG). 22 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 23 BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerwG 80, 315 (333 ff.). 24 Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 25 BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerwG 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwG 96, 200 (204 f.). 26 Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. 27 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 28 BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerwG 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerwG 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. 29 Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten - allein dies kommt hier in Betracht - nicht zu, weil sie als niedrig profiliert zu bewerten sind. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff.. 31 In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders stellt sich die Lage solcher Asylsuchenden dar, die wegen des Verdachts, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, in der Türkei politischen Repressalien ausgesetzt oder davon unmittelbar bedroht waren, deswegen in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und hier exilpolitische Aktivitäten aufgenommen haben. Diesem Personenkreis kommt, da er als vorverfolgt anzusehen ist, der herabgestufte Prognosemaßstab zugute. Hier sind exilpolitische Aktivitäten bereits dann als asylbegründend in Betracht zu ziehen, wenn der Betreffende ihretwegen in der Heimat nicht vor erneuter politischer Verfolgung sicher ist. Außerdem ist dieser Personenkreis tatsächlich gefährdeter als solche Kurden, die vor der Ausreise nicht die Aufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatten. Stand nämlich der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise im Verdacht staatsfeindlicher Gesinnung, so werden sich die zuständigen türkischen Stellen darin bestätigt sehen, wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Es besteht daher die ernstzunehmende Möglichkeit, dass er bei seiner Einreise verhaftet wird, weil sich türkische Sicherheitskräfte von einem unter Einsatz von psychischem und physischem Druck durchgeführten Verhör Informationen über die als staatsfeindlich geltenden kurdischen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland versprechen können. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 96 f.. 33 Der Klägerin kommt der herabgestufte Prognosemaßstab und die damit verbundene Betrachtung exilpolitischer Aktivitäten nicht zu Gute, da sie unverfolgt ausgereist ist. Das ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie selbst politisch nicht tätig gewesen sein will. Vielmehr will sie lediglich, wie es früher in den kurdischen Gebieten der Türkei häufig vorgekommen sein soll, in die Bedrängnis einer allgemeinen Suche der Sicherheitskräfte nach gewalttätigen Separatisten geraten sein, ohne selbst individuell als eine solche gesuchte Person in das Visier der Sicherheitskräfte geraten zu sein. 34 Unter Anlegung dieser Maßstäbe führen die Aktivitäten der Klägerin nicht zum Erfolg der Klage. Es kann offen bleiben, inwieweit die zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Türkei Anlass geben, die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer Einschränkung zu überdenken. Schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist nämlich die Tätigkeit der Klägerin abschiebungsschutzrechtlich unerheblich, weil niedrigprofiliert. 35 Es handelt sich zum Einen um eine Vielzahl von Teilnahmen an Veranstaltungen, was von vorneherein als niedrigprofiliert anzusehen ist. Zum Anderen geht es um ein Strafverfahren wegen eines Bekenntnis zur PKK. Derartige Solidaritätsadressen sind jedoch ein Massenphänomen, das - unbeschadet ihrer strafrechtlichen Relevanz - nur als niedrig profilierte exilpolitische Betätigung einzustufen ist. 36 Vgl. OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 74 des amtlichen Umdrucks. 37 Auch die kurzzeitige und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren wiederaufgenommene Tätigkeit der Klägerin als Vorstandsmitglied des der PKK nahestehenden Kurdischen Elternvereins für L. und Umgebung e.V., der nach der eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums L. jedenfalls früher die Aktivitäten der PKK gefördert und als örtliche Anlaufstelle von PKK-Aktivisten und -Sympathisanten fungiert haben soll, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zwar ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts grundsätzlich denkbar, dass in das Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder von Vereinen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sein können. Jedoch kann ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an eingetragenen Vorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich um Vorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. 38 Vgl. OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks, 39 Das ist hier der Fall. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug und dem Vortrag der Klägerin zu ihrer erneuten Wahl in den Vorstand ergibt, ist der Vorstand zwischen 1996 und 2003 jährlich ganz oder zum Teil ausgetauscht worden. Eine Gesamtwürdigung der Tätigkeit der Klägerin ergibt nicht, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Die Klägerin ist im Rahmen der kurdischen Exilopposition eine bedeutungslose Mitläuferin. Selbst die etwas herausgehobenere Stellung als Kassiererin des Vereins hat sie nur etwa ein Jahr ausgeübt, allem Anschein nach, um ihre asylrechtliche Position zu verbessern. Nicht anders ist die Wiederaufnahme ihrer Vorstandstätigkeit kurz vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu würdigen. Der Meldung in der Zeitung Ozgür politika über die Mitgliederversammlung des Vereins kommt keine abschiebungsschutzrechtliche Bedeutung zu, da die Vorstandstätigkeit selbst unerheblich ist. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob ihr Vortrag, ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins sei beim türkischen Konsulat angezeigt worden, zutrifft. Ihre Stellung als eingetragenes Vorstandsmitglied war angesichts der Registerpublizität ohnehin für die türkischen Sicherheitsbehörden erkennbar. Die abschiebungsschutzrechtliche Irrelevanz ihrer Tätigkeit auch aus Sicht des türkischen Staates ergibt sich nicht aus ihrer Verborgenheit, sondern aus der vorgenannten Gesamtwürdigung ihrer exilpolitischen Tätigkeit. 40 Einer von der Klägerin insbesondere mit den Schriftsätzen vom 30. Juni und 24. Juli 2003 angeregten Beweisaufnahme zu ihren exilpolitischen Aktivitäten und zum Schicksal des Israil Alkan, eines ehemaligen Vorstandsmitglieds des Vereins, bedurfte es nicht. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin begründet, wie oben ausgeführt, den Klageanspruch nicht und ist daher unerheblich. Aus dem Schicksal des Alkan kann ohnehin nichts in Bezug auf die Klägerin abgeleitet werden. 41 Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter oder die Todesstrafe, droht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen. 42 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. 43 Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 45 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 46