Beschluss
9 A 4911/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0725.9A4911.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.454,20 EUR (= früher 4.800,00 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) dar. 3 Das gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht schon dann gegeben, wenn neben die für deren Richtigkeit sprechenden Umstände gewichtige dagegen sprechende Gründe treten mit der Folge, dass der Erfolg der angestrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats erst dann vor, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Das ist hier nicht dargelegt. 4 Zunächst begründet der Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel, das Verwaltungsgericht habe den Gebührentatbestand der Tarifstelle 2.5.3.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der hier maßgeblichen Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 10. September 1996, GV NRW S. 360, über seinen Wortlaut hinaus unzulässig erweiternd ausgelegt. 5 Nach der Tarifstelle wird u.a. für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 74 BauO NRW je Angrenzer eine Gebühr von 300,00 DM erhoben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine gebührenpflichtige Beteiligung von Angrenzern im Sinne der letztgenannten Vorschrift auch dann vorliegt, wenn der Bauherr aus eigenem Antrieb - wie hier der Kläger - von den (an sich von der Behörde zu benachrichtigenden) Angrenzern unterschriebene Lagepläne und Bauzeichnungen bzw. von diesen stammende Zustimmungserklärungen vorlegt. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW selbst bestimmt, dass auch für diesen Fall der Entbehrlichkeit einer Benachrichtigung durch die Behörde gemäß § 74 Abs. 3 BauO NRW eine Beteiligung" im Sinne der Norm gegeben ist (nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen"). Diese Beteiligung besteht dann gerade darin, dass der Angrenzer sein Einverständnis mit dem Vorhaben bzw. den hierauf bezogenen Abweichungen geäußert hat. Aus der Regelung in § 74 Abs. 3 BauO NRW lässt sich daher gerade nicht, wie der Kläger wohl meint, der Schluss ziehen, in einem solchen Falle finde mangels beteiligender Aktivitäten" der Behörde keine Beteiligung im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW statt. Ein derartiges Verständnis käme nur dann in Betracht, wenn der Gesetzestext die Formulierung nach den Absätzen 2 und 4 zu beteiligen" verwenden würde. Auch die Auffassung des Klägers, es mangele insoweit an einer gebührenauslösenden Tätigkeit der Behörde, dringt nicht durch. Diesbezüglich kann auf die bereits vom Verwaltungsgericht gemachten Ausführungen im Hinblick auf verwaltungsinterne Prüfpflichten im Zusammenhang mit eingereichten Angrenzer-Erklärungen verwiesen werden. Substantiierte Angriffe hiergegen hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht vorgebracht. Der in diesem Zusammenhang erfolgte ergänzende Hinweis" auf das Verwaltungsverfahrensrecht kann schon deshalb keine abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Hinblick auf die Angrenzerbeteiligung gerade nicht anzuwenden sind. Im Übrigen gibt die benannte Fundstelle für den ihr vom Kläger beigemessenen Bedeutungsgehalt auch nichts her. 6 Ebenso wenig legt der Kläger ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar, indem er auf einen Rat" bzw. eine angebliche Zusage" eines Sachbearbeiters der Baugenehmigungsbehörde gegenüber der Architektin des Klägers verweist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, die Gebührenerhebung sei rechtmäßig erfolgt, resultieren daraus nicht. Ein derartiges Verhalten - hier unterstellt - könnte in keinem Fall die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung beeinflussen. Eine schriftliche Zusicherung ist auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfolgt. Ginge man von einer mündlichen Zusage der vom Kläger behaupteten Art aus, würde diese wegen einer von der Tarifstelle - wie noch dargelegt werden wird - abweichenden Begünstigung eines Abgabenschuldners gegen die für einen Rechtsstaat fundamentalen Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen das Willkürverbot verstoßen. Einen Anspruch des Klägers auf (teilweise) Gebührenbefreiung könnte daher eine solche Zusage" nicht begründen. Auch etwaige Schadensersatz- oder Folgenbeseitigungsansprüche, die der Kläger zudem erst noch geltend machen müsste, ließen den Bestand der Gebührenforderung selbst unberührt. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht im Hinblick auf den klägerischen Vortrag zur Auslegung des Begriffs Angrenzer". Das gilt bereits deshalb, weil der Kläger hat nicht dargelegt hat, dass für die von ihm erstrebte Auslegungsvariante mehr spricht als für das Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichts. Das Gegenteil ist zudem der Fall: § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - auf diese Norm nimmt die o.g. Tarifstelle Bezug - enthält eine Legaldefinition des Begriffs Angrenzer". Danach sind solche die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke. Infolge dessen kann kein Zweifel daran bestehen, dass im Falle der Miteigentümerschaft jeder einzelne Miteigentümer Angrenzer i.S.d. Norm und der Tarifstelle ist (was schon wegen der Regelung des § 1011 BGB auch Sinn macht). Warum es hiervon ausgehend nicht richtig" sein könne, dass im Falle einer Vielzahl von Miteigentümern für jeden eine Gebühr von 300,00 DM anfalle, wird in dem Antrag nicht ansatzweise dargelegt. 8 Der Antrag legt ferner nicht dar, dass die Rechtssache die von dem Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Der Antrag benennt bereits keine einzige konkrete Fragestellung. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 11